Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Befriedigung 
329 
1659 
860 
1093 
B. oder auf Feststellung des Anspruchs 
erhoben wird. 220. 
Das zur B. eines verjährten Anspruchs 
Geleistete kann nicht zurückgefordert 
werden, auch wenn die Leistung in 
Unkenntnis der Verjährung bewirkt 
Das Gleiche gilt von 
worden ist. 
einem vertragsmäßigen Anerkenntnisse 
sowie einer Sicherheitsleistung des 
Verpflichteten. 
Die Verjährung eines Anspruchs, für 
den eine Hypothek oder ein Pfandrecht 
besteht, hindert den Berechtigten nicht, 
seine B. aus dem verhafteten Gegen- 
stande zu suchen. 
Vertrag. 
Verpflichtet sich in einem Vertrage der 
eine Teil zur B. eines Gläubigers 
des anderen Teiles, ohne die Schuld 
zu übernehmen, so ist im Zweifel 
nicht anzunehmen, daß der Gläubiger 
unmittelbar das Recht erwerben soll, 
die B. von ihm zu fordern. 
Verwandtschaft. 
Die Gläubiger des Kindes können 
ohne Rücksicht auf die elterliche Nutz- 
nießung B. aus dem Vermögen des 
Kindes verlangen. 
Befugnis. 
Besitz. 
Zur Ausübung der dem Besitzer nach 
§ 859 zustehenden Rechte ist auch 
derjenige befugt, welcher die that- 
sächliche Gewalt nach § 855 für den 
Besitzer ausübt. 865. 
Dienstbarkeit. 
Als beschränkte persönliche Dienstbar- 
keit kann auch das Recht bestellt 
werden, ein Gebäude oder einen Teil 
eines Gebäudes unter Ausschluß des 
Eigentümers als Wohnung zu be- 
nutzen. 
Der Berechtigte ist befugt, seine 
Familie sowie die zur standesmäßigen 
Bedienung und zur Pflege erforder- 
  
8 
Befugnis 
lichen Personen in die Wohnung auf- 
zunehmen. 
Ehe. 
1319 Als Standesbeamter im Sinne des 
954 
Art. 
776 
777. 
206 
1984 
2038, 
743 
712 
§ 1317 gilt auch derjenige, welcher, 
ohne Standesbeamter zu sein, das 
Amt eines Standesbeamten öffentlich 
ausübt, es sei denn, daß die Verlobten 
den Mangel der amtlichen B. bei der 
Eheschließung kennen. 
Eigentum. 
Wer vermöge eines Rechtes an einer 
fremden Sache befugt ist, sich Er- 
zeugnisse oder sonstige Bestandteile 
der Sache anzueignen, erwirbt das 
Eigentum an ihnen, unbeschadet der 
Vorschriften der §§ 955—957, mit 
der Trennung. 953. 
Einführungsgesetz. 
B. des Vormundschaftsgerichts, einem 
Minderjährigen, dessen Zwangs- 
erziehung angeordnet ist, einen anderen 
Vormund zu bestellen s. L. U. — E.G. 
s. Schuldverschreibung § 800. 
s. Verwandtschaft 8 1636. 
Erbe. 
Mit der Anordnung der Nachlaß- 
verwaltung verliert der Erbe die B., 
den Nachlaß zu verwalten und über 
ihn zu verfügen. 
2032 s. Gemeinschaft 743. 
Gemeinschaft. 
Jeder Teilhaber ist zum Gebrauche 
des gemeinschaftlichen Gegenstandes 
insoweit befugt, als nicht der Mit- 
gebrauch der übrigen Teilhaber beein- 
trächtigt wird. 741. 
Gesellschaft. 
Die einem Gesellschafter durch den 
Gesellschaftsvertrag übertragene B. zur 
Geschäftsführung kann ihm durch ein- 
stimmigen Beschluß oder, falls nach 
dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit 
der Stimmen entscheidet, durch Mehr- 
heitsbeschluß der übrigen Gesellschafter
	        
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