Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
d 
207 
welchem der nach den 88 198—200 
maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann 
die Leistung erst nach dem Ablauf 
einer über diesen Zeitpunkt hinaus- 
reichenden F. verlangt werden, so be- 
ginnt die Verjährung mit dem Schlusse 
des Jahres, in welchem die F. ab- 
läuft. 
Die Verjährung ist gehemmt, solange 
der Berechtigte durch Stillstand der 
Rechtspflege innerhalb der letzten sechs 
Monate der Verjährungsf. an der 
Rechtsverfolgung verhindert ist. 
Das Gleiche gilt, wenn eine solche 
Verhinderung in anderer Weise durch 
höhere Gewalt herbeigeführt wird. 
210, 212, 215. 
Die Verjährung 
zwischen Ehegatten ist gehemmt, so- 
lange die Ehe besteht. Das Gleiche 
gilt von Ansprüchen zwischen Eltern 
und Kindern während der Minder- 
jährigkeit der Kinder und von An- 
sprüchen zwischen dem Vormund und 
dem Mündel während der Dauer des 
Vormundschaftsverhältnisses. 
Der Zeitraum, während dessen die 
Verjährung gehemmt ist, wird in die 
Verjährungsf. nicht eingerechnet. 
Ist eine geschäftsunfähige oder in der 
Geschäftsfähigkeit beschränkte Person 
ohne g. Vertreter, so wird die gegen 
sie laufende Verjährung nicht vor dem 
Ablaufe von sechs Monaten nach dem 
Zeitpunkte vollendet, in welchem die 
Person unbeschränkt geschäftsfähig 
wird oder der Mangel der Vertretung 
aufhört. Ist die Verjährungsf. kürzer 
als sechs Monate, so tritt der für die 
Verjährung bestimmte Zeitraum an 
die Stelle der sechs Monate. 
Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung, soweit eine in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkte Person prozeßfähig 
ist. 210, 212, 215. 
Die Verjährung eines Anspruchs, der 
von Ansprüchen 
  
8 
210 
212 
215 
Frist 
zu einem Nachlasse gehört oder sich 
gegen einen Nachlaß richtet, wird nicht 
vor dem Ablaufe von sechs Monaten 
nach dem Zeitpunkte vollendet, in 
welchem die Erbschaft von dem Erben 
angenommen oder der Konkurs über 
den Nachlaß eröffnet wird oder von 
welchem an der Anspruch von einem 
Vertreter oder gegen einen Vertreter 
geltend gemacht werden kann. Ist 
die Verjährungsf. kürzer als sechs 
Monate, so tritt der für die Ver- 
jährung bestimmte Zeitraum an die 
Stelle der sechs Monate. 210, 212, 
215. 
Hängt die Zulässigkeit des Rechtsweges 
von der Vorentscheidung einer Be- 
hörde ab oder hat die Bestimmung 
des zuständigen Gerichts durch ein 
höheres Gericht zu erfolgen, so wird 
die Verjährung durch die Einreichung 
des Gesuchs an die Behörde oder das 
höhere Gericht in gleicher Weise wie 
durch Klageerhebung unterbrochen, 
wenn die Klage binnen drei Monaten 
nach der Erledigung des Gesuchs er- 
hoben wird. Auf diese F. finden die 
Vorschriften der §8 203, 206, 207 
entsprechende Anwendung. 220. 
Die Unterbrechung der Verjährung 
durch Klageerhebung gilt als nicht 
erfolgt, wenn die Klage zurückge- 
nommen oder durch ein nicht in der 
Sache selbst entscheidendes Urteil 
rechtskräftig abgewiesen wird. 
Erhebt der Berechtigte binnen sechs 
Monaten von neuem Klage, so gilt 
die Verjährung als durch die Er- 
hebung der ersten Klage unterbrochen. 
Auf diese F. finden die Vorschriften 
der §§ 203, 206, 207 entsprechende 
Anwendung. 220. 
Die Unterbrechung der Verjährung 
durch Geltendmachung der Aufrech- 
nung im Prozeß oder durch Streit- 
verkündung dauert fort, bis der Prozeß
	        
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