Contents: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gegenwart — 14: 
8 
2239 Testament 2246, 2262 s. Erb- 
lasser — Testament. 
Gehalt. 
196 Verjährung s. Frist — Ver- 
jährung. 
Art. iehege. 
7.7 FEinführungsgesetz s. E.G. — E.G. 
Cchülle. 
8 Auftrag. 
664 Der Beauftragte ist für das Ver- 
schulden eines G. nach § 278 ver- 
antwortlich. 
Art. Einführungsgesetz. 
# s. E. G. — E. G. 
767 s. Testament § 2237. 
8 
2276 Erbvertrag s. Testament 2237. 
713 Gesellschaft s. Auftrag 664. 
Handlung. 
830 Anstifter und G. stehen Mitthätern 
gleich. 
Kauf. 
456 Bei einem Verkauf im Wege der 
Zwangsvollstreckung dürfen der mit 
der Vornahme oder Leitung des Ver- 
kaufs Beauftragte und die von ihm 
zugezogenen G. mit Einschluß des 
Protokollführers, den zum Verkaufe 
gestellten Gegenstand weder für sich 
persönlich oder durch einen anderen 
noch als Vertreter eines anderen kaufen. 
457. 458. 
Leistung s. Erfüllung — Leistung. 
Testament. 
2218 s. Auftrag 664. 
2237 Als Zeuge soll bei der Errichtung des 
Testaments nicht mitwirken 
278 
4. wer als Gesinde oder G. im 
Dienste des Richters oder des be- 
2232, 
urkundenden Notars steht. 
2244, 2249, 2250. 
27 Verein s. Auftrag 664. 
  
  
— Geist 
8 Verjährung. 
196 In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche: 
9. der gewerblichen Arbeiter — Ge- 
sellen, G., Lehrlinge, Fabrikarbeiter 
—, der Tagelöhner und Hand- 
arbeiter wegen des Lohnes und 
anderer an Stelle oder als Teil 
des Lohnes vereinbarter Leistungen, 
mit Einschluß der Auslagen, sowie 
der Arbeitgeber wegen der auf 
solche Ansprüche gewährten Vor- 
schüsse; 201. 
Verwahrung. 
691 Für das Verschulden eines G. ist der 
Verwahrer nach § 278 verantwortlich. 
Art. Gelssel. 
44 Eirnführungsgesetz s. E.G. —E.G. 
8 Geist. 
1569 Ehescheidung s. Geisteskrank- 
heit — Ehescheidung. 
Art. Einführungsgesetz. 
735, 204 s. Verwandtschaft 8 1666. 
2170 s. Vormundschaft § 1910. 
8 
1418 Güterrecht 1428 s. Vormundschaft 
1910. 
827 Handlung s. Handlung — Hand- 
lung. 
2201 Testament s. Vormundschaft 1910. 
Verwandtschaft. 
1666 Wird das geistige oder leibliche Wohl 
des ehelichen Kindes dadurch gefährdet, 
daß der Vater das Recht der Sorge 
für die Person des Kindes mißbraucht, 
das Kind vernachlässigt oder sich eines 
ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens 
schuldig macht, so hat das Vormund- 
schaftsgericht die zur Abwendung der 
Gefahr erforderlichen Maßregeln zu 
treffen. 1687. 
1676 s. Vormundschaft 1910. 
1708 Ist das uneheliche Kind zur Zeit der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.