Gattung
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243
279
300
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Minderung oder der Lieferung einer
mangelfreien Sache Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen. 481.
Der Käufer eines nur der G. nach
bestimmten Tieres kann statt der
Wandelung verlangen, daß ihm an
Stelle des mangelhaften Tieres ein
Auf
diesen Anspruch finden die Vorschriften
mangelfreies geliefert wird.
der §88 488—490 entsprechende An-
wendung. 492.
Leistung.
Wer eine nur der G. nach bestimmte
Sache schuldet, hat eine Sache von
mittlerer Art und Güte zu leisten.
Hat der Schuldner das zur Leistung
einer solchen Sache seinerseits Er-
forderliche gethan, so beschränkt sich
das Schuldverhältnis auf diese Sache.
Ist der geschuldete Gegenstand nur
der G. nach bestimmt, so hat der
Schuldner, solange die Leistung aus
der G. möglich ist, sein Unvermögen
zur Leistung auch dann zu vertreten,
wenn ihm ein Verschulden nicht zur
Last fällt.
Der Schuldner hat
Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Wird eine nur der G. nach be-
stimmte Sache geschuldet, so geht die
Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den
Gläubiger über, in welchem er dadurch
in Verzug kommt, daß er die an-
gebotene Sache nicht annimmt.
Schenkung.
Hatte der Schenker die Leistung einer
nur der G. nach bestimmten Sache
versprochen, die er erst erwerben sollte,
so kann der Beschenkte, wenn die
geleistete Sache fehlerhaft und der
Mangel dem Schenker bei dem Er-
werbe der Sache bekannt gewesen
oder infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben ist, verlangen,
während des
117
— Gebäude
8 daß ihm an Stelle der fehlerhaften
Sache eine fehlerfreie geliefert wird.
Hat der Schenker den Fehler arglistig
verschwiegen, so kann der Beschenkte
statt der Lieferung einer fehlerfreien
Sache Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung verlangen. Auf diese An-
sprüche finden die für die Gewähr-
leistung wegen Fehler einer verkauften
Sache geltenden Vorschriften ent-
sprechende Anwendung.
Sicherheitsleistung.
234 Wertpapiere sind zur Sicherheits-
leistung nur geeignet, wenn sie auf
den Inhaber lauten, einen Kurswert
haben und einer G. angehören, in
der Mündelgeld angelegt werden darf.
Den Inhaberpapieren stehen Ordre-
papiere gleich, die mit Blankoindossa-
ment versehen sind.
Testament 2182, 2183 f. Erb#
lasser — Testament.
2155
Gebäude.
Dienstbarkeit s. Benutzung —
Dienstbarkeit.
Eigentum 912 s. Eigentum —
Eigentum.
Art. Einführungsgesetz.
55, 720 s. Hypothek § 1128.
770, 77, 77#F . E.G. — E.G.
770 f. Eigentum § 912.
1093
908
8
836 Handlung 837, 838 s. Handlung
— Handlung.
1128 Hypothet s. Prist — Hypothek.
Sachen.
94, 95 s. Bestandtell — Sachen.
98 Dem wirtschaftlichen Zweck der Haupt-
sache sind zu dienen bestimmt:
1. bei einem G., das für einen ge-
werblichen Betrieb dauernd ein-
gerichtet ist, insbesondere bei einer
Mühle, einer Schmiede, einem
Brauhaus, einer Fabrik, die zu