UI. Dienst im Beurlaubtenstande. $ 201. 573
zeit in der Landwehr zweimal auf je 8—14 Tage zu Übungen heran-
gezogen werden. Nur die Mannschaften der Landwehrkavallerie
sind von Übungen völlig befreit. Von den Mannschaften der übrigen
Waffengattungen üben die der Landwehrinfanterie in besonderen
Kompanien oder Bataillonen, die der Jäger und Schützen, der
Artillerie, der Pioniere und des Trains im Anschluß an die be-
treffenden Linientruppenteile®®”. Mannschaften der Landwehr ersten
Aufgehots, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, können
zu den gesetzlichen Übungen nur ausnahmsweise auf Grund kaiser-
licher, in Bayern auf Grund königlicher Verordnung einberufen
werden. Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf Personen,
die: a) infolge eigenen Verschuldens verspäte: in den aktiven Dienst
eingetreten sind, b) oder wegen Kontrollentziehung oder infolge einer
erlittenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen nachdienen
müssen, c) oder auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergegangenen
Landwehrübung befreit worden sind **, Die Landwehroffiziere sind
zu Übungen bei Linientruppenteilen zur Darlegung ihrer Qualifikation
zur Weiterbeförderung, im übrigen nur zu den gewöhnlichen
bungen der Landwehr heranzuziehen ®.,
Die Angehörigen der Landwehr zweiten Aufgebots
werden im Frieden zu Übungen nicht herangezogen ?*. Dasselbe
gilt für die Seewehr ersten und zweiten Aufgebots®”. Die See-
offiziere der Reserve und Seewehr können nach Maßgabe des Be-
dürfnisses dreimal zu Übungen einberufen werden ®.
Die Einberufung bei der Mobilmachung, bzw. zu Vetrstär-
kungen des Heeres und Ausrüstungen der Flotte ist gesetzlich nicht
geregelt, sondern steht im Ermessen des Kaisers. Wenn es sich
lediglich um Verstärkungen des Heeres oder Ausrüstungen der Flotte
handelt, werden nur die Reserven eingezogen; bei der Mobilmachung
kann die Einberufung auch auf Landwehr und Seewehr erstreckt
werden. Die Mannschaften der Reserve und Landwehr sind mit
Rücksicht auf diese Einberufungen nach Maßgabe ihres Dienstalters
in Jahresklassen eingeteilt. Die Bedeutung der Jahresklassen liegt
darin, daß, wenn die zeitigen militärischen Bedürfnisse nicht die
Einberufung der ganzen Reserve oder Landwehr nötig erscheinen
lassen, zunächst die jüngeren Altersklassen zum Dienste herangezogen
werden. Dabei können jedoch dringende häusliche und gewerbliche
Verhältnisse in der Art Berücksichtigung finden, daß Reservisten
hinter die letzte Jahresklasse der Reserve, in besonders dringenden
Fällen sogar hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zurück-
gestellt werden. Die Entscheidung erfolgt durch die Ersatzbehörden;
das auf diese Einteilung in Jahresklassen bezügliche Verfahren wird
22 W.G.8 7. W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. I, $2. W.O.$ 116.
*+ R.Kontr.G. $ 8 8 116.
25: W.G. $ 12. W.O. .
26 we Som 11. Febr. 1888 Art. II, $ 4, Nr. 1. W.O.$ 116.
M ® W.G. $ 18, Nr. 7 und 8. W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 21.
0
.0. 8 52.
ä W.G.8 18, Nr. 4 M.O0.$5l.