700 Fünftes Buch. $ 250.
Eine besondere Veranlagung der Gemeindesteuern ist da,
wo sie als Zuschläge zu den Staatssteuern erhoben werden, nicht
erforderlich. Wo dagegen besondere Gemeindesteuern bestehen, muß
auch eine spezielle Veranlagung für sie stattfinden, die durch die
Gemeindeorgane erfolgt. Die Höhe der jährlich zu erhebenden
Steuersätze wird durch den Gemeindehaushaltsetat festgesetzt. Die
Erhebung geschieht durch die Gemeinde, die etwa notwendig
werdende zwangsweise Beitreibung erfolgt im Wege der Ver-
waltungsexekution. Über die Frage, ob eine Verpflichtung zur
Entrichtung einer Gemeindesteuer besteht, ist in den Staaten, die
Verwaltungsgerichtsbarkeit besitzen, eine Entscheidung in Wege
des Verwaltungsstreitverfahrens möglich. Wo eine Ver-
waltungsgerichtsbarkeit nicht besteht, unterliegt die Frage der Ent-
scheidung den Verwaltungsbehörden. Die Beschreitung des Rechts-
weges in Fragen des Gemeindesteuerrechts ist, wenn er nicht durch
eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung zugelassen wird, für aus-
geschlossen zu erachten !!,
ll. Außer den Ertrags- und Einkommensteuern werden in den
Gemeinden noch andere Abgaben erhoben, die auf dem Besitz
gewisser Vermögensgegenstände oder auf der Vor-
nahme wirtschaftlicher Handlungen lasten. Von diesen
Steuern sind zu nennen: Wohn- und Mietsteuern 1%, Aufwandsteuern !3,
Abgaben von Tanzlustbarkeiten !*, Abgaben von Wanderlagern !5 und
indirekte Gemeindeabgaben ®.
erhöhten Steuern; die Bestimmungen der übrigen Gesetze sind meist so all-
emein, daß sie sowohl von der einen als von der anderen Art der Voraus-
eistungen verstanden werden können.
1! Übereinstimmend: Loening, Verw.R. $ 39 S. 187.
12 K.A.G. $ 23. — Die Steuer kommt in Preußen nur noch selten vor.
% v, Mayr, Art. Luxussteuer V.R.W. 2, 61. — Hierher gehört die
Hundesteuer...
14 Objekt der Besteuerung ist die Veranstaltung von Tanzlustbarkeiten;
steuerpflichtig ist jeder, der die Tanzlustbarkeit veranstaltet, namentlich Wirte
und Vereine oder Gesellschaften. Die Abgabe ist von jeder Tanzlustbarkeit
zu entrichten; die Höhe ist entweder eine gleiche für das ganze Land, oder
die Festsetzung erfolgt durch Ortsstatut.
18 Objekt der Besteuerung ist das Abhalten von Wanderlagern, nicht das
Einkommen aus ihnen, Die Pflicht der Steuerzahlung besteht daher auch dann,
wenn der betreffende Geschäftsbetrieb einen Reinertrag nicht ergibt. Es findet
auch keine Abschätzung des Einkommens statt, sondern es besteht ein fester
Einheitssatz (10, 30, 40, 50, 60 Mk.), der für jede Woche und von jedem Ver-
kaufslokal entrichtet werden muß. Seine Höhe ist entweder für alle Orte des
Landes gleich, oder es finden Abstufungen mit Rücksicht auf Bevölkerungszahl
und Bedeutung der einzelnen Orte statt.
., € Die indirekten Gemeindeabgahen lasten auf den Gegenständen des ört-
lichen Verbrauchs. — Nach den im Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 Art.5, I
enthaltenen Vorschriften dürfen von ausländischen Erzeugnissen keine
Abgaben erhoben werden, weun sie mit einem Zolle von mehr als 38 Mk. für
100 kg belegt sind, Diese Bestimmung ist jedoch für Mehl und andere Mühlen-
fabrikate, desgleichen für Backwaren, Fleisch, Fleischwaren, Fett, Bier und
Branntwein außer Kraft gesetzt worden. (R.G., betr. Anderung des Zollvereins-
vertrages, vom 27. Mai 1885.) Die Erhebung kommunaler Verbrauchsabgaben
von inländischen Erzeugnissen ist einer doppelten Beschränkung unterworfen.
(Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 Art. 5, fin $ 7): 1. hinsichtlich der Gegen-