Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gebäude — 
8 dem Betriebe bestimmten Maschinen 
und sonstigen Gerätschaften; 
22. 
Geber. 
336 Vertrag 337, 338 s. Draufgabe 
— Vertrag. 
Gebiet. 
1322 Ehe s. Ehe — Ehe. 
928 Eigentum s. Eigentum — Ehe. 
Art. Einführungsgesetz. 
7% f. Verein § 22. 
5% 74% 777 s. E.G. — E.G. 
96, 163 s. Verein § 45. 
1209, 790 s. Eigentum 8 928. 
8 
795 Schuldverschreibung s. Bundes- 
staat — Schuldverschreibung. 
80 Stiftung . Bundesrat — Stif- 
tung. 
Verein. 
22 s. Bundesstaat — Verein. 
45 s. Bestimmung — Verein. 
Gebot. 
Pfandrecht s. Eigentümer — 
Pfandrecht. 
Selbstverteidigung. 
Eine durch Notwehr gebotene Hand- 
lung ist nicht widerrechtlich. 
Vertrag. 
Bei einer Versteigerung kommt der 
Vertrag erst durch den Zuschlag zu- 
stande. Ein G. erlischt, wenn ein 
Übergebot abgegeben oder die Ver- 
steigerung ohne Erteilung des Zu- 
schlags geschlossen wird. 
Vormundschaft s. Führung — 
Voimundschaft. 
1239 
227 
1837 
Gebrauch. 
Besitz. 
866 Besitzen mehrere eine Sache gemein- 
schaftlich, so findet in ihrem Ver- 
hältnis zu einander ein Besitzschutz 
  
118 — Gebrauch 
§ insoweit nicht statt, als es sich um 
die Grenzen des den einzelnen zu- 
stehenden G. handelt. 
1093 Dienstbarkeit s. Beuutzung — 
Dienstbarkeit. 
Ehe. 
1347, 1361, 1362 s. Ehe — Ehe. 
Eigentum. 
911 s. Früchte — Eigentum. 
993 f. Sachen 101. 
Art. Einführungsgesetz. 
7% f. Ehe § 1362. 
706 s. E.G. — E.G. 
777 s. Pflichtteil § 2312. 
2038 
Erbe s. Gemeinschaft 743. 
Gemeinschaft. 
743 Jeder Teilhaber ist zum G. des ge- 
meinschaftlichen Gegenstandes insoweit 
befugt, als nicht der Mitg. der übrigen 
Teilhaber beeinträchtigt wird. 741. 
Güterrecht. 
1366, 1377 s. Ehefrau — Güterrecht. 
1392 s. Sachen 92. 
1423 s. Nießbrauch 1056. 
1477, 1502 s. Ehegatte — Güterrecht. 
1525, 1546 s. Errungenschaftsgemein- 
schaft — Güterrecht. 
839 Handlung s. Fahrlässigkeit — 
Handlung. 
598 Leihe 602—605 s. Leihe — Leihe. 
Niete. 
535 Durch den Mietvertrag wird der Ver- 
mieter verpflichtet, dem Mieter den G. 
der vermieteten Sache während der 
Mietzeit zu gewähren. Der Mieter 
ist verpflichtet, dem Vermieter den 
vereinbarten Mietzins zu entrichten. 
536 Der Vermieter hat die vermietete Sache 
dem Mieter in einem zu dem vertrags- 
mäßigen G. geeigneten Zustande zu 
überlassen und sie während der Miet- 
zeit in diesem Zustande zu erbalten. 
537 s. Fehler — Miete. 
541 Wird durch das Recht eines Dritten 
dem Mieter der vertragsmäßige G
	        
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