070 Fünftes Buch. $ 230. .
dies ausdrücklich zulassen!!. In Ermangelung einer derartigen be-
sonderen Vorschrift sind jedoch auch diese Fragen im Verwaltungswege
zur Erledigung zu bringen ?.
$ 230,
Das Verfahren bei der Zollabfertigung ist folgendes:
1. Nach erfolgter Überschreitung der Grenze hat bei dem Grenz-
zollamte oder, wenn zwischen diesem und der Grenze ein Ansage-
posten errichtet ist, bei letzterem eine Anmeldung des Waren-
transportes stattzufinden. Bei der Einfuhr auf Landstraßen und
Binnengewässern liegt die Verpflichtung zur Anmeldung dem Waren-
führer ob, der gleichzeitig seine Papiere zu übergeben hat’. Bei der
Einfuhr auf Eisenbahnen muß die Anmeldung durch den Zugführer
oder den sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung erfolgen
und mit einer generellen Deklaration verbunden sein®. Bei der Ein-
fuhr zur See ist der Schiffsführer zur Anmeldung verpflichtet; gleich-
zeitig hat er sämtliche auf die Ladung bezüglichen Papiere und eine
Deklaration über die Zugänge zum Schiffsraum und etwaige geheitne
Behältnisse zu übergeben®. Bei der Einfuhr mit der Post findet zwar
eine Anmeldung an der Grenze nicht statt, die eingehenden Pakete,
die zollpflichtige Gegenstände enthalten, müssen aber mit einer In-
haltserklärung in deutscher, französischer oder einer andern auf einer
bestimmten. Grenzstrecke durch die obere Zollbehörde für zulässig
erklärten Sprache versehen sein.
2. Die Zollabfertigung erfolgt regelmäßig bei dem Grenz-
zollamte. Eine Ausnahme besteht nur für Eisenbahn- und Post-
transporte. Wearentransporte, die mit Eisenbahnen eingehen, können
in Wagen unter amtlichem Verschluß an andere Zollämter zur Ab-
*ı Von den Landesgesetzgebungen kommen namentlich in Betracht die
württembergische und die badische, nach denen bei Streitfragen über Steuer-
pflicht das Verwaltungsstreitverfahren eintreten kann, die preußische, die in
einzelnen gesetzlich näher bestimmten Fällen die Beschreitung des Rechts-
weges gestattet. A. A.: v. Sarwey, Öffentliches Recht und Verwaltungs-
rechtspflege S. 562, welcher das Yerwaltungsstreitverfahren bei Zöllen einerseits
durch die Bestimmungen des $ 12 des V.2.G., anderseits deshalb für aus-
geschlossen erachtet, weil cs mit den Oberaufsichtsbefugnissen der Reichsorgane
unvereinbar sei. Daß die ersteren Bestimmungen die weittragende Bedeutung,
welche der Verfasser ihnen beilegt, nicht besitzen, ist bereits ausgeführt worden.
Die letztere Anschauung würde aber in ihren Konsequenzen dahin führen, auf
allen Gebieten der Reichsgesetzgebung die Verwaltungsrechtspflege für nicht
anwendbar zu erklären, da auf allen diesen Gebieten ein Oberaufsichtsrecht
der Reichsorgane besteht. Natürlich wird durch das Rechtsmittel der Ver-
waltungsklage die Beschwerde bei den höheren Reiehsorganen nicht aus-
geschlossen. Vgl. E.G. z. B.G.B. Art. 1
"#2 Insbesondere muß der Rechtsweg für ausgeschlossen erachtet werden,
wenn er nicht durch eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift für zulässig
erklärt worden ist. Denn nach allgemeinen Grundsätzen erstreckt sich die
Kompetenz der ordentlichen Gerichte nur auf Zivilsachen und Strafsachen, der
Streit um die Pflicht zur Entrichtung eines Zolles gehört aber keiner dieser
beiden Tategorien an. A. A.: R.Ziv. ö, 45
ı V.2.G. 38 37, 38,
2 V.2.G. R 63, 69.
3 V.2.G. & 74, 83.
+ V.2.G. 891.