Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IV. Verwaltungsexekution. $ 17. 67 
IV. Verwaltungsexekution'. 
8 17. 
Verwaltungsexekution heißt die zwangsweise Durch- 
führung der von den Verwaltungsbehörden ausgehenden Anordnungen’. 
Die Befugnis der Verwaltungsorgane, dem Einzelnen gegenüber 
*ihre Anordnungen im Wege des Zwanges zur Durchführung zu 
bringen, ist schon in dem mittelalterlichen Rechte des Bannes ent- 
halten. Aus diesem heraus hat sich sowohl die gerichtliche als die 
Verwaltungsexekution entwickelt. In der Zeit, wo Verwaltung und 
Justiz in einer Hand vereinigt waren, trat ein scharfer Unterschied 
zwischen beiden Arten der Exekution äußerlich nicht hervor. Mit 
der Trennung von Justiz und Verwaltung hat derselbe eine größere 
Bedeutung gewonnen. Die gerichtliche Exekution ist durch die Zivil- 
und Strafprozeßordnungen, die Verwaltungsexekution durch besondere 
Verwaltungsgesetze geregelt worden. Aber die Exekutivbefugnisse 
der Verwaltungsbehörden verdanken nicht etwa den letzteren ihre 
Entstehung: sie haben durch dieselben nur eine nähere Bestimmung 
und Begrenzung erfahren. 
Das Bedürfnis nach Exekutivmaßregeln macht sich nur auf den 
Verwaltungsgebieten geltend, wo die Verwaltung dem Einzelnen mit 
Gebot und Verbot entgegentritt, also auf den Gebieten der Polizei-, 
Militär- und Finanzverwaltung. Zweck der Exekutivmaßregeln ist, 
den Einzelnen zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen zu 
zwingen. Sofern diese Handlungen den Charakter von vermögens- 
rechtlichen, insbesondere von Geldleistungen haben, ist die Exekution 
eine gewöhnliche Zwangsvollstreckung in das Vermögen, wie sie auch 
im Zivilprozeß vorkommt. Die Befugnis, solche Zwangsvollstreckungen 
vorzunehmen, steht den Verwaltungsbehörden nach allen deutschen 
Gesetzgebungen zu?. Insbesondere haben die Finanzbehörden das 
  
! Gneist, Art. Verwaltungsexekution, R.L. 8, 1106; G. Meyer, Art. 
Ordnungsstrafen , ‚W. 2, 208; Venwaltungszwangsverfahren 2, 800; 
Zwangsgewalt 2, 1008; [Meyer-Anschütz $ 187: Loening $ 55; An- 
schütz, Das Recht des Verwaltungszwanges in Preußen. Verw.Arch. 1, 389; 
Oppenhoff, Preuß. Gesetze über Ressortverhältnisse, 2. Aufl., 1904; Otto 
Mayer 1, 326; Schultzenstein, Zeitschr. f. Zivilproz. 85, 489; Isaak, 
Zwangsstrafrecht und Zwangsstrafverfahren. Zeitschr. f. ges. Strafrechtsw. 
® [Nach Otto Mayer 1, 326! trifft das Verwaltungsprozeßverfahren als 
„Vollstreckung der Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden, 
sowie der Verwaltungsgerichte“ (G. Meyer, VRW. 2, 800) nur für die Zwangs- 
vollstreckung zu; der unmittelbare Zwang sei vergessen. — „Die Sache wird 
‘erst klar, wenn man Zwangsvollstreckung und unmittelbaren Zwang unter- 
scheidet, welchen beiden die Gewaltsanwendung als Mittel dient.” Otto 
ayerl, . . 
” Net. R. Schmidt, Lehrb. d. deutsch. Zivilprozeßrechts®, 1906, S. 894: 
das Vollstreckungsverfahren der Z.P.O. wird von den meisten Landesrechten 
(teilweise mit Abänderungen) auch auf die Vollstreckung von Entscheidungen 
der Verwaltungsbehörden anwendbar erklärt. — Preuß. A.G. z. Z.P.O. 5 5; 
V. betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen 
vom 15. Nov. 1899 unter Berücksichtigung der durch die V. vom 18. März 1904 
5 *
	        
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