Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
r 
SOl 
361 
1592 
§ 325 Abs. 1 Satz 2 entsprechende 
Anwendung. 
Hat die Erfüllung des Vertrags 
infolge des Verzugs für den anderen 
Teil kein Interesse, so stehen ihm die 
im Abs. 1 bezeichneten Rechte zu, 
ohne daß es der Bestimmung einer 
F. bedarf. 327. 
Kommt der zum Rücktritt Berechtigte 
mit der Rückgewähr des empfangenen 
Gegenstandes oder eines erheblichen 
Teiles des Gegenstandes in Verzug, 
so kann ihm der andere Teil eine 
angemessene F. mit der Erklärung 
bestimmen, daß er die Annahme nach 
dem Ablaufe der F. ablehne. Der 
Rücktritt wird unwirksam, wenn nicht 
die Rückgewähr vor dem Ablaufe der 
F. erfolgt. 327. 
Ist für die Ausübung des Rücktritts- 
rechts eine F. nicht vereinbart, so 
kann dem Berechtigten von dem 
anderen Teile für die Ausübung eine 
angemessene F. bestimmt werden. Das 
Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der 
Rücktritt vor dem Ablaufe der F. 
erklärt wird. 327. 
Ist in einem gegenseitigen Vertrage 
vereinbart, daß die Leistung des einen 
Teiles genau zu einer festbestimmten 
Zeit oder innerhalb einer festbestimmten 
F. bewirkt werden soll, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß der andere 
Teil zum Rücktritte berechtigt sein soll, 
wenn die Leistung nicht zu der be- 
stimmten Zeit oder innerhalb der be- 
stimmten F. erfoldt. 
Verwandtschaft. 
Als Empfängniszeit gilt die Zeit von 
dem 181 sten bis zum 302ten Tage 
vor dem Tage der Geburt des Kindes, 
mit Einschluß sowohl des 181 sten 
als des 302ten Tages. 
Steht fest, daß das Kind innerhalb 
eines Zeitraumes empfangen worden 
ist, der weiter als 302 Tage vor dem 
104 
8 
1593 
1594 
1599 
1612, 
1623 
1635 
  
  
Frist 
Tage der Geburt zurückliegt, so gilt 
zu Gunsten der Ehelichkeit des Kindes 
dieser Zeitraum als Empfängniszeit. 
600. 
Die Unehelichkeit eines Kindes, das 
während der Ehe oder innerhalb 
302 Tage nach der Auflösung der 
Ehe geboren ist, kann nur geltend 
gemacht werden, wenn der Mann die 
Ehelichkeit angefochten hat, oder ohne 
das Anfechtungsrecht verloren zu haben, 
gestorben ist. 1600. 
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann 
nur binnen Jahresf. erfolgen. 
Die F. beginnt mit dem Zeitpunkt, 
in welchem der Mann die Geburt des 
Kindes erfährt. 
Auf den Lauf der F. finden die 
für die Verjährung geltenden Vor- 
schriften der 88 203, 206 entsprechende 
Anwendung. 1600. 
s. Verjährung 203, 206. 
1614 s. Leibrente 760. 
Der Anspruch auf die Aussteuer ver- 
jährt in einem Jahr von der Ein- 
gehung der Ehe an. 
Ist die Ehe aus einem der in den 
§§ 1565—1568 bestimmten Gründe 
geschieden, so steht, solange die ge- 
schiedenen Ehegatten leben, die Sorge 
für die Person des Kindes, wenn ein 
Ehegatte allein für schuldig erklärt ist, 
dem anderen Ehegatten zu; sind beide 
Ehegatten für schuldig erklärt, so steht 
die Sorge für einen Sohn unter sechs 
Jahren oder für eine Tochter der 
Mutter, für einen Sohn, der über 
sechs Jahre alt ist, dem Vater zu. 
Das Vormundschaftsgericht kann eine 
abweichende Anordnung treffen, wenn 
eine solche aus besonderen Gründen 
im Interesse des Kindes geboten ist; 
es kann die Anordnung aufheben, 
wenn sie nicht mehr erforderlich ist. 
Das Recht des Vaters zur Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.