Full text : Dokumente aus den russischen Geheimarchiven.

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lung);  bei  Vereinigung  der  Truppeneinheiten  desselben  Ranges  erhält  der  im
Range  höherstehende  Kommandeur  den  Obcrbefehl.

Artikel  11.

Dem  Stabe  des  Oberbefehlsliabers  der  bulgarischen  Armee  wird  ein  eigens
ernannter  General  oder  Oberst  aus  (dem  russischen  Generalstab  als  militärischer
Hauptbevollmächtigter  zugreteilt:  er  wird  der  einzige  Vermittler  für  die  gegenseitigen
  Beziehungen  zwischen  den  beiden  Oberbefehlshabern  sein.  Die  russische
  Regierung  behält  sieh  das  Recht  vor,  auch  in  kleineren  Kräfteeinheiten
der  bulgarischen  Armee  Militärbevollmächtigte  zu  unterhalten,  die  säimtlieh  unmittelbar
  dem  Hanptbevollmächtigten  unterstehen:  bei  der  Entscheidung  der
verschiedenen  strategischen  oder  anderer  Fragen.  in  «denen  die  gegenseitigen
russisch-bulgrarischen  Interessen  auf  irgendeine  Weise  zusammenstoßen  können,
steht  ihnen  eine  beratende  Stimme  zu.  Der  bulgarische  Kommandeur  entscheidet
  die  Fragen  selbständig  nach  eigenem  Gutdünken:  er  hat  indes  nicht  das
Recht,  eine  schriftliche  Mvutivierung  zu  verweigern,  falls  seine  Entscheidung  im
Widerspruch  mit  der  Meinung  des  russischen  Militärbevollmächtigten
stehen  sollte.

In  den  wichtigsten  Fällen  steht  die  endgültige  Entscheidung  der  betreffenden
  Frage  prinzipiell  dem  russischen  Oberbefchlshaber  zu.

Der  russische  Hauptmilitärbevollmächtigte  und  die  Militärhevollmächtigten
  sind  von  den  betreffenden  Stäben  über  alle  Operationen,  Pläne  und  Absichten
vollständig  unterrichtet  zu  halten.

Artikel  12.

In  der  Frage  der  Ermennung  des  Höchst!  lierenden  der  bulgarischen
  Armee  ---  falls  Seine  Zarische  Hoheit  der  Zar  von  Bulgarien  den  Oberbefehl
  nicht  selbst  zu  ühernehmen  wünschen  sollte  —  sowie  in  der  Frage  der
Wahl  des  Chefs  des  Stabes  des  Höchstkommandierenden  verpflichtet  sich  die
bulgarische  Regierung,  sich  mit  der  russischen  Regierung  im  voraus  zu  verständigen.


Artikel  13.

Die  verbündeten  Truppen  genießen  die  gleichen  Rechte  und  allseitige
Unterstützung  von  seiten  der  russischen  und  bulgarischen  Militär-  und  Zivilbehörden,
  ohne  daß  hierbei  ein  Unterschied  in  bezug  auf  «das  Territorium  gemacht
  wird,  auf  dem  die  Truppen  operieren:  diese  Bedingung  bezieht  sich  auf
die  Einquartierung,  Requisitionen  aller  Art.  das  Sanitäts-,  Post-  und  Telegraphenwesen
  u.  a.  m.

Außerdem  übernimmt  die  bulgarische  Rerierung  die  Verpflichtung,  den
russischen  Militär:  und  Mariuebehörden  alle  vorhandenen  See-  und  Hafenanlagen
vollständig  zur  Verfügung  zu  stellen.

Artikel  14.
Der  vorliegende  Vertrag  gilt  für  «lie  Dauer  vonfünfJahren  und  von
da  ah  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  gerechnet  vom  Tage  ler  Kündigung  des  Vertrages
  durch  eine  der  vertragschließenden  Parteien.