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lung); bei Vereinigung der Truppeneinheiten desselben Ranges erhält der im
Range höherstehende Kommandeur den Obcrbefehl.
Artikel 11.
Dem Stabe des Oberbefehlsliabers der bulgarischen Armee wird ein eigens
ernannter General oder Oberst aus (dem russischen Generalstab als militärischer
Hauptbevollmächtigter zugreteilt: er wird der einzige Vermittler für die gegenseitigen
Beziehungen zwischen den beiden Oberbefehlshabern sein. Die russische
Regierung behält sieh das Recht vor, auch in kleineren Kräfteeinheiten
der bulgarischen Armee Militärbevollmächtigte zu unterhalten, die säimtlieh unmittelbar
dem Hanptbevollmächtigten unterstehen: bei der Entscheidung der
verschiedenen strategischen oder anderer Fragen. in «denen die gegenseitigen
russisch-bulgrarischen Interessen auf irgendeine Weise zusammenstoßen können,
steht ihnen eine beratende Stimme zu. Der bulgarische Kommandeur entscheidet
die Fragen selbständig nach eigenem Gutdünken: er hat indes nicht das
Recht, eine schriftliche Mvutivierung zu verweigern, falls seine Entscheidung im
Widerspruch mit der Meinung des russischen Militärbevollmächtigten
stehen sollte.
In den wichtigsten Fällen steht die endgültige Entscheidung der betreffenden
Frage prinzipiell dem russischen Oberbefchlshaber zu.
Der russische Hauptmilitärbevollmächtigte und die Militärhevollmächtigten
sind von den betreffenden Stäben über alle Operationen, Pläne und Absichten
vollständig unterrichtet zu halten.
Artikel 12.
In der Frage der Ermennung des Höchst! lierenden der bulgarischen
Armee --- falls Seine Zarische Hoheit der Zar von Bulgarien den Oberbefehl
nicht selbst zu ühernehmen wünschen sollte — sowie in der Frage der
Wahl des Chefs des Stabes des Höchstkommandierenden verpflichtet sich die
bulgarische Regierung, sich mit der russischen Regierung im voraus zu verständigen.
Artikel 13.
Die verbündeten Truppen genießen die gleichen Rechte und allseitige
Unterstützung von seiten der russischen und bulgarischen Militär- und Zivilbehörden,
ohne daß hierbei ein Unterschied in bezug auf «das Territorium gemacht
wird, auf dem die Truppen operieren: diese Bedingung bezieht sich auf
die Einquartierung, Requisitionen aller Art. das Sanitäts-, Post- und Telegraphenwesen
u. a. m.
Außerdem übernimmt die bulgarische Rerierung die Verpflichtung, den
russischen Militär: und Mariuebehörden alle vorhandenen See- und Hafenanlagen
vollständig zur Verfügung zu stellen.
Artikel 14.
Der vorliegende Vertrag gilt für «lie Dauer vonfünfJahren und von
da ah bis zum Ablauf eines Jahres gerechnet vom Tage ler Kündigung des Vertrages
durch eine der vertragschließenden Parteien.