636 Fünftes Buch. $ 221.
lediglich mit Rücksicht auf die finanziellen Erträge, sondern ist
wesentlich von volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten beherrscht.
3. Einnahmen aus den Staatsbergwerken. Nach Be-
seitigung des Bergregals haben die Staatsbergwerke den Charakter
gewöhnlicher Privatunternehmungen erhalten,.die Rechtsverhältnisse
werden daher von den Grundsätzen des Privatrechtes beherrscht. Die
Verwaltung® erfolgt durch besondere Betriebsdirektoren, die ebenso
wie die Leiter der Privatbergwerke der Aufsicht der staatlichen Berg-
behörden unterworfen sind®.
4. Einnahmen aus den Staatseisenbahnen’. Die Staats-
eisenbahnen haben in erster Linie den Zwecken des allgemeinen Ver-
kehrs zu dienen; der finanzielle Gesichtspunkt kommt bei ihrer Ver-
waltung erst in zweiter Linie in Betracht. Die Einnahmen beruhen
auf den privatrechtlichen Transportverträgen, die zwischen den Eisen-
bahnverwaltungen und dem die Bahnen benutzenden Publikum ab-
geschlossen werden. Besondere Vorschriften finanzieller Natur sind
mit Rücksicht auf den Umstand erforderlich geworden, daß die Her-
stellung und der Erwerb der Eisenbahnen seitens des Staates die
Aufwendung sehr großer Mittel erfordert und dadurch zu einer
bedeutenden Steigerung der Schuldenlast des Staates geführt hat.
Dies ist namentlich in Preußen infolge des seit 1879 erfolgten An-
kaufes fast aller größeren Privatbahnen der Fall gewesen. Deshalb
sind hier durch ein besonderes Gesetz Bestimmungen über die Ver-
wendung der Betriebsüberschüsse zur Verzinsung und Amortisation
der Staatseisenbahnschuld getroffen worden®. Die rechtliche Bedeu-
tung dieser Bestimmungen besteht darin, daß sie die frundlage der
Etatsaufstellung bilden. Allerdings kann bei Aufstellung des Etats
von ihnen abgegangen werden, wenn über ein solches Abgehen eine
Übereinstimmung unter den gesetzgebenden Organen erzielt wird.
Widerspricht dagegen eines dieser Organe einer solchen Maßregel,
so sind die andern verpflichtet, die Etatsaufstellung nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
5. Einnahmen aus Staatsfabriken und staatlichen
Handelsgeschäften. Der Betrieb von Fabriken durch den
Die Zeitpacht wurde bei größeren Gutskomplexen in Anwendung gebracht; sie
ist bei den Domänen, die im Eigentum des Staates geblieben sind, jetzt die
allgemeine Form der Nutzung geworden. Den Zeitpächtern war ursprünglich
ebenso wie den Amtmännern auch die Ausübung der Polizei und Gerichts-
barkeit auf den Domänen übertragen. Diese Funktionen sind ihnen jedoch
später entzogen worden. Seit dieser Zeit stehen sie zum Staute in einem rein
privatrechtlichen Verhältnis.
Vgl. oben & 144.
© Vgl. oben $ 147. Vgl. v. Scheel H.P.Oe.* 8, I 76.
” Staatliche Einnahmen aus Post und Telegraphie bestehen nur in Bayern
und Württemberg.
. 2 6., betr. die Verwendung der Jahresüberschüsse der Verwaltung der
Eisenbahnangelegenheiten vom 27. März 1882. Danach sind die Jahresüber-
schüsse der Eisenbahnverwaltung zu verwenden: 1. zur Verzinsung der je-
weiligen Staatseisenbahnkapitalschuld, 2. zur Ausgleichung eines etwa vor-
handenen Defizits im Staatshaushalt, das anderenfalls durch Anleihen gedeckt
werden müßte, bis zur Höhe von 2200000 Mk., 3. zur Tilgung der Staatseisen-
bahnkapitalschuld. — Vgl. auch G. vom 3. Mai 1903, betr. die Bildung eines
Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung.