Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fälligkeit 
2201 
mächtnisses dem freien Belieben des 
Beschwerten überlassen, so wird die 
Leistung im Zweifel mit dem Tode 
des Beschwerten fällig. 2192. 
s. Erbe 20.16. 
Verjährung. 
202 s. Bürgschaft 770. 
1 I. 
— — 
□ r—□ 
320 
1713 
1093 
Art. 
67 
5½ 
Soweit sich die Feststellung eines An- 
spruchs auf regelmäßig wiederkehrende 
erst künftig fällig werdende Leistungen 
bezieht, bewendet es bei der kürzeren 
Verjährungsfrift. 220. 
Vertrag s. Leistung 273. 
Verwandtschaft. 
Der Unterhaltsanspruch des unehe- 
lichen Kindes erlischt mit dem Tode 
des Kindes, soweit er nicht auf Er- 
füllung oder Schadensersatz wegen 
Nichterfüllung für die Vergangenheit 
oder auf solche im voraus zu be- 
wirkende Leistungen gerichtet ist, die 
zur Zeit des Todes des Kindes fällig 
sind. 1717. 
Familie. 
Dienstbarkeit. 
Der zur Ausübung einer beschränkten 
persönlichen Dienstbarkeit Berechtigte 
ist befugt, seine F. sowie die zur 
standesmäßigen Bedienung und zur 
Pflege erforderlichen Personen in die 
ihm zur Benutzung zustehende Wohnung 
aufzunehmen. 
Einführungsgesetz. 
s. Ansehung — E. G. 
In Ansehung der Familienverhältnisse 
und der Güter derjenigen Häuser, 
welche vormals reichsständisch gewesen 
und seit 1806 mittelbar geworden 
sind oder welche diesen Häusern be- 
züglich der Familienverhältnisse und 
der Güter durch Beschluß der vor- 
maligen deutschen Bundesversammlung 
oder vor dem Inkrafttreten des B.G.B. 
durch L.G. gleichgestellt worden sind, 
bleiben die Vorschriften der L. G. und 
10 
  
  
  
Art. 
776 
736 
Familie 
nach Maßgabe der L.G. die Vor- 
schriften der Hausverfassungen un- 
berührt. 
Das Gleiche gilt zu Gunsten des 
vormaligen Reichsadels und derjenigen 
J. des landsässigen Adels, welche vor 
dem Inkrafttreten des B.G.B. dem 
vormaligen Reichsadel durch L.G. 
gleichgestellt worden sind. 0, 67. 
Die L.G. können die Entscheidung 
darüber, ob der Minderjährige, dessen 
Zwangserziehung angeordnet ist, in 
einer F. oder in einer Erziehungs- 
oder Besserungsanstalt unterzubringen 
sei, einer Verwaltungsbehörde über- 
tragen, wenn die Unterbringung auf 
öffentliche Kosten zu erfolgen hat. 776. 
s. Verwandschaft § 1666. 
s. Vormundschaft § 1838. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, nach welchen 
1. der Vorstand einer unter staat- 
licher Verwaltung oder Aussicht 
stehenden Erziehungs= oder Ver- 
pflegungsanstalt oder ein Beamter 
alle oder einzelne Rechte und 
Pflichten eines Vormundes für 
diejenigen Minderjährigen hat, 
welche in der Anstalt oder unter 
der Aufsicht des Vorstandes oder 
des Beamten in einer von ihm 
ausgewählten F. oder Anstalt er- 
zogen oder verpflegt werden, und 
der Vorstand der Anstalt oder der 
Beamte auch nach der Beendigung 
der Erziehung oder der Verpflegung 
bis zur Volljährigkeit des Mündels 
diese Rechte und Pflichten behält, 
unbeschadet der Befugnis des Vor- 
mundschaftsgerichts, einen anderen 
Vormund zu bestellen; 
die Vorschriften der Nr. 1 bei un- 
ehelichen Minderjährigen auch dann 
gelten, wenn diese unter der Aufsicht 
des Vorstandes oder des Beamten
	        
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