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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Dienst im Beurlaubtenstande.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Reserve, Landwehr und Seewehr. § 201.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • 1. Allgemeine Verhältnisse der Angehörigen des Beurlaubtenstandes. § 200.
  • 2. Reserve, Landwehr und Seewehr. § 201.
  • 3. Ersatzreserve. § 202.
  • 4. Vorläufig beurlaubte Rekruten und Freiwillige. § 203.
  • 5. Zur Disposition der Ersatzbehörden entlassene Mannschaften. § 204.
  • 6. Zur Disposition der Truppenteile beurlaubte Mannschaften. § 205.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

UI. Dienst im Beurlaubtenstande. $ 201. 573 
zeit in der Landwehr zweimal auf je 8—14 Tage zu Übungen heran- 
gezogen werden. Nur die Mannschaften der Landwehrkavallerie 
sind von Übungen völlig befreit. Von den Mannschaften der übrigen 
Waffengattungen üben die der Landwehrinfanterie in besonderen 
Kompanien oder Bataillonen, die der Jäger und Schützen, der 
Artillerie, der Pioniere und des Trains im Anschluß an die be- 
treffenden Linientruppenteile®®”. Mannschaften der Landwehr ersten 
Aufgehots, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, können 
zu den gesetzlichen Übungen nur ausnahmsweise auf Grund kaiser- 
licher, in Bayern auf Grund königlicher Verordnung einberufen 
werden. Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf Personen, 
die: a) infolge eigenen Verschuldens verspäte: in den aktiven Dienst 
eingetreten sind, b) oder wegen Kontrollentziehung oder infolge einer 
erlittenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen nachdienen 
müssen, c) oder auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergegangenen 
Landwehrübung befreit worden sind **, Die Landwehroffiziere sind 
zu Übungen bei Linientruppenteilen zur Darlegung ihrer Qualifikation 
zur Weiterbeförderung, im übrigen nur zu den gewöhnlichen 
bungen der Landwehr heranzuziehen ®., 
Die Angehörigen der Landwehr zweiten Aufgebots 
werden im Frieden zu Übungen nicht herangezogen ?*. Dasselbe 
gilt für die Seewehr ersten und zweiten Aufgebots®”. Die See- 
offiziere der Reserve und Seewehr können nach Maßgabe des Be- 
dürfnisses dreimal zu Übungen einberufen werden ®. 
Die Einberufung bei der Mobilmachung, bzw. zu Vetrstär- 
kungen des Heeres und Ausrüstungen der Flotte ist gesetzlich nicht 
geregelt, sondern steht im Ermessen des Kaisers. Wenn es sich 
lediglich um Verstärkungen des Heeres oder Ausrüstungen der Flotte 
handelt, werden nur die Reserven eingezogen; bei der Mobilmachung 
kann die Einberufung auch auf Landwehr und Seewehr erstreckt 
werden. Die Mannschaften der Reserve und Landwehr sind mit 
Rücksicht auf diese Einberufungen nach Maßgabe ihres Dienstalters 
in Jahresklassen eingeteilt. Die Bedeutung der Jahresklassen liegt 
darin, daß, wenn die zeitigen militärischen Bedürfnisse nicht die 
Einberufung der ganzen Reserve oder Landwehr nötig erscheinen 
lassen, zunächst die jüngeren Altersklassen zum Dienste herangezogen 
werden. Dabei können jedoch dringende häusliche und gewerbliche 
Verhältnisse in der Art Berücksichtigung finden, daß Reservisten 
hinter die letzte Jahresklasse der Reserve, in besonders dringenden 
Fällen sogar hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zurück- 
gestellt werden. Die Entscheidung erfolgt durch die Ersatzbehörden; 
das auf diese Einteilung in Jahresklassen bezügliche Verfahren wird 
22 W.G.8 7. W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. I, $2. W.O.$ 116. 
*+ R.Kontr.G. $ 8 8 116. 
25: W.G. $ 12. W.O. . 
26 we Som 11. Febr. 1888 Art. II, $ 4, Nr. 1. W.O.$ 116. 
M ® W.G. $ 18, Nr. 7 und 8. W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 21. 
0 
.0. 8 52. 
ä W.G.8 18, Nr. 4 M.O0.$5l.
	        

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