III. Steuern. $ 23. 677
oder dem in Verkehr Bringen erhoben werden. So weit die Ver-
brauchssteuern den Charakter von Reichssteuern haben, gelten
in bezug auf sie, so weit das Verhältnis von Reich und Einzelstaaten
in Frage kommt, dieselben Grundsätze, wie für das Zollwesen. Die
Gesetzgebung steht dem Reiche ausschließlich zu, jeder Gesetz-
gebungsakt der Einzelstaaten ist also ausgeschlossen. Für ge-
setzesvertretende Verordnungen wird eine gesetzliche Er-
mächtigung gefordert. Ausführungsverordnungen können
vom Bundesrate erlassen werden? Bei Abstimmungen im Bundes-
rate gibt die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich
für Aufrechterhaltung der bestehenden Anordnungen ausspricht, und
zwar gilt dieser Grundsatz für Abstimmungen über Verordnungen
und für Abstimmungen über Gesetze*. Die Erhebung der Steuern
steht den Einzelstaaten in so weit zu, als sie dieselbe vor Eintritt
in die Steuergemeinschaft des Reiches ausgeübt haben. Die Er-
hebung geschieht durch die Zoll- und Steuerämter, die Überwachung
der Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens liegt in der Hand der
mit der Überwachung der Zollverwaltung betrauten kontrollierenden
Reichsbeamten 5. Der Ertrag der Abgaben fließt in die Reichskasse.
Bei der Berechnung der abzuliefernden Summen kommen von dem
Bruttoertrage in Abzug: die auf Gesetzen und allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Er-
mäßigungen, die Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen und
gewisse Erhebungs- und Verwaltungskosten®. Die Höhe der letzteren
ist bei den verschiedenen Abgaben verschieden, sie findet bei der
Darstellung der einzelnen Abgaben ihre Erwähnung. Die Fest-
stellung der abzuliefernden Beträge erfolgt durch den Bundesrat in
derselben Weise, wie die Feststellung der abzuliefernden Zollerträge
geschieht”.
Gegenstand der Besteuerung? ist bei den Verbrauchs-
steuern ein Produktionsprozeß oder das in Verkehr Bringen des
Gegenstandes. Die Pflicht zur Entrichtung der Steuer liegt daher
dem Produzenten oder dem ob, welcher die Ware in Verkehr
bringt. Da nur solche Produkte, die dem inländischen Verbrauch
dienen, von der Steuer getroffen werden sollen, so bleibt, wenn die
fraglichen Gegenstände in das Ausland ausgeführt werden, die
Steuer entweder unerhoben oder es findet ihre Rückerstattung
statt®. Bei den Produkten, für die eine engere Steuergemeinschaft
besteht, tritt diese Rückerstattung natürlich schon dann ein, wenn
sie aus dem Gebiete dieser Gemeinschaft ausgeführt werden ’®,
„Verf. Art. 35 und 7.
‚Verf. Art. 5 und 37.
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® v. Aufseß, Ausführungsvergütungen R.L. 1, 187; v. Mayr, Art. Aus-
führungsvergütungen V.R.W. 1, 105; Ergbd. 2, 24.
10 In diesem Falle finden die Bestimmungen des Z.V.Vertr. vom 8. Juli
1867 Art. 5, Nr. II, $ 4 Anwendung.