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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Einnahmen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Privatrechtliche Einnahmen. § 221.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Einleitung. § 220.
  • I. Privatrechtliche Einnahmen. § 221.
  • II. Gebühren und Beiträge. § 222.
  • III. Steuern.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

636 Fünftes Buch. $ 221. 
lediglich mit Rücksicht auf die finanziellen Erträge, sondern ist 
wesentlich von volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten beherrscht. 
3. Einnahmen aus den Staatsbergwerken. Nach Be- 
seitigung des Bergregals haben die Staatsbergwerke den Charakter 
gewöhnlicher Privatunternehmungen erhalten,.die Rechtsverhältnisse 
werden daher von den Grundsätzen des Privatrechtes beherrscht. Die 
Verwaltung® erfolgt durch besondere Betriebsdirektoren, die ebenso 
wie die Leiter der Privatbergwerke der Aufsicht der staatlichen Berg- 
behörden unterworfen sind®. 
4. Einnahmen aus den Staatseisenbahnen’. Die Staats- 
eisenbahnen haben in erster Linie den Zwecken des allgemeinen Ver- 
kehrs zu dienen; der finanzielle Gesichtspunkt kommt bei ihrer Ver- 
waltung erst in zweiter Linie in Betracht. Die Einnahmen beruhen 
auf den privatrechtlichen Transportverträgen, die zwischen den Eisen- 
bahnverwaltungen und dem die Bahnen benutzenden Publikum ab- 
geschlossen werden. Besondere Vorschriften finanzieller Natur sind 
mit Rücksicht auf den Umstand erforderlich geworden, daß die Her- 
stellung und der Erwerb der Eisenbahnen seitens des Staates die 
Aufwendung sehr großer Mittel erfordert und dadurch zu einer 
bedeutenden Steigerung der Schuldenlast des Staates geführt hat. 
Dies ist namentlich in Preußen infolge des seit 1879 erfolgten An- 
kaufes fast aller größeren Privatbahnen der Fall gewesen. Deshalb 
sind hier durch ein besonderes Gesetz Bestimmungen über die Ver- 
wendung der Betriebsüberschüsse zur Verzinsung und Amortisation 
der Staatseisenbahnschuld getroffen worden®. Die rechtliche Bedeu- 
tung dieser Bestimmungen besteht darin, daß sie die frundlage der 
Etatsaufstellung bilden. Allerdings kann bei Aufstellung des Etats 
von ihnen abgegangen werden, wenn über ein solches Abgehen eine 
Übereinstimmung unter den gesetzgebenden Organen erzielt wird. 
Widerspricht dagegen eines dieser Organe einer solchen Maßregel, 
so sind die andern verpflichtet, die Etatsaufstellung nach Maßgabe 
der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. 
5. Einnahmen aus Staatsfabriken und staatlichen 
Handelsgeschäften. Der Betrieb von Fabriken durch den 
Die Zeitpacht wurde bei größeren Gutskomplexen in Anwendung gebracht; sie 
ist bei den Domänen, die im Eigentum des Staates geblieben sind, jetzt die 
allgemeine Form der Nutzung geworden. Den Zeitpächtern war ursprünglich 
ebenso wie den Amtmännern auch die Ausübung der Polizei und Gerichts- 
barkeit auf den Domänen übertragen. Diese Funktionen sind ihnen jedoch 
später entzogen worden. Seit dieser Zeit stehen sie zum Staute in einem rein 
privatrechtlichen Verhältnis. 
Vgl. oben & 144. 
© Vgl. oben $ 147. Vgl. v. Scheel H.P.Oe.* 8, I 76. 
” Staatliche Einnahmen aus Post und Telegraphie bestehen nur in Bayern 
und Württemberg. 
. 2 6., betr. die Verwendung der Jahresüberschüsse der Verwaltung der 
Eisenbahnangelegenheiten vom 27. März 1882. Danach sind die Jahresüber- 
schüsse der Eisenbahnverwaltung zu verwenden: 1. zur Verzinsung der je- 
weiligen Staatseisenbahnkapitalschuld, 2. zur Ausgleichung eines etwa vor- 
handenen Defizits im Staatshaushalt, das anderenfalls durch Anleihen gedeckt 
werden müßte, bis zur Höhe von 2200000 Mk., 3. zur Tilgung der Staatseisen- 
bahnkapitalschuld. — Vgl. auch G. vom 3. Mai 1903, betr. die Bildung eines 
Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung.
	        

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