IV. Vermögen der Kommunalverbände höherer Ordnung. $$ 219, 220. 631
IV. Vermögen der Kommunalverbände höherer
Ordnung.
8 219.
Das Vermögen der Kommunalverbände höherer Ordnung
besteht, da sie erst eine Schöpfung der neueren Gesetzgebung sind
und daher althergebrachtes Vermögen, wie es die Gemeinden haben,
nicht besitzen, im wesentlichen nur aus Dotationen, die ihnen aus
Staatsmitteln überwiesen Sind, und aus Anstalten, welche den Zwecken
ihrer Verwaltung dienen (Krankenanstalten, Armenanstalten, Ver-
sicherungsanstalten u.s.w.). Die Dotationen aus Staatsmitteln kommen
in der Gestalt von bleibenden Fonds oder von Renten vor’. Die
Anstalten sind entweder mit Überweisung gewisser Verwaltungszweige
vom Staate auf die Kommunalverbände übergegangen, oder von
letzteren selbst begründet oder erworben worden.
Zweites Kapitel.
Einnahmen.
Einleitung.
$ 220.
I. Die Einnahmen des Deutschen Reiches sind staats-
rechtlicher und privatrechtlicher Natur. Privatrecht-
liche Einnahmen gewinnt das Reich durch Beteiligung am
allgemeinen .vermögensrechtlichen Verkehr, staatsrechtliche
durch Ausübung von Hoheitsrechten. Zu den letzteren gehören die
Reichssteuern, die das Reich den einzelnen Reichsangehörigen
auferlegt und die Matrikularbeiträge!, die es von den Einzel-
staaten erhebt. Die Gebühren [und Beiträge], die an das Reich
zu zahlen sind, haben ebenso wie die an die Einzelstaaten zu ent-
richtenden staatsrechtlichen, zum Teil privatrechtlichen Charakter.
U. Die Einnahmen der Einzelstaaten sind ebenso wie
die des Reiches privatrechtlicher Natur, so weit sie der Staat
als Privatrechtssubjekte durch Beteiligung am allgemeinen vermögens-
rechtlichen Verkehr, und staatsrechtlicher Natur, so weit sie
der Staat als öffentlich rechtliche Persönlichkeit aus staatsrechtlichen
1 So in Preußen, wo z. B. die Überweisung des vormals Kurhessischen
Staatsschutzes an den kommunalständischen Verband des Regierungsbezirkes
Kassel (A.H.E. vom 16. Sept. 1867) erfolgte. — Vgl. namentlich das preuß. G.,
betr. die Überweisung weiterer Dotationsrenten an die Provinzialverbände,
vom 2. Juni 1902. — Vgl. v. Stengel, Art. Dotationen-V.R.W. 1, 288. —
Über Dotationen und Beihilfen vgl. v. Eheberg, Art. Kommunalfinanzen
H.W.B.3 6, 70. , ,
ı Vgl. unten $ 252: Beiträge der Einzelstaaten.
—