Frist
d
207
welchem der nach den 88 198—200
maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann
die Leistung erst nach dem Ablauf
einer über diesen Zeitpunkt hinaus-
reichenden F. verlangt werden, so be-
ginnt die Verjährung mit dem Schlusse
des Jahres, in welchem die F. ab-
läuft.
Die Verjährung ist gehemmt, solange
der Berechtigte durch Stillstand der
Rechtspflege innerhalb der letzten sechs
Monate der Verjährungsf. an der
Rechtsverfolgung verhindert ist.
Das Gleiche gilt, wenn eine solche
Verhinderung in anderer Weise durch
höhere Gewalt herbeigeführt wird.
210, 212, 215.
Die Verjährung
zwischen Ehegatten ist gehemmt, so-
lange die Ehe besteht. Das Gleiche
gilt von Ansprüchen zwischen Eltern
und Kindern während der Minder-
jährigkeit der Kinder und von An-
sprüchen zwischen dem Vormund und
dem Mündel während der Dauer des
Vormundschaftsverhältnisses.
Der Zeitraum, während dessen die
Verjährung gehemmt ist, wird in die
Verjährungsf. nicht eingerechnet.
Ist eine geschäftsunfähige oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkte Person
ohne g. Vertreter, so wird die gegen
sie laufende Verjährung nicht vor dem
Ablaufe von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkte vollendet, in welchem die
Person unbeschränkt geschäftsfähig
wird oder der Mangel der Vertretung
aufhört. Ist die Verjährungsf. kürzer
als sechs Monate, so tritt der für die
Verjährung bestimmte Zeitraum an
die Stelle der sechs Monate.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung, soweit eine in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkte Person prozeßfähig
ist. 210, 212, 215.
Die Verjährung eines Anspruchs, der
von Ansprüchen
8
210
212
215
Frist
zu einem Nachlasse gehört oder sich
gegen einen Nachlaß richtet, wird nicht
vor dem Ablaufe von sechs Monaten
nach dem Zeitpunkte vollendet, in
welchem die Erbschaft von dem Erben
angenommen oder der Konkurs über
den Nachlaß eröffnet wird oder von
welchem an der Anspruch von einem
Vertreter oder gegen einen Vertreter
geltend gemacht werden kann. Ist
die Verjährungsf. kürzer als sechs
Monate, so tritt der für die Ver-
jährung bestimmte Zeitraum an die
Stelle der sechs Monate. 210, 212,
215.
Hängt die Zulässigkeit des Rechtsweges
von der Vorentscheidung einer Be-
hörde ab oder hat die Bestimmung
des zuständigen Gerichts durch ein
höheres Gericht zu erfolgen, so wird
die Verjährung durch die Einreichung
des Gesuchs an die Behörde oder das
höhere Gericht in gleicher Weise wie
durch Klageerhebung unterbrochen,
wenn die Klage binnen drei Monaten
nach der Erledigung des Gesuchs er-
hoben wird. Auf diese F. finden die
Vorschriften der §8 203, 206, 207
entsprechende Anwendung. 220.
Die Unterbrechung der Verjährung
durch Klageerhebung gilt als nicht
erfolgt, wenn die Klage zurückge-
nommen oder durch ein nicht in der
Sache selbst entscheidendes Urteil
rechtskräftig abgewiesen wird.
Erhebt der Berechtigte binnen sechs
Monaten von neuem Klage, so gilt
die Verjährung als durch die Er-
hebung der ersten Klage unterbrochen.
Auf diese F. finden die Vorschriften
der §§ 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung. 220.
Die Unterbrechung der Verjährung
durch Geltendmachung der Aufrech-
nung im Prozeß oder durch Streit-
verkündung dauert fort, bis der Prozeß