Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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ausgewechselt  worden  sind:  so  verordnen  Wir  hiedurch,  daß  die  gedachten  Conventionen
  zur  Nachricht  oͤffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Stuttgart  den  25.  November  1837.
Wilhelm.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Beroldingen.
Auf  Befehl  des  Koͤnigs:
der  Staats-Sekretaͤr:
Vellnagel.

ünz-Convention.

Die  Königreiche  Bayern  und  Württemberg,  die  Großherzogthümer  Vaden  und
Hessen,  das  Herzogthum  Nassau  und  die  freie  Stadt  Frankfurt,  von  der  Absicht  geleitet,
  dem  in  ihren  Ländern  sich  immer  dringender  bund  gebenden  Bedürfnisse  nach
Münzen,  welche  zum  Ersaße  der  Viertels=  und  halben  Kronenthaler  dienen  bönmn,  so
schnell  als  möglich  abzuhelfen,  und  dabei,  zur  Erleichterung  und  Sicherung  des  Verlehrs,
  nach  gemeinschaftlich  festgesenten  Principien  zu  verfahren,  haben  zu  dem  Ende
Bevollmächtigte  ernannt,  welche,  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  des  Art.  14  des
allgemeinen  Zollvereins-Vertrages  und  auf  das  General-Conferenz-Protokoll  vom
6.  September  1836,  über  folgende  Punkte  übereingekommen  sind:

Art.  1.

Das  für  alle  süd=  und  norddeutsche  Staaten  des  Zollvereins  beabstchtigte
Uebereinkommen  soll  durch  die  gegenwärtige  Convention  in  keiner  Weise  erschwert
oder  entfernt,  sondern  die  jebige  Münzvereinbarung  der  süddeutschen  Staaten  so  sehr
als  moglich  annähernd  an  das  Münzshystem  der  norddeutschen  Staaten  gebracht
werden.

Art.  2.

Der  im  Süden  des  Zollvereins  bereits  bestehende  Kronenthalerfuß  soll  jedoch,
unter  genauer  Einhaltung  des  242  fl.  Fußes,  von  allen  contrahirenden  Staaten  als