Frist
8
O2
638
643
— 108 — Früchte
169—475 entsprechende Anwendung.
636, 610.
Der Anspruch des Bestellers auf Be-
seitigung eines Mangels des Werkes
sowie die wegen des Mangels dem
Besteller zustehenden Ansprüche auf
Wandelung, Minderungoder Schadens=
ersatz verjähren, sofern nicht der Unter-
nehmer den Mangel arglistig ver-
schwiegen hat, in sechs Monaten, beie
Arbeiten an einem Grundstücke in
einem Jahre, bei Bauwerken in fünf
Jahren. Die Verjährung beginnt mit
der Abnahme des Werkes.
Die Verjährungsf. kann durch Ver-
trag verlängert werden. 639, 646.
Der Unternehmer ist im Falle des
§ 642 berechtigt, dem Besteller zur
Nachholung der Handlung eine an-
gemessene F. mit der Erklärung zu
bestimmen, daß er den Vertrag kündige,
wenn die Handlung nicht bis zum
Ablaufe der F. vorgenommen werde.
Der Vertrag gilt als aufgehoben,
wenn nicht die Nachholung bis zum
Ablaufe der F. erfolgt. 645.
s. Kauf 477.
Willenserklärung.
Die Anfechtung einer Willenserklärung
muß in den Fällen der 8§ 119, 120
ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)
erfolgen, nachdem der Anfechtungs-
berechtigte von dem Anfechtungsgrunde
Kenntnis erlangt hat. Die einem
Abwesenden gegenüber erfolgte An-
fechtung gilt als rechtzeitig erfolgt,
wenn die Anfechtungserklärung un-
verzüglich abgesendet worden ist.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen,
wenn seit der Abgabe der Willens-
erklärung dreißig Jahre verstrichen
find.
Die Anfechtung einer nach § 123
anfechtbaren Willenserklärung kann
nur binnen Jahresf. erfolgen.
Die F. beginnt im Falle der arg-
–—1 —R4
§ listigen Täuschung mit dem Zeitpunkt,
in welchem der Anfechtungsberechtigte
die Täuschung entdeckt, im Falle der
Drohung mit dem Zeitpunkt, in
welchem die Zwangslage aufhört. Auf
den Lauf der F. finden die für die
Verjährung geltenden Vorschriften des
§ 203 Abs. 2 und der 88 206, 207
entsprechende Anwendung.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen,
wenn seit der Abgabe der Willens-
erklärung dreißig Jahre verstrichen
sind.
Fristbestimmung.
Frist.
186 Auslegung einer F. s. Frist — Frist.
Früchte.
Eigentum.
911 F., die von einem Baume oder einem
Strauche auf ein Nachbargrundstück
hinüberfallen, gelten als F. dieses
Grundstücks. Diese Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn das Nachbar-
grundstück dem öffentlichen Gebrauche
dient.
923 Steht auf der Grenze ein Baum, so
gebühren die F. und, wenn der Baum
gefällt wird, auch der Baum den
Nachbarn zu gleichen Teilen.
955 s. Berechtigung — Eigentum.
993 f. Besitzer — Eigentum.
Art. Einführungsgesetz.
57 s. Entschädigung — E.G.
72½, 7 s. Eigentum § 923.
8 Erbe.
2020 Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben
die gezogenen Nutzungen heraus-
zugeben; die Verpflichtung zur Heraus-
gabe erstreckt sich auch auf F., an
denen er das Eigentum erworben
hat. 2021, 2022.
2038 f. Frist — Erbe.
Gemeinschaft.
743 Jedem Teilhaber gebührt ein seinem