III. Steuern. $$ 248, 249. 695
3. Verbrauchssteuern'.
8 248,
Einzelne Verbrauchssteuern, und zwar gerade die praktisch
wichtigsten, sind dem Reiche ausschließlich vorbehalten worden. Dies
sind die an den Grenzen gegen das Ausland erhobenen Zölle und
die Verbrauchssteuern von inländischem Salz, Tabak, Zucker, Bier
und Branntwein?. Die Gesetzgebung über die genannten Steuern
steht lediglich dem Reiche zu, die Erhebung erfolgt für Rechnung
der Reichskasse. Das Besteuerungsrecht der Einzelstaaten ist in
dieser Hinsicht völlig beseitigt. Nur in Bayern, Württemberg
und Baden hat die Biersteuer den Charakter einer Landessteuer be-
halten, d. h. ihre Regelung erfolgt durch Landesgesetzgebung und
die Erträge fließen in die Landeskasse?, Auch Elsaß-Lothringen ist
die Berechtigung zur Erhebung einer besonderen - Biersteuer für
Rechnung der Landeskasse vorbehalten worden *.
Aber auch in bezug auf solche Steuern, hinsichtlich deren eine
völlige Beseitigung des Besteuerungsrechtes der Einzelstaaten nicht
eingetreten ist, unterliegt es wesentlichen Beschränkungen.
Letztere beruhen auf den Bestimmungen des Zollvereinsvertrages
vom 8. Juli 1867°. Diese haben nach Art. 40 der Reichsverfassung
jetzt die Geltung von reichsgesetzlichen Vorschriften, und zwar
müssen sie, da die Steuerverfassung der Einzelstaaten nicht unter
die ordentliche Gesetzgebungskompetenz des Reiches fällt, als Ver-
fassungsbestimmungen behandelt werden ®.
4. Luxussteuern.
8 249.
Die Luxussteuern besitzen innerhalb des deutschen Staats-
steuersystems nur eine untergeordnete Bedeutung. Es kommt als
solche vornehmlich die Hundesteuer in Betracht. In einzelnen
Staaten werden auch von Tänzen und anderen öffentlichen Ver-
gnügungen Abgaben für die Staatskasse erhoben. In Hessen werden
Fahrräder, Automobile, Luxuswagen- und Reitpferde mit Steuern
belegt.
1 An staatlichen Verbrauchssteuern werden erhoben: Biersteuern in
Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen (vgl. auch oben $ 239),
Weinsteuern in Württemberg, Baden und Eisaß-Lothringen, eine
Schlachtsteuer in Sachsen und eine Fleischsteuer in Baden.
2 Vgl, oben $$ 224 ff.
3 R.Verf. Art. 35 und 88.
4 R.G., betr. die Einführung „der Verfassung des Deutschen Reiches in
Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 187
5 Z.V.Vertr. vom 8, Juli 1867 Art. 5.
8 Vgl. Meyer-Anschütz $ 208.