Frist
r
SOl
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1592
§ 325 Abs. 1 Satz 2 entsprechende
Anwendung.
Hat die Erfüllung des Vertrags
infolge des Verzugs für den anderen
Teil kein Interesse, so stehen ihm die
im Abs. 1 bezeichneten Rechte zu,
ohne daß es der Bestimmung einer
F. bedarf. 327.
Kommt der zum Rücktritt Berechtigte
mit der Rückgewähr des empfangenen
Gegenstandes oder eines erheblichen
Teiles des Gegenstandes in Verzug,
so kann ihm der andere Teil eine
angemessene F. mit der Erklärung
bestimmen, daß er die Annahme nach
dem Ablaufe der F. ablehne. Der
Rücktritt wird unwirksam, wenn nicht
die Rückgewähr vor dem Ablaufe der
F. erfolgt. 327.
Ist für die Ausübung des Rücktritts-
rechts eine F. nicht vereinbart, so
kann dem Berechtigten von dem
anderen Teile für die Ausübung eine
angemessene F. bestimmt werden. Das
Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der
Rücktritt vor dem Ablaufe der F.
erklärt wird. 327.
Ist in einem gegenseitigen Vertrage
vereinbart, daß die Leistung des einen
Teiles genau zu einer festbestimmten
Zeit oder innerhalb einer festbestimmten
F. bewirkt werden soll, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der andere
Teil zum Rücktritte berechtigt sein soll,
wenn die Leistung nicht zu der be-
stimmten Zeit oder innerhalb der be-
stimmten F. erfoldt.
Verwandtschaft.
Als Empfängniszeit gilt die Zeit von
dem 181 sten bis zum 302ten Tage
vor dem Tage der Geburt des Kindes,
mit Einschluß sowohl des 181 sten
als des 302ten Tages.
Steht fest, daß das Kind innerhalb
eines Zeitraumes empfangen worden
ist, der weiter als 302 Tage vor dem
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1593
1594
1599
1612,
1623
1635
Frist
Tage der Geburt zurückliegt, so gilt
zu Gunsten der Ehelichkeit des Kindes
dieser Zeitraum als Empfängniszeit.
600.
Die Unehelichkeit eines Kindes, das
während der Ehe oder innerhalb
302 Tage nach der Auflösung der
Ehe geboren ist, kann nur geltend
gemacht werden, wenn der Mann die
Ehelichkeit angefochten hat, oder ohne
das Anfechtungsrecht verloren zu haben,
gestorben ist. 1600.
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann
nur binnen Jahresf. erfolgen.
Die F. beginnt mit dem Zeitpunkt,
in welchem der Mann die Geburt des
Kindes erfährt.
Auf den Lauf der F. finden die
für die Verjährung geltenden Vor-
schriften der 88 203, 206 entsprechende
Anwendung. 1600.
s. Verjährung 203, 206.
1614 s. Leibrente 760.
Der Anspruch auf die Aussteuer ver-
jährt in einem Jahr von der Ein-
gehung der Ehe an.
Ist die Ehe aus einem der in den
§§ 1565—1568 bestimmten Gründe
geschieden, so steht, solange die ge-
schiedenen Ehegatten leben, die Sorge
für die Person des Kindes, wenn ein
Ehegatte allein für schuldig erklärt ist,
dem anderen Ehegatten zu; sind beide
Ehegatten für schuldig erklärt, so steht
die Sorge für einen Sohn unter sechs
Jahren oder für eine Tochter der
Mutter, für einen Sohn, der über
sechs Jahre alt ist, dem Vater zu.
Das Vormundschaftsgericht kann eine
abweichende Anordnung treffen, wenn
eine solche aus besonderen Gründen
im Interesse des Kindes geboten ist;
es kann die Anordnung aufheben,
wenn sie nicht mehr erforderlich ist.
Das Recht des Vaters zur Ver-