Volltext : Dokumente aus den russischen Geheimarchiven.

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Artikel  IV.

Zur  vollständigsten  und  zweckmäbßigsten  Erfüllung  des  vorliegenden  Vertrages
  wird  eine  Militirkonvention  abgeschlossen  werden,  in  welcher  sowohl
und  Mobilisierung  der  Truppen  und  auf  das  Verhältnis  der  Öberkommandos  in
Friedenszeiten  vereinbart  werden  muB.  als  auch  alles,  was  über  Kriegsvorbereitungen,
  Kriegszustand  und  erfolgreiehe  Krieeführung  zu  sagen  ist.  Die  Miltärkonvention
  gilt  als  integrierender  Bestandieil  des  eogenwärtigen  Vertrags.  Zu

alles  vorzusehen  ist.  was  in  bezug  auf  die  mibtärische  Organisation,  Dislozierung

ihrer  Ausarbeitung  wird  spätestens  15  Tage  nach  Unterzeichnung  des  vorliegenden
  Vertrages  geschritten  und  sie  muB  nich  lingstens  zwei  Monaten  fertiegestellt
  sein.

Artikel  V.

Der  vorliegende  Vertrag  und  die  erwähnte  Militärkonvention  bleiben  vom
Tage  ihrer  Unterzeichnung  bis  zum  31.  Dezember  1920,  einsehließlich  in  Krafi.
Sie  können  auch  auf  eine  weitere  Frist  verlängert  werden,  aber  nur  naclı  ergänzender
  Verständigung.  welche  von  beiden  verirerschließenden  Parteien  bestätigt
werden  muß;  wenn  jedoch  am  Tage  des  Erlöschens  des  Vertrages  uni  (ler  Miltärkonvention
  beide  Parteien  sich  im  Kriege  oder  in  einem  vom  Krieg  hervorgerufenen
  Zustande  befinden,  #0  bleibt  der  Vertrag  und  die  Militärkonvention
bis  zum  Abschluß  des  Friedens  und  der  Liquidierung  der  dureh  den  Krieg  geschaffenen
  Lage  in  Kraft.

Artikel  VI.

Vorliesrender  Vertrag  wird  in  zwei  gleichen,  in  bulgarischer  und  serbiseher
Sprache  abgefaßten  Exemplaren  unterzeichnet.  Sie  werden  von  den  Herrschern
und  ihren  Ministern  für  Auswärtige  Angelegenheiten  unterzeichnet  werden.  Die
ebenfalls  in  zwei  Exemplaren  in  bulgarischer  und  serbischer  Sprache  abzufassende
  Militärkonvention  wird  von  den  Herrschern,  ihren  Ministern  für  Auswärtige
  Angelegenheiten  und  den  speziellen  Militärbevollmächtigten  unterzeichnet
  werden.

Artikel  VI.

Der  vorliegende  Vertrag  und  die  Militärkonvention  können  publiziert  und
anderen  Staaten  mitgeteilt  werden.  jedoch  nur  nach  vorheriger  Verständigung
beider  vertragschließenden  Seiten  und  nur  gemeinsam  und  gleichzeitig.

Ebenso  kann  nur  nach  vorhergehender  Verständienng  ein  anderer  Staat
in  den  Verband  aufgenommen  werden,

Verfaßt  in  Sofia  am  29.  Februar  1012.

(Rotb,  Heft  II  Nr.  27.)

13.  Geheimanlage  zu  dem  bulgarisch-serbischen  Vertrag  von  1912,
Übersetzung  aus  dem  Serbischen.
L
Wenn  in  der  Türkei  innere  Unruhen  ausbrechen  sollten,  welche  die  staatlichen
  und  nationalen  Interessen  beider  vertragschließenden  Parteien  oder  einer