Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Die  Beförderung  der  Briefe  mit  baaren  Einzahlungen  erfolgt  mit  der  Fahrpost,  mit
lusnahme  des  Verkehrs  mit  Postvereinsgebieten  ohne  Fahrposterpeditonen  (ef.  8.  60).

Für  baare  Einzablungen  wird  an  Porto  das  Minimal-Fahrpostporto  (Gewichtporto)
dach  Maßgabe  des  K.  57  erhoben.

Die  außerdem  zu  Gunsten  der  auszahlenden  Postanstalt  zu  erhebende  Gebühr  beträgt,
ebne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  des  Bestimmungsorts,  für  je  5  fl.  —2.  2  kr.  (resp.  für
le  5  Thrr.  —:.  1  Sgr.).  Ueberschießende  Beträge  werden  für  volle  5  fl.  (resp.  5  Thlr.)
gerechnet.  Als  Minimalgebühr  werden  2  kr.  (resp.  1  Sgr.)  angesetzt.

Das  Porto  und  die  Zahlungsgebühr  können  ungetrennt  entweder  von  dem  Aufgeber
  vorausbezahlt  oder  vem  Adressaten  zur  Cntrichtung  überlassen  werden.

Für  portofreie  Briefe  mit  Baareinzahlungen  innerhalb  des  Landes  ist  von
dem  Aufgeber  nur  die  Zahlungsgebühr  zu  erheben.

Das  Porto  wird  bei  Ruͤcksendungen  nur  für  den  Hinweg,  dagegen  bei  Nachsendungen,
wie  bei  anderen  Poststücken,  auch  für  die  neue  Beförderungsstrecke  angesetzt.  Die  Einzablungegebühr
  wird  nur  einmal  erhoben.

Wenn  ein  Brief,  auf  welchen  eine  Baareinzahlung  stattgefunden  hat,  nach  dem  Aufbabeort
  zurückkommt,  so  wird  solcher  dem  Absender  zugestellt  und  ihm  ver  eingezahlte

ktrag  zurückerstattet.  Der  Absender  muß  darüber  auf  dem  zurückzugebenden  Aufgabebein
  quittiren.  Ist  der  Absender  nicht  bekannt,  so  wird  der  Brief  wie  andere  unbestellare
  Werthsendungen  behandelt.

K.  62.

Porto  für  mehrere  Sendungen  zu  einem  Begleitbriefe.

Wenn  mehrere  Sendungen  zu  einem  Begleitbriefe  (§.  52)  gehören,  so  wird  für
edes  einzelne  Stück  das  Gewichtporto  und  im  Falle  einer  Werthsdeclaration  auch
as  Werthporto  besonders  berechnet.

g.  63.

Porto  fuͤr  Begleitbriefe.

Die  Begleitbriefe  zu  Fahrpostsendungen  (8.  52)  sollen  in  der  Regel  das  Gewicht
es  einfachen  Briefs  (1  Loth  Zollgewicht  einschließlich,  32  Loth  =  1  Mund)  nicht  übereigen,
  und  bleiben  in  diesem  Falle  von  Porto  befreit.

Ist  aber  ein  Begleitbrief  ausnahmsweise  über  1  Loth  schwer,  so  wird  er  für  das  ganze

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