Gebäude —
8 dem Betriebe bestimmten Maschinen
und sonstigen Gerätschaften;
22.
Geber.
336 Vertrag 337, 338 s. Draufgabe
— Vertrag.
Gebiet.
1322 Ehe s. Ehe — Ehe.
928 Eigentum s. Eigentum — Ehe.
Art. Einführungsgesetz.
7% f. Verein § 22.
5% 74% 777 s. E.G. — E.G.
96, 163 s. Verein § 45.
1209, 790 s. Eigentum 8 928.
8
795 Schuldverschreibung s. Bundes-
staat — Schuldverschreibung.
80 Stiftung . Bundesrat — Stif-
tung.
Verein.
22 s. Bundesstaat — Verein.
45 s. Bestimmung — Verein.
Gebot.
Pfandrecht s. Eigentümer —
Pfandrecht.
Selbstverteidigung.
Eine durch Notwehr gebotene Hand-
lung ist nicht widerrechtlich.
Vertrag.
Bei einer Versteigerung kommt der
Vertrag erst durch den Zuschlag zu-
stande. Ein G. erlischt, wenn ein
Übergebot abgegeben oder die Ver-
steigerung ohne Erteilung des Zu-
schlags geschlossen wird.
Vormundschaft s. Führung —
Voimundschaft.
1239
227
1837
Gebrauch.
Besitz.
866 Besitzen mehrere eine Sache gemein-
schaftlich, so findet in ihrem Ver-
hältnis zu einander ein Besitzschutz
118 — Gebrauch
§ insoweit nicht statt, als es sich um
die Grenzen des den einzelnen zu-
stehenden G. handelt.
1093 Dienstbarkeit s. Beuutzung —
Dienstbarkeit.
Ehe.
1347, 1361, 1362 s. Ehe — Ehe.
Eigentum.
911 s. Früchte — Eigentum.
993 f. Sachen 101.
Art. Einführungsgesetz.
7% f. Ehe § 1362.
706 s. E.G. — E.G.
777 s. Pflichtteil § 2312.
2038
Erbe s. Gemeinschaft 743.
Gemeinschaft.
743 Jeder Teilhaber ist zum G. des ge-
meinschaftlichen Gegenstandes insoweit
befugt, als nicht der Mitg. der übrigen
Teilhaber beeinträchtigt wird. 741.
Güterrecht.
1366, 1377 s. Ehefrau — Güterrecht.
1392 s. Sachen 92.
1423 s. Nießbrauch 1056.
1477, 1502 s. Ehegatte — Güterrecht.
1525, 1546 s. Errungenschaftsgemein-
schaft — Güterrecht.
839 Handlung s. Fahrlässigkeit —
Handlung.
598 Leihe 602—605 s. Leihe — Leihe.
Niete.
535 Durch den Mietvertrag wird der Ver-
mieter verpflichtet, dem Mieter den G.
der vermieteten Sache während der
Mietzeit zu gewähren. Der Mieter
ist verpflichtet, dem Vermieter den
vereinbarten Mietzins zu entrichten.
536 Der Vermieter hat die vermietete Sache
dem Mieter in einem zu dem vertrags-
mäßigen G. geeigneten Zustande zu
überlassen und sie während der Miet-
zeit in diesem Zustande zu erbalten.
537 s. Fehler — Miete.
541 Wird durch das Recht eines Dritten
dem Mieter der vertragsmäßige G