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„ & 25.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 22. September 1871.
Inhalt.
Königliche Dekrete Keine.
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Volkszählung.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Keine.
II. Verfügungen der Departements.
Der Departements des Innern und ver Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die Volkszählung.
In Folge der Beschlüsse des Bundesraths des Zollvereins vom 23. Mai v. J.
über die neue Regelung der Bevölkerungsstatistik treten die unter'm 29. August 1834
(Reg. Blatt S. 492) und 12. Oktober 1846 (Reg. Blatt S. 465) erlassenen Vorschriften
für die Aufnahme der Bevölkerung im Zollverein außer Wirksamkeit, und wird dagegen
mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät in Betreff der statistischen
Erhebungen über den Stand der Bevölkerung, anknüpfend an die Verfügung vom
25. Januar 1871 wegen der statistischen Erhebungen über deren Bewegung (Reg. Blatt
S. 83) verfügt, was folgt: