Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gattung 
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Minderung oder der Lieferung einer 
mangelfreien Sache Schadensersatz 
wegen Nichterfüllung verlangen. 481. 
Der Käufer eines nur der G. nach 
bestimmten Tieres kann statt der 
Wandelung verlangen, daß ihm an 
Stelle des mangelhaften Tieres ein 
Auf 
diesen Anspruch finden die Vorschriften 
mangelfreies geliefert wird. 
der §88 488—490 entsprechende An- 
wendung. 492. 
Leistung. 
Wer eine nur der G. nach bestimmte 
Sache schuldet, hat eine Sache von 
mittlerer Art und Güte zu leisten. 
Hat der Schuldner das zur Leistung 
einer solchen Sache seinerseits Er- 
forderliche gethan, so beschränkt sich 
das Schuldverhältnis auf diese Sache. 
Ist der geschuldete Gegenstand nur 
der G. nach bestimmt, so hat der 
Schuldner, solange die Leistung aus 
der G. möglich ist, sein Unvermögen 
zur Leistung auch dann zu vertreten, 
wenn ihm ein Verschulden nicht zur 
Last fällt. 
Der Schuldner hat 
Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz 
und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 
Wird eine nur der G. nach be- 
stimmte Sache geschuldet, so geht die 
Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den 
Gläubiger über, in welchem er dadurch 
in Verzug kommt, daß er die an- 
gebotene Sache nicht annimmt. 
Schenkung. 
Hatte der Schenker die Leistung einer 
nur der G. nach bestimmten Sache 
versprochen, die er erst erwerben sollte, 
so kann der Beschenkte, wenn die 
geleistete Sache fehlerhaft und der 
Mangel dem Schenker bei dem Er- 
werbe der Sache bekannt gewesen 
oder infolge grober Fahrlässigkeit 
unbekannt geblieben ist, verlangen, 
während des 
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— Gebäude 
8 daß ihm an Stelle der fehlerhaften 
Sache eine fehlerfreie geliefert wird. 
Hat der Schenker den Fehler arglistig 
verschwiegen, so kann der Beschenkte 
statt der Lieferung einer fehlerfreien 
Sache Schadensersatz wegen Nicht- 
erfüllung verlangen. Auf diese An- 
sprüche finden die für die Gewähr- 
leistung wegen Fehler einer verkauften 
Sache geltenden Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung. 
Sicherheitsleistung. 
234 Wertpapiere sind zur Sicherheits- 
leistung nur geeignet, wenn sie auf 
den Inhaber lauten, einen Kurswert 
haben und einer G. angehören, in 
der Mündelgeld angelegt werden darf. 
Den Inhaberpapieren stehen Ordre- 
papiere gleich, die mit Blankoindossa- 
ment versehen sind. 
Testament 2182, 2183 f. Erb# 
lasser — Testament. 
2155 
Gebäude. 
Dienstbarkeit s. Benutzung — 
Dienstbarkeit. 
Eigentum 912 s. Eigentum — 
Eigentum. 
Art. Einführungsgesetz. 
55, 720 s. Hypothek § 1128. 
770, 77, 77#F . E.G. — E.G. 
770 f. Eigentum § 912. 
1093 
908 
8 
836 Handlung 837, 838 s. Handlung 
— Handlung. 
1128 Hypothet s. Prist — Hypothek. 
Sachen. 
94, 95 s. Bestandtell — Sachen. 
98 Dem wirtschaftlichen Zweck der Haupt- 
sache sind zu dienen bestimmt: 
1. bei einem G., das für einen ge- 
werblichen Betrieb dauernd ein- 
gerichtet ist, insbesondere bei einer 
  
  
Mühle, einer Schmiede, einem 
Brauhaus, einer Fabrik, die zu
	        
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