Militärlasten. $ 208. 589
betreffenden Gegenstandes aus dem Vermögen des bisherigen Eigen-
Simers in das des Reiches statt; dieser Eigentumsübergang wird
Turch Enteignung bewirkt®. Andere Militärlasten haben keine positive
eistung, sondern ein Dulden oder Unterlassen zum Gegenstande
ynd können daher mit den Servituten verglichen werden. Zu den
erbindlichkeiten ,‚ die sich als ein bloßes Dulden charakterisieren,
gehören namentlich die Verpflichtungen der Grundbesitzer, sich die
enutzung ihrer Grundstücke zu Truppenübungen * gefallen zu lassen
und die Verpflichtung der Schmiede, die Mitbenutzung ihrer Schmieden
durch die Trup en zu gestatten. Unter den auf Unterlassen ge-
Sichteten Verbindlichkeiten sind als die wichtigsten und bedeutendsten
Be Rayonbeschränkungen in der Umgebung von Festungen und die
eschränkung in den Kriegshäfen hervorzuheben.
‚ Die Militärlasten haben aber trotz der inhaltlichen Ähnlichkeit
put den Verbindlichkeiten des Privatrechtes den Charakter öffent-
ich rechtlicher Verpflichtungen’. Sie sind den Ver-
Pflichteten nicht im Interesse einzelner Privatrechtssubjekte, sondern
im Interesse des Staates auferlegt. Sie beruhen nicht auf Rechts-
Seschäften des Privatrechtes, insbesondere nicht auf Verträgen, sondern
auf staatlichen Anordnungen. Ihre zwangsweise Realisierung erfolgt
nicht im Wege des gerichtlichen Verfahrens, sondern im Wege der
erwaltungsexekution.
Ein Teil der Militärlasten besteht unmittelbar auf Grund
gesetzlicher Vorschriften; es ist zu seiner Geltendmachung
keinerlei besondere Verwaltungstätigkeit notwendig. Zu diesen
Lasten gehören namentlich die, bei denen es sich um ein bloßes
Dulden handelt. Andere Militärlasten dagegen beruhen zwar eben-
fa ls auf einer gesetzlichen Grundlage; zu ihrer Realisierung ist aber
eine Verwaltungstätigkeit erforderlich. Diese Verwaltungstätigkeit
charakterisiert sich als der Erlaß eines Befehls. Der Befehl kann
Gebot oder Verbot sein. Den Charakter eines Gebotes hat er
dann, wenn er dem Einzelnen die Ver flichtung zu einer positiven
uartier oder Natural-
eistung, z. B. zur Gewährung von Natural
verpflegung, zur Beschaffung von Fourage, zur Feellung von Vorspann
auferlegt. Ein solcher Befehl wird auch als Requisition bezeichnet.
Sollen die requirierten Gegenstände in das igentum des Reiches
übergeführt werden, beispielsweise bei der Pferdeaushebung, so schließt
sich an den Verwaltungsbefehl, welcher dem Einzelnen die Pflicht
Zur Herbeischaffung der fraglichen Gegenstände auferlegt, ein weiterer
erwaltungsakt an, der den Übergang des Rechtes bewirkt und daher
zu den rechtsbegründenden und rechtsaufhebenden Verwaltungsakten
gehört. Verbote sind die Befehle, welche den verpflichteten Sub-
Jekten die Verbindlichkeit zu einem Unterlassen auferlegen. Den
—
® Vgl. dazu Laband 4, 260: alle Militärlasten haben ihrem juristischen
Charakter nach eine gewisse Verwandtschaft mit der Expropriation. A, A.:
Otto Mayer 2, 275: „Die Eigentumsbegründung vollzieht sich nicht durch
einen Verwaltungsakt, sondern lediglich durch die tatsächliche Besitzergreifung
auf Grund der Last.“ — Also keine Enteignung. . .
* Gierke 2, 408 rechnet dies zu den öffentlichen Dienstbarkeiten.
® Ebenso Laband 4, 258.