Anspruch
8
886
887
888
894
896
902
1372
6„
1389
1390
an einem das Grundstück belastenden
Rechte. 884—888.
A. auf Anderung des Inhalts eines
Rechtes an
1. einem Grundstück. 884—888;
2. einem das Grundstück belastenden
Rechte. 884—888.
A. auf Anderung des Ranges eines
Rechtes an
1. einem Grundstück. 884—888;
2. einem das Grundstück belastenden
Rechte. 884—888.
A. auf Beseitigung einer Vormerkung.
s. Hypothek 1170.
A. auf Zustimmung zu der Ein-
tragung oder der Löschung, die zur
Verwirklichung eines durch eine Vor-
merkung gesicherten A. erforderlich ist.
A. auf Zustimmung zur Berichtigung
des Grundbuchs. 898.
A. auf Vorlegung der zur Berichtigung
des Grundbuchs erforderlichen Hypo-
theken-, Grundschuld= und Renten--
schuldbriefe bei dem Grundbuchamt.
898.
A. aus eingetragenen Rechten.
A. auf Rückstände wiederkehrender
Leistungen oder auf Schadensersatz.
Güterrecht.
A. jedes Ehegatten darauf, daß der
Bestand des eingebrachten Gutes bei
gesetzlichem Güterrecht durch Auf-
nahme eines Verzeichnisses unter
Mitwirkung des anderen Ehegatten
festgestellt wird. 1528.
s. Nießbrauch 1035.
A. der Frau darauf, daß der Mann
bei gesetzlichem Güterrecht den Rein-
ertrag des eingebrachtan Gutes, so-
weit dieser zur Bestreitung des eigenen
und des der Frau und den gemein-
schaftlichen Abkömmlingen zu ge-
währenden Unterhalts erforderlich ist,
hierzu verwendet. 1394.
A. auf Ersatz der bei gesetzlichem
Güterrecht zum Zweck der Verwaltung
109
i
8
1391
1392
1411
1422
1427
1429
1438
1441
1442
1487
Anspruch
des eingebrachten Gutes gemachten
Aufwendungen. 1525.
A. auf Sicherheitsleistung des Mannes
bei gesetzlichem Güterrecht. 1392 bis
1394, 1418, 1525.
A. auf Hinterlegung der zum ein-
gebrachten Gut gehörenden Inhaber=
papiere nebst Erneuerungsscheinen mit
der Bestimmung, daß bei gesetzlichem
Güterrecht die Herausgabe nur mit
Zustimmung der Frau verlangt werden
kann. 1525.
A. auf Befriedigung aus dem ein-
gebrachten Gut bei gesetzlichem Güter-
recht. 1525, 1412, 1413, 1414.
A. auf Herausgabe des eingebrachten
Gutes bei gesetzlichem Güterrecht.
1421, 1425, 1546.
A. auf einen Beitrag der Frau zur
Bestreitung des ehelichen Aufwandes
bei gesetzlicher Gütertrennung. 1441,
1426.
A. auf Ersatz einer zur Bestreitung
des ehelichen Aufwandes aus dem
Vermögen der Frau gemachten Auf-
wendung im Falle gesetzlicher Güter-
trennung. 1441, 1426.
A. auf Mitwirkung zur Berichtigung
des Grundbuchs. 1485, 1519.
Auf das Vorbehaltsgut der Frau im
Falle der allgemeinen Gütergemein-
schaft finden die bei der Güter-
trennung für das Vermögen der
Frau geltenden Vorschriften ent-
sprechende Anwendung; die Frau hat
jedoch dem Manne zur Bestreitung
des ehelichen Aufwandes einen Beitrag
nur insoweit zu leisten, als die in
das Gesamtgut fallenden Einkünfte
zur Bestreitung des Aufwandes nicht
ausreichen.
A. auf Teilung des Gesamtgutes
a) der allgemeinen Gütergemeinschaft;
1471;
b) der fortgesetzten Gütergemeinschaft;
1497;