Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anspruch 
8 
886 
887 
888 
894 
896 
902 
1372 
6„ 
1389 
1390 
an einem das Grundstück belastenden 
Rechte. 884—888. 
A. auf Anderung des Inhalts eines 
Rechtes an 
1. einem Grundstück. 884—888; 
2. einem das Grundstück belastenden 
Rechte. 884—888. 
A. auf Anderung des Ranges eines 
Rechtes an 
1. einem Grundstück. 884—888; 
2. einem das Grundstück belastenden 
Rechte. 884—888. 
A. auf Beseitigung einer Vormerkung. 
s. Hypothek 1170. 
A. auf Zustimmung zu der Ein- 
tragung oder der Löschung, die zur 
Verwirklichung eines durch eine Vor- 
merkung gesicherten A. erforderlich ist. 
A. auf Zustimmung zur Berichtigung 
des Grundbuchs. 898. 
A. auf Vorlegung der zur Berichtigung 
des Grundbuchs erforderlichen Hypo- 
theken-, Grundschuld= und Renten-- 
schuldbriefe bei dem Grundbuchamt. 
898. 
A. aus eingetragenen Rechten. 
A. auf Rückstände wiederkehrender 
Leistungen oder auf Schadensersatz. 
Güterrecht. 
A. jedes Ehegatten darauf, daß der 
Bestand des eingebrachten Gutes bei 
gesetzlichem Güterrecht durch Auf- 
nahme eines Verzeichnisses unter 
Mitwirkung des anderen Ehegatten 
festgestellt wird. 1528. 
s. Nießbrauch 1035. 
A. der Frau darauf, daß der Mann 
bei gesetzlichem Güterrecht den Rein- 
ertrag des eingebrachtan Gutes, so- 
weit dieser zur Bestreitung des eigenen 
und des der Frau und den gemein- 
schaftlichen Abkömmlingen zu ge- 
währenden Unterhalts erforderlich ist, 
hierzu verwendet. 1394. 
A. auf Ersatz der bei gesetzlichem 
Güterrecht zum Zweck der Verwaltung 
109 
  
  
i 
8 
1391 
1392 
1411 
1422 
1427 
1429 
1438 
1441 
1442 
1487 
Anspruch 
des eingebrachten Gutes gemachten 
Aufwendungen. 1525. 
A. auf Sicherheitsleistung des Mannes 
bei gesetzlichem Güterrecht. 1392 bis 
1394, 1418, 1525. 
A. auf Hinterlegung der zum ein- 
gebrachten Gut gehörenden Inhaber= 
papiere nebst Erneuerungsscheinen mit 
der Bestimmung, daß bei gesetzlichem 
Güterrecht die Herausgabe nur mit 
Zustimmung der Frau verlangt werden 
kann. 1525. 
A. auf Befriedigung aus dem ein- 
gebrachten Gut bei gesetzlichem Güter- 
recht. 1525, 1412, 1413, 1414. 
A. auf Herausgabe des eingebrachten 
Gutes bei gesetzlichem Güterrecht. 
1421, 1425, 1546. 
A. auf einen Beitrag der Frau zur 
Bestreitung des ehelichen Aufwandes 
bei gesetzlicher Gütertrennung. 1441, 
1426. 
A. auf Ersatz einer zur Bestreitung 
des ehelichen Aufwandes aus dem 
Vermögen der Frau gemachten Auf- 
wendung im Falle gesetzlicher Güter- 
trennung. 1441, 1426. 
A. auf Mitwirkung zur Berichtigung 
des Grundbuchs. 1485, 1519. 
Auf das Vorbehaltsgut der Frau im 
Falle der allgemeinen Gütergemein- 
schaft finden die bei der Güter- 
trennung für das Vermögen der 
Frau geltenden Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung; die Frau hat 
jedoch dem Manne zur Bestreitung 
des ehelichen Aufwandes einen Beitrag 
nur insoweit zu leisten, als die in 
das Gesamtgut fallenden Einkünfte 
zur Bestreitung des Aufwandes nicht 
ausreichen. 
A. auf Teilung des Gesamtgutes 
a) der allgemeinen Gütergemeinschaft; 
1471; 
b) der fortgesetzten Gütergemeinschaft; 
1497;
	        
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