Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

III. Steuern. $ 23. 677 
oder dem in Verkehr Bringen erhoben werden. So weit die Ver- 
brauchssteuern den Charakter von Reichssteuern haben, gelten 
in bezug auf sie, so weit das Verhältnis von Reich und Einzelstaaten 
in Frage kommt, dieselben Grundsätze, wie für das Zollwesen. Die 
Gesetzgebung steht dem Reiche ausschließlich zu, jeder Gesetz- 
gebungsakt der Einzelstaaten ist also ausgeschlossen. Für ge- 
setzesvertretende Verordnungen wird eine gesetzliche Er- 
mächtigung gefordert. Ausführungsverordnungen können 
vom Bundesrate erlassen werden? Bei Abstimmungen im Bundes- 
rate gibt die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich 
für Aufrechterhaltung der bestehenden Anordnungen ausspricht, und 
zwar gilt dieser Grundsatz für Abstimmungen über Verordnungen 
und für Abstimmungen über Gesetze*. Die Erhebung der Steuern 
steht den Einzelstaaten in so weit zu, als sie dieselbe vor Eintritt 
in die Steuergemeinschaft des Reiches ausgeübt haben. Die Er- 
hebung geschieht durch die Zoll- und Steuerämter, die Überwachung 
der Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens liegt in der Hand der 
mit der Überwachung der Zollverwaltung betrauten kontrollierenden 
Reichsbeamten 5. Der Ertrag der Abgaben fließt in die Reichskasse. 
Bei der Berechnung der abzuliefernden Summen kommen von dem 
Bruttoertrage in Abzug: die auf Gesetzen und allgemeinen Ver- 
waltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Er- 
mäßigungen, die Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen und 
gewisse Erhebungs- und Verwaltungskosten®. Die Höhe der letzteren 
ist bei den verschiedenen Abgaben verschieden, sie findet bei der 
Darstellung der einzelnen Abgaben ihre Erwähnung. Die Fest- 
stellung der abzuliefernden Beträge erfolgt durch den Bundesrat in 
derselben Weise, wie die Feststellung der abzuliefernden Zollerträge 
geschieht”. 
Gegenstand der Besteuerung? ist bei den Verbrauchs- 
steuern ein Produktionsprozeß oder das in Verkehr Bringen des 
Gegenstandes. Die Pflicht zur Entrichtung der Steuer liegt daher 
dem Produzenten oder dem ob, welcher die Ware in Verkehr 
bringt. Da nur solche Produkte, die dem inländischen Verbrauch 
dienen, von der Steuer getroffen werden sollen, so bleibt, wenn die 
fraglichen Gegenstände in das Ausland ausgeführt werden, die 
Steuer entweder unerhoben oder es findet ihre Rückerstattung 
statt®. Bei den Produkten, für die eine engere Steuergemeinschaft 
besteht, tritt diese Rückerstattung natürlich schon dann ein, wenn 
sie aus dem Gebiete dieser Gemeinschaft ausgeführt werden ’®, 
„Verf. Art. 35 und 7. 
‚Verf. Art. 5 und 37. 
8 
4 
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7 
6 
® v. Aufseß, Ausführungsvergütungen R.L. 1, 187; v. Mayr, Art. Aus- 
führungsvergütungen V.R.W. 1, 105; Ergbd. 2, 24. 
10 In diesem Falle finden die Bestimmungen des Z.V.Vertr. vom 8. Juli 
1867 Art. 5, Nr. II, $ 4 Anwendung.
	        
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