Frist
d
51
63
195
196
werden, daß der Austritt nur am
Schlusse eines Geschäftsjahrs oder erst
nach dem Ablauf einer Kündigungef.
zulässig ist; die Kündigungsf. kann
höchstens zwei Jahre betragen.
Die Auflösung des Vereins oder die
Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch
die Liquidatoren öffentlich bekannt zu
machen. In der Bekanntmachung sind
die Gläubiger zur Anmeldung ihrer
Ansprüche aufzufordern. Die Bekannt-
machung erfolgt durch das in der
Satzung für Veröffentlichungen be-
stimmte Blatt, in Ermangelung eines
solchen durch dasjenige Blatt, welches
für Bekanntmachungendes Amtsgerichts
bestimmt ist, in dessen Bezirke der
Verein seinen Sitz hatte. Die Be-
kanntmachung gilt mit dem Ablaufe
des zweiten Tages nach der Ein-
rückung oder der ersten Einrückung
Kals bewirkt.
Bekannte Gläubiger sind durch be-
sondere Mitteilung zur Anmeldung
aufzufordern. 53.
Das Vermögen darf den Anufall-
berechtigten nicht vor dem Ablauf
eines Jahres nach der Bekannt-
machung der Auflösung des Vereins
oder der Entziehung der Rechtsfähig-
keit ausgeantwortet werden. 53.
Die Eintragung darf, sofern nicht die 1
Verwaltungsbehörde dem Amtssgerichte
mitteilt, daß Einspruch nicht erhoben
werde, erst erfolgen, wenn seit der
Mitteilung der Anmeldung an die
Verwaltungsbehörde sechs Wochen ver-
strichen sind und Einspruch nicht er-
hoben oder wenn der erhobene Ein-
spruch endgültig aufgehoben ist. 71.
Verjährung.
Die regelmäßige Verjährungsf. beträgt
dreißig Jahre.
In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche:
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Hand-
100
8
0
Frist
werker und derjenigen, welche ein
Kunstgewerbe betreiben, für Liefe-
rung von Waren, Ausführung von
Arbeiten und Besorgung fremder
Geschäfte, mit Einschluß der Aus-
lagen, es sei denn, daß die Leistung
für den Gewerbebetrieb des Schuld-
ners erfolgt;
derjenigen, welche Land-voder Forst-
wirtschaft betreiben, für Lieferung
von land= oder forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen, sofern die Lieferung
zur Verwendung im Haushalte des
Schuldners erfolgt;
der Eisenbahn= Unternehmungen,
Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohn-
kutscher und Boten wegen des
Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr-
und Botenlohns, mit Einschluß
der Auslagen;
der Gastwirte und derjenigen,
welche Speisen oder Getränke ge-
werbsmäßig verabreichen, für Ge-
währung von Wohnung und Be-
köstigung sowie für andere den
Gästen zur Befriedigung ihrer
Bedürfnisse gewährte Leistungen,
mit Einschluß der Auslagen;
derjenigen, welche Lotterielose ver-
treiben, aus dem Betriebe der Lose,
es sei denn, daß die Lose zum
Weitervertriebe geliefert werden;
derjenigen, welche bewegliche Sachen
gewerbsmäßig vermieten, wegen des
Mietzinses;
. derjenigen, welche, ohne zu den in
Nr. 1 bezeichneten Personen zu
gehören, die Besorgung fremder
Geschäfte oder die Leistung von
Diensten gewerbsmäßig betreiben,
wegen der ihnen aus dem Gewerbe-
betriebe gebührenden Vergütungen,
mit Einschluß der Auslagen;
derjenigen, welche im Privatdienste
stehen, wegen des Gehalts, Lohnes
oder anderer Dienstbezüge, mit Ein-