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Artikel IV.
Zur vollständigsten und zweckmäbßigsten Erfüllung des vorliegenden Vertrages
wird eine Militirkonvention abgeschlossen werden, in welcher sowohl
und Mobilisierung der Truppen und auf das Verhältnis der Öberkommandos in
Friedenszeiten vereinbart werden muB. als auch alles, was über Kriegsvorbereitungen,
Kriegszustand und erfolgreiehe Krieeführung zu sagen ist. Die Miltärkonvention
gilt als integrierender Bestandieil des eogenwärtigen Vertrags. Zu
alles vorzusehen ist. was in bezug auf die mibtärische Organisation, Dislozierung
ihrer Ausarbeitung wird spätestens 15 Tage nach Unterzeichnung des vorliegenden
Vertrages geschritten und sie muB nich lingstens zwei Monaten fertiegestellt
sein.
Artikel V.
Der vorliegende Vertrag und die erwähnte Militärkonvention bleiben vom
Tage ihrer Unterzeichnung bis zum 31. Dezember 1920, einsehließlich in Krafi.
Sie können auch auf eine weitere Frist verlängert werden, aber nur naclı ergänzender
Verständigung. welche von beiden verirerschließenden Parteien bestätigt
werden muß; wenn jedoch am Tage des Erlöschens des Vertrages uni (ler Miltärkonvention
beide Parteien sich im Kriege oder in einem vom Krieg hervorgerufenen
Zustande befinden, #0 bleibt der Vertrag und die Militärkonvention
bis zum Abschluß des Friedens und der Liquidierung der dureh den Krieg geschaffenen
Lage in Kraft.
Artikel VI.
Vorliesrender Vertrag wird in zwei gleichen, in bulgarischer und serbiseher
Sprache abgefaßten Exemplaren unterzeichnet. Sie werden von den Herrschern
und ihren Ministern für Auswärtige Angelegenheiten unterzeichnet werden. Die
ebenfalls in zwei Exemplaren in bulgarischer und serbischer Sprache abzufassende
Militärkonvention wird von den Herrschern, ihren Ministern für Auswärtige
Angelegenheiten und den speziellen Militärbevollmächtigten unterzeichnet
werden.
Artikel VI.
Der vorliegende Vertrag und die Militärkonvention können publiziert und
anderen Staaten mitgeteilt werden. jedoch nur nach vorheriger Verständigung
beider vertragschließenden Seiten und nur gemeinsam und gleichzeitig.
Ebenso kann nur nach vorhergehender Verständienng ein anderer Staat
in den Verband aufgenommen werden,
Verfaßt in Sofia am 29. Februar 1012.
(Rotb, Heft II Nr. 27.)
13. Geheimanlage zu dem bulgarisch-serbischen Vertrag von 1912,
Übersetzung aus dem Serbischen.
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Wenn in der Türkei innere Unruhen ausbrechen sollten, welche die staatlichen
und nationalen Interessen beider vertragschließenden Parteien oder einer