Gegenwart — 14:
8
2239 Testament 2246, 2262 s. Erb-
lasser — Testament.
Gehalt.
196 Verjährung s. Frist — Ver-
jährung.
Art. iehege.
7.7 FEinführungsgesetz s. E.G. — E.G.
Cchülle.
8 Auftrag.
664 Der Beauftragte ist für das Ver-
schulden eines G. nach § 278 ver-
antwortlich.
Art. Einführungsgesetz.
# s. E. G. — E. G.
767 s. Testament § 2237.
8
2276 Erbvertrag s. Testament 2237.
713 Gesellschaft s. Auftrag 664.
Handlung.
830 Anstifter und G. stehen Mitthätern
gleich.
Kauf.
456 Bei einem Verkauf im Wege der
Zwangsvollstreckung dürfen der mit
der Vornahme oder Leitung des Ver-
kaufs Beauftragte und die von ihm
zugezogenen G. mit Einschluß des
Protokollführers, den zum Verkaufe
gestellten Gegenstand weder für sich
persönlich oder durch einen anderen
noch als Vertreter eines anderen kaufen.
457. 458.
Leistung s. Erfüllung — Leistung.
Testament.
2218 s. Auftrag 664.
2237 Als Zeuge soll bei der Errichtung des
Testaments nicht mitwirken
278
4. wer als Gesinde oder G. im
Dienste des Richters oder des be-
2232,
urkundenden Notars steht.
2244, 2249, 2250.
27 Verein s. Auftrag 664.
— Geist
8 Verjährung.
196 In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche:
9. der gewerblichen Arbeiter — Ge-
sellen, G., Lehrlinge, Fabrikarbeiter
—, der Tagelöhner und Hand-
arbeiter wegen des Lohnes und
anderer an Stelle oder als Teil
des Lohnes vereinbarter Leistungen,
mit Einschluß der Auslagen, sowie
der Arbeitgeber wegen der auf
solche Ansprüche gewährten Vor-
schüsse; 201.
Verwahrung.
691 Für das Verschulden eines G. ist der
Verwahrer nach § 278 verantwortlich.
Art. Gelssel.
44 Eirnführungsgesetz s. E.G. —E.G.
8 Geist.
1569 Ehescheidung s. Geisteskrank-
heit — Ehescheidung.
Art. Einführungsgesetz.
735, 204 s. Verwandtschaft 8 1666.
2170 s. Vormundschaft § 1910.
8
1418 Güterrecht 1428 s. Vormundschaft
1910.
827 Handlung s. Handlung — Hand-
lung.
2201 Testament s. Vormundschaft 1910.
Verwandtschaft.
1666 Wird das geistige oder leibliche Wohl
des ehelichen Kindes dadurch gefährdet,
daß der Vater das Recht der Sorge
für die Person des Kindes mißbraucht,
das Kind vernachlässigt oder sich eines
ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens
schuldig macht, so hat das Vormund-
schaftsgericht die zur Abwendung der
Gefahr erforderlichen Maßregeln zu
treffen. 1687.
1676 s. Vormundschaft 1910.
1708 Ist das uneheliche Kind zur Zeit der