676 Fünftes Buch. $ 23.
bewirtschaftet werden, Reisegepäck zum persönlichen Gebrauch,
gebrauchte Gegenstände zur eigenen Benutzung u.s.w.), sowie zoll-
reie Sendungen im Gewicht von 250 g und weniger brauchen nicht
angemeldet zu werden. Die Anmeldung muß regelmäßig schriftlich,
durch Übergabe eines Anmeldescheines, im kleinen Grenzverkehr
kann sie mündlich erfolgen; da, wo eine Zolldeklaration vorliegt,
vertritt diese die Stelle des Anmeldescheines. Die Pflicht zur An-
meldung liegt dem Warenführer, die Pflicht zur Ausstellung des
Anmeldescheines dem Absender ob. Als Anmelidestellen fungieren regel-
mäßig die Zollämter im Grenzbezirk, außerdem können nach Bedürfnis
anderweite Anmeldestellen errichtet werden. Die Anmeldestellen sind
zur Revision der Waren durch äußere Besichtigung befugt.
Von den schriftlich anzumeldenden Waren ist die als statis-
tische Gebühr bezeichnete Abgabe zu erheben. Sie wird regel-
mäßig nach dem Gewicht erhoben, und zwar bei verpackten Gütern
im Betrage von 5 Pf. für 500 kg, bei unverpackten im Betrage von
5 Pf. für 1000 kg, bei gewissen Massengütern (Kohlen, Holz, Ge-
treide, Kartoffeln u.s.w.) im Betrage von 10 Pf. für 10000 kg; bei
einzelnen näher bezeichneten Vieharten erfolgt die Erhebung nach
der Stückzahl 5 Pf. für fünf Stück. Befreit von der Abgabe sind:
1. die Waren, die unter Zollkontrolle versendet, auf Niederlagen für
unverzollte Gegenstände gebracht, nach Entrichtung des Eingangs-
zolles in den freien Verkehr gesetzt, oder zum Zweck der Zurück-
vergütung oder des Erlasses von Abgaben unter amtlicher Kontrolle
ausgeführt werden, 2. die Waren, die auf Grund direkter Begleit-
papiere im freien Verkehr durch das deutsche Zollgebiet durch-
geführt oder aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiet
befördert werden, 3. die Postsendungen. Die Entrichtung der Ab-
gabe erfolgt durch Verwendung von Reichsstempelmarken; die Pflicht
zur Bezahlung liegt dem ob, der zur Zeit, in der die Anmeldung statt-
zufinden hat, Inhaber (natürlicher Besitzer) der Ware ist. Zuwider-
handlungen gegen die Bestimmungen des Gesetzes sind mit Strafe
bedroht®.
2. Verbrauchssteuern'.
a) Allgemeine Grundsätze.
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. Verbrauchssteuern? sind Steuern, die auf im Inlande produ-
zierten Gegenständen. des Verbrauches lasten und bei der Produktion
® R.G. vom 7. Febr. 1906 $ 17. Eine Konkurrenz des Verbrechens der
Kontrebande mit dem der Defraudation der statistischen Gebühr ist aus-
geschlossen und zwar aus denselben Gründen, aus denen Kontrebande und
olldefraudation nicht konkurrieren können. Vgl. RStr. 21, 141. Vgl. dazu
Havenstein, Zollgesetzgebung des Reiches? 1906 S. 127. .
' Die Trennung in Reichs-, Staats- und Kommunalsteuern wurde in der
Neubearbeitung beibehalten, eine Änderung hierin hätte zu einer weitgehenden
Umarbeitung geführt, zu der der Herausgeber nicht berechtigt zu sein glaubte.
Eine kurze Darstellung in anderer Anordnung wird der Nachtrag bringen. Vgl.
auch unten $ 2461. — Über den Inhalt der Reichssteuern in der zur Zeit (1910)
ültigen Fassung vgl. Laband R.St.R.® 1909 $ 45, III: Die Zölle und Ver-
rauchssteuern. Vgl. auch Laband, Staatsrechtliche Erörterungen zur Reichs-
finanzreform. 2. 14, 1.
2 v. Mayr, Aıt. Verbrauchssteuern V.R.W. 2, 665.