Fälligkeit
8
1887
1211,
1228
1283
1286
1289
1108
ordnungsmäßigen
waltung erforderlich sind. 1068.
9
Vermögensver-
Der Besteller eines Nießbrauchs an
dem Vermögen einer Person kann,
wenn eine vor der Bestellung- ent-
standene Forderung fällig ist, von dem
Nießbraucher Rückgabe der zur Be-
friedigung des Gläubigers erforder-
lichen Gegenstände verlangen. Die
Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch
nur die vorzugsweise geeigneten Gegen-
stände auswählen. 1085, 1089.
Pfandrecht.
1266 s. Bürgschaft 770.
Ein Pfandgläubiger ist zum Verkaufe
des Pfandes berechtigt, sobald die
Forderung ganz oder zum Teil fällig
ist. 1243, 1266, 1272, 1282, 1283,
1294— 1296.
Hängt die F. der verpfändeten Forde-
rung von einer Kündigung ab, so
bedarf der Gläubiger zur Kündigung
der Zustimmung des Pfandgläubigers
nur, wenn dieser berechtigt ist, die
Nutzungen zu ziehen. 1273, 1279,
1228, 1284.
Hängt die F. der verpfändeten Forde-
rung von einer Kündigung ab, so
kann der Pfandgläubiger, sofern nicht
das Kündigungsrecht ihm zusteht, von
dem Gläubiger die Kündigung ver-
langen, wenn die Einziehung der
Forderung wegen Gefährdung ihrer
Sicherheit nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Vermögensverwal-
tung geboten ist. Unter der gleichen
Voraussetzung kann der Gläubiger
von dem Pfandgläubiger die Zu-
stimmung zur Kündigung verlangen,
sofern die Zustimmung erforderlich
ist. 1273, 1279.
s. Hypothek 1123.
Reallast.
Der Eigentümer eines Grundystücks
haftet für die während der Dauer
seines Eigentums fällig werdenden
8
366
392
406
Fälligkeit
Leistungen auch persönlich, soweit
nicht ein anderes bestimmt ist.
Wird das Grundstück geteilt, so
haften die Eigentümer der einzelnen
Teile als Gesamtschuldner.
Schuldverhältnis.
Ist der Schuldner dem Gläubiger
aus mehreren Schuldverhältnissen zu
gleichartigen Leistungen verpflichtet und
reicht das von ihm Geleistete nicht
zur Tilgung sämtlicher Schulden aus,
so wird diejenige Schuld getilgt, welche
er bei der Leistung bestimmt.
Trifft der Schuldner keine Be-
stimmung, so wird zunächst die
fällige Schuld, unter mehreren fälligen
Schulden diejenige, welche dem Gläu=
biger geringere Sicherheit bietet, unter
mehreren gleich sicheren, die dem Schuld-
ner lästigere, unter mehreren gleich
lästigen die ältere Schuld und bei
gleichem Alter jede Schuld verhältnis-
mäßig getilgt. 396.
Durch die Beschlagnahme einer Forde-
rung wird die Aufrechnung einer dem
Schuldner gegen den Gläubiger zu-
stehenden Forderung nur dann aus-
geschlossen, wenn der Schuldner seine
Forderung nach der Beschlagnahme
erworben hat oder wenn seine Forde-
rung erst nach der Beschlagnahme und
später als die in Beschlag genommene
Forderung fällig geworden ist.
Der Schuldner kann eine ihm gegen
den bisherigen Gläubiger zustehende
Forderung auch dem neuen Gläubiger
gegenüber aufrechnen, es sei denn, daß
er bei dem Erwerbe der Forderung
von der Abtretung Kenntnis hatte
oder daß die Forderung erst nach der
Erlangung der Kenntnis und später
als die abgetretene Forderung fällig
geworden ist. 412.
Testament.
2111 s. Schuldverhältnis 106.
2181 Ist die Zeit der Erfüllung eines Ver-