Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Militärlasten. $ 208. 589 
betreffenden Gegenstandes aus dem Vermögen des bisherigen Eigen- 
Simers in das des Reiches statt; dieser Eigentumsübergang wird 
Turch Enteignung bewirkt®. Andere Militärlasten haben keine positive 
eistung, sondern ein Dulden oder Unterlassen zum Gegenstande 
ynd können daher mit den Servituten verglichen werden. Zu den 
erbindlichkeiten ,‚ die sich als ein bloßes Dulden charakterisieren, 
gehören namentlich die Verpflichtungen der Grundbesitzer, sich die 
enutzung ihrer Grundstücke zu Truppenübungen * gefallen zu lassen 
und die Verpflichtung der Schmiede, die Mitbenutzung ihrer Schmieden 
durch die Trup en zu gestatten. Unter den auf Unterlassen ge- 
Sichteten Verbindlichkeiten sind als die wichtigsten und bedeutendsten 
Be Rayonbeschränkungen in der Umgebung von Festungen und die 
eschränkung in den Kriegshäfen hervorzuheben. 
‚ Die Militärlasten haben aber trotz der inhaltlichen Ähnlichkeit 
put den Verbindlichkeiten des Privatrechtes den Charakter öffent- 
ich rechtlicher Verpflichtungen’. Sie sind den Ver- 
Pflichteten nicht im Interesse einzelner Privatrechtssubjekte, sondern 
im Interesse des Staates auferlegt. Sie beruhen nicht auf Rechts- 
Seschäften des Privatrechtes, insbesondere nicht auf Verträgen, sondern 
auf staatlichen Anordnungen. Ihre zwangsweise Realisierung erfolgt 
nicht im Wege des gerichtlichen Verfahrens, sondern im Wege der 
erwaltungsexekution. 
Ein Teil der Militärlasten besteht unmittelbar auf Grund 
gesetzlicher Vorschriften; es ist zu seiner Geltendmachung 
keinerlei besondere Verwaltungstätigkeit notwendig. Zu diesen 
Lasten gehören namentlich die, bei denen es sich um ein bloßes 
Dulden handelt. Andere Militärlasten dagegen beruhen zwar eben- 
fa ls auf einer gesetzlichen Grundlage; zu ihrer Realisierung ist aber 
eine Verwaltungstätigkeit erforderlich. Diese Verwaltungstätigkeit 
charakterisiert sich als der Erlaß eines Befehls. Der Befehl kann 
Gebot oder Verbot sein. Den Charakter eines Gebotes hat er 
dann, wenn er dem Einzelnen die Ver flichtung zu einer positiven 
uartier oder Natural- 
eistung, z. B. zur Gewährung von Natural 
verpflegung, zur Beschaffung von Fourage, zur Feellung von Vorspann 
auferlegt. Ein solcher Befehl wird auch als Requisition bezeichnet. 
Sollen die requirierten Gegenstände in das igentum des Reiches 
übergeführt werden, beispielsweise bei der Pferdeaushebung, so schließt 
sich an den Verwaltungsbefehl, welcher dem Einzelnen die Pflicht 
Zur Herbeischaffung der fraglichen Gegenstände auferlegt, ein weiterer 
erwaltungsakt an, der den Übergang des Rechtes bewirkt und daher 
zu den rechtsbegründenden und rechtsaufhebenden Verwaltungsakten 
gehört. Verbote sind die Befehle, welche den verpflichteten Sub- 
Jekten die Verbindlichkeit zu einem Unterlassen auferlegen. Den 
— 
  
® Vgl. dazu Laband 4, 260: alle Militärlasten haben ihrem juristischen 
Charakter nach eine gewisse Verwandtschaft mit der Expropriation. A, A.: 
Otto Mayer 2, 275: „Die Eigentumsbegründung vollzieht sich nicht durch 
einen Verwaltungsakt, sondern lediglich durch die tatsächliche Besitzergreifung 
auf Grund der Last.“ — Also keine Enteignung. . . 
* Gierke 2, 408 rechnet dies zu den öffentlichen Dienstbarkeiten. 
® Ebenso Laband 4, 258.
	        
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