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der zu ihrer Verübung erforderlichen Handlungen zu einer gemein-
samen Kategorie zusammengefaßt. Ein bestimmter Erfolg wird für
beide Delikte nicht erfordert, Versuch und Vollendung also gleich
behandelt®.. Beide Delikte köunen nicht konkurrieren, da eine
Defraudation von Zöllen nur bei solchen Gegenständen vorkommen
kann, deren Einfuhr überhaupt gestattet ist. Das Gesetz bezeichnet
eine Reihe von Handlungen und Unterlassungen, bei deren Vor-
handensein das Vergehen der Kontrebande oder Defraudation als
vorliegend angenommen werden kann?. Dem Angeschuldigten ist
jedoch in den meisten dieser Fälle der Exkulpationsbeweis der
mangelnden Absicht vorbehalten !°,
Die Strafe besteht aus: 1. einer Geldstrafe, die bei der
Kontrebande dem doppelten Werte der verbotswidrig ein- oder aus-
geführten Gegenstände gleichkommt, mindestens aber 30 Mark be-
trägt"!, bei der Defraudation sich auf den vierfachen Betrag der
hinterzogenen Abgaben beläuft!®, und an deren Stelle im Unver-
mögensfalle verhältnismäßge Freiheitsstrafe tritt!®, 2.. der Konfis-
kation der Gegenstände, in bezug auf welche die Zuwiderhandlung
verübt ist!*. Strafschärfungsgründe sind Rückfall!°, Verbergung
der Gegenstände auf künstliche Weise, Vertauschung oder Ver.
änderung von Gegenständen, die sich unter Zollkontrolle befinden,
Verletzung amtlichen Warenverschlusses, Vereinigung mehrerer zur
Begehung der betreffenden Verbrechen, Verübung derselben unter
dem Schutze einer Versicherung, Mitführen von Waffen ’*. In diesen
Fällen kann nach näherer Bestimmung der Gesetze auch Freiheits-
strafe eintreten. Eine Eigentümlichkeit des Zollstrafrechtes ist die
Haftverbindlichkeit, die gewissen Personen für Mitglieder
ihrer Familie und Gehilfen in ihrem Geschäftsbetriebe hinsichtlich
der von diesen defraudierten Zölle und verwirkten Geldstrafen auf-
erlegt ist. Eisenbahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsgesellschaft
haften für ihre Angestellten und Bevollmächtigten unbedingt. Handels-
und Gewerbetreibende haften für ihre Diener, Lehrlinge, Markthelfer,
Gewerbsgehilfen, Ehegatten, Kinder, die in ihrem Dienste und Tage-
lohn stehenden oder gewöhnlich sich bei ihnen aufhaltenden Personen,
soweit die defraudierten Zölle in Betracht kommen, unbedingt;
soweit es sich um Geldstrafen handelt, dagegen nur dann, wenn
sie nicht nachweisen, daß das Zollvergehen ohne ihr Wissen verübt
worden ist. Im gleichen Umfange und unter denselben Voraus-
setzungen haften Personer, welche dem Handels- und Gewerbestande
nicht angehören, für ihre Ehegatten und Kinder !”.
® Dies ist die Bedeutung der Worte: „wer es unternimmt“, in den N. 5
und 6 erwähnten Gesetzesbestimmungen.
.2.G. 8 136.
uv .2.G. 8 134. G., betr. Sicherung der Zollvereinsgrenze Art. 1.
V.2.G. $ 135. G., betr. Sicherung der Zollvereinsgrenze Art. 2.
» V.2.G. $ 162. G., betr. Sicherung der Zollvereinsgrenze Art. 11.
1 V.Z.G. $$ 154—157. G., betr. Sicherung der Zollvereinsgrenze Art. 1,2, 6.
16 V.2.G. R 140-143. G., betr. Sicherung der Zollvereinsgrenze Art. 3.
16 VZE: $5 144—143. G., betr. die Sicherung der Zollvereinsgrenze Art. 4.