Befriedigung
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B. oder auf Feststellung des Anspruchs
erhoben wird. 220.
Das zur B. eines verjährten Anspruchs
Geleistete kann nicht zurückgefordert
werden, auch wenn die Leistung in
Unkenntnis der Verjährung bewirkt
Das Gleiche gilt von
worden ist.
einem vertragsmäßigen Anerkenntnisse
sowie einer Sicherheitsleistung des
Verpflichteten.
Die Verjährung eines Anspruchs, für
den eine Hypothek oder ein Pfandrecht
besteht, hindert den Berechtigten nicht,
seine B. aus dem verhafteten Gegen-
stande zu suchen.
Vertrag.
Verpflichtet sich in einem Vertrage der
eine Teil zur B. eines Gläubigers
des anderen Teiles, ohne die Schuld
zu übernehmen, so ist im Zweifel
nicht anzunehmen, daß der Gläubiger
unmittelbar das Recht erwerben soll,
die B. von ihm zu fordern.
Verwandtschaft.
Die Gläubiger des Kindes können
ohne Rücksicht auf die elterliche Nutz-
nießung B. aus dem Vermögen des
Kindes verlangen.
Befugnis.
Besitz.
Zur Ausübung der dem Besitzer nach
§ 859 zustehenden Rechte ist auch
derjenige befugt, welcher die that-
sächliche Gewalt nach § 855 für den
Besitzer ausübt. 865.
Dienstbarkeit.
Als beschränkte persönliche Dienstbar-
keit kann auch das Recht bestellt
werden, ein Gebäude oder einen Teil
eines Gebäudes unter Ausschluß des
Eigentümers als Wohnung zu be-
nutzen.
Der Berechtigte ist befugt, seine
Familie sowie die zur standesmäßigen
Bedienung und zur Pflege erforder-
8
Befugnis
lichen Personen in die Wohnung auf-
zunehmen.
Ehe.
1319 Als Standesbeamter im Sinne des
954
Art.
776
777.
206
1984
2038,
743
712
§ 1317 gilt auch derjenige, welcher,
ohne Standesbeamter zu sein, das
Amt eines Standesbeamten öffentlich
ausübt, es sei denn, daß die Verlobten
den Mangel der amtlichen B. bei der
Eheschließung kennen.
Eigentum.
Wer vermöge eines Rechtes an einer
fremden Sache befugt ist, sich Er-
zeugnisse oder sonstige Bestandteile
der Sache anzueignen, erwirbt das
Eigentum an ihnen, unbeschadet der
Vorschriften der §§ 955—957, mit
der Trennung. 953.
Einführungsgesetz.
B. des Vormundschaftsgerichts, einem
Minderjährigen, dessen Zwangs-
erziehung angeordnet ist, einen anderen
Vormund zu bestellen s. L. U. — E.G.
s. Schuldverschreibung § 800.
s. Verwandtschaft 8 1636.
Erbe.
Mit der Anordnung der Nachlaß-
verwaltung verliert der Erbe die B.,
den Nachlaß zu verwalten und über
ihn zu verfügen.
2032 s. Gemeinschaft 743.
Gemeinschaft.
Jeder Teilhaber ist zum Gebrauche
des gemeinschaftlichen Gegenstandes
insoweit befugt, als nicht der Mit-
gebrauch der übrigen Teilhaber beein-
trächtigt wird. 741.
Gesellschaft.
Die einem Gesellschafter durch den
Gesellschaftsvertrag übertragene B. zur
Geschäftsführung kann ihm durch ein-
stimmigen Beschluß oder, falls nach
dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit
der Stimmen entscheidet, durch Mehr-
heitsbeschluß der übrigen Gesellschafter