Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

UI. Dienst im Beurlaubtenstande. $ 201. 573 
zeit in der Landwehr zweimal auf je 8—14 Tage zu Übungen heran- 
gezogen werden. Nur die Mannschaften der Landwehrkavallerie 
sind von Übungen völlig befreit. Von den Mannschaften der übrigen 
Waffengattungen üben die der Landwehrinfanterie in besonderen 
Kompanien oder Bataillonen, die der Jäger und Schützen, der 
Artillerie, der Pioniere und des Trains im Anschluß an die be- 
treffenden Linientruppenteile®®”. Mannschaften der Landwehr ersten 
Aufgehots, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, können 
zu den gesetzlichen Übungen nur ausnahmsweise auf Grund kaiser- 
licher, in Bayern auf Grund königlicher Verordnung einberufen 
werden. Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf Personen, 
die: a) infolge eigenen Verschuldens verspäte: in den aktiven Dienst 
eingetreten sind, b) oder wegen Kontrollentziehung oder infolge einer 
erlittenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen nachdienen 
müssen, c) oder auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergegangenen 
Landwehrübung befreit worden sind **, Die Landwehroffiziere sind 
zu Übungen bei Linientruppenteilen zur Darlegung ihrer Qualifikation 
zur Weiterbeförderung, im übrigen nur zu den gewöhnlichen 
bungen der Landwehr heranzuziehen ®., 
Die Angehörigen der Landwehr zweiten Aufgebots 
werden im Frieden zu Übungen nicht herangezogen ?*. Dasselbe 
gilt für die Seewehr ersten und zweiten Aufgebots®”. Die See- 
offiziere der Reserve und Seewehr können nach Maßgabe des Be- 
dürfnisses dreimal zu Übungen einberufen werden ®. 
Die Einberufung bei der Mobilmachung, bzw. zu Vetrstär- 
kungen des Heeres und Ausrüstungen der Flotte ist gesetzlich nicht 
geregelt, sondern steht im Ermessen des Kaisers. Wenn es sich 
lediglich um Verstärkungen des Heeres oder Ausrüstungen der Flotte 
handelt, werden nur die Reserven eingezogen; bei der Mobilmachung 
kann die Einberufung auch auf Landwehr und Seewehr erstreckt 
werden. Die Mannschaften der Reserve und Landwehr sind mit 
Rücksicht auf diese Einberufungen nach Maßgabe ihres Dienstalters 
in Jahresklassen eingeteilt. Die Bedeutung der Jahresklassen liegt 
darin, daß, wenn die zeitigen militärischen Bedürfnisse nicht die 
Einberufung der ganzen Reserve oder Landwehr nötig erscheinen 
lassen, zunächst die jüngeren Altersklassen zum Dienste herangezogen 
werden. Dabei können jedoch dringende häusliche und gewerbliche 
Verhältnisse in der Art Berücksichtigung finden, daß Reservisten 
hinter die letzte Jahresklasse der Reserve, in besonders dringenden 
Fällen sogar hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zurück- 
gestellt werden. Die Entscheidung erfolgt durch die Ersatzbehörden; 
das auf diese Einteilung in Jahresklassen bezügliche Verfahren wird 
22 W.G.8 7. W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. I, $2. W.O.$ 116. 
*+ R.Kontr.G. $ 8 8 116. 
25: W.G. $ 12. W.O. . 
26 we Som 11. Febr. 1888 Art. II, $ 4, Nr. 1. W.O.$ 116. 
M ® W.G. $ 18, Nr. 7 und 8. W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 21. 
0 
.0. 8 52. 
ä W.G.8 18, Nr. 4 M.O0.$5l.
	        
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