thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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„  &  25.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  22.  September  1871.

Inhalt.
Königliche  Dekrete  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Volkszählung.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Departements  des  Innern  und  ver  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Volkszählung.

In  Folge  der  Beschlüsse  des  Bundesraths  des  Zollvereins  vom  23.  Mai  v.  J.
über  die  neue  Regelung  der  Bevölkerungsstatistik  treten  die  unter'm  29.  August  1834
(Reg.  Blatt  S.  492)  und  12.  Oktober  1846  (Reg.  Blatt  S.  465)  erlassenen  Vorschriften
für  die  Aufnahme  der  Bevölkerung  im  Zollverein  außer  Wirksamkeit,  und  wird  dagegen
mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  in  Betreff  der  statistischen
Erhebungen  über  den  Stand  der  Bevölkerung,  anknüpfend  an  die  Verfügung  vom

25.  Januar  1871  wegen  der  statistischen  Erhebungen  über  deren  Bewegung  (Reg.  Blatt
S.  83)  verfügt,  was  folgt: