Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Geburt 
8 
2281 
187 
844 
2079 
2106 
2108 
2109 
lebte, aber bereits erzeugt war, gilt 
als vor dem Erbfalle geboren. 
Erbvertrag 2285 f. Testament 
2079. 
Frist. 
Der Tag der G. wird bei der Be- 
rechnung des Lebensalters mitgerechnet. 
186, 188. 
Handlung. 
Im Falle der Tötung hat der Ersatz- 
pflichtige die Kosten der Beerdigung 
demjenigen zu ersetzen, welchem die 
Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu 
tragen. 
Stand der Getötete zur Zeit der 
Verletzung zu einem Dritten in einem 
Verhältnisse, vermöge dessen er diesem 
gegenüber kraft Gesetzes unterhalts- 
pflichtig war oder unterhaltspflichtig 
werden konnte, und ist dem Dritten 
infolge der Tötung das Recht auf 
den Unterhalt entzogen, so hat der 
Ersatzpflichtige dem Dritten durch 
Entrichtung einer Geldrente insoweit 
als der 
Getötete während der mutmaßlichen 
Schadensersatz zu leisten, 
Dauer seines Lebens zur Gewährung 
des Unterhalts verpflichtet gewesen 
sein würde; die Vorschriften des 
§ 843 Abs. 2—4 finden entsprechende 
Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt 
auch dann ein, wenn der Dritte zur 
Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch 
nicht geboren war. 846. 
Rechtsfähigkeit. 
Die Rechtsfähigkeit des Menschen be- 
ginnt mit der Vollendung der G. 
Testament. 
. Erblasser — Testament. 
Ist die Einsetzung einer noch nicht 
erzeugten Person als Erbe nach 
§ 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung 
anzusehen, so fällt die Erbschaft dem 
Nacherben mit dessen G. an. 2191. 
s. Erbfolge 1923. 
Die Einsetzung eines Nacherben bleibt 
121 
  
8 
2141 
2163 
2178 
2204 
331 
1589 
Geburt 
auch nach dem Ablauf von 30 Jahren 
nach dem Erbfall wirksam: 
11. 
2. wenn dem Vorerben oder einem 
Nacherben für den Fall, daß ihm 
ein Bruder oder eine Schwester 
geboren wird, der Bruder oder 
die Schwester als Nacherbe be- 
stimmt ist. 2141. 
Ist bei dem Eintritt des Falles der 
Nacherbfolge die G. eines Nacherben 
zu erwarten, so finden auf den 
Unterhaltsanspruch der Mutter die 
Vorschriften des 8 1963 entsprechende 
Anwendung. 
Das Vermächtnis bleibt in den Fällen 
des § 2162 auch nach dem Ablaufe 
von dreißig Jahren wirksam: 
2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder 
ein Vermächtnisnehmer für den 
Fall, daß ihm ein Bruder oder 
eine Schwester geboren wird, mit 
einem Vermächtnisse zu Gunsten 
des Bruders oder der Schwester 
beschwert ist. 2210. 
Ist der Bedachte zur Zeit des Erb- 
falls noch nicht erzeugt, oder wird 
seine Persönlichkeit durch ein erst 
nach dem Erbfall eintretendes Er- 
eignis bestimmt, so erfolgt der Anfall 
des Vermächtnisses im ersteren Falle 
mit der G., im letzteren Falle mit 
dem Eintritte des Ereignisses. 2179. 
s. Erbe 2043. 
Vertrag. 
Stirbt der Versprechensempfänger vor 
der G. des Dritten, so kann das 
Versprechen, an den Dritten zu leisten, 
nur dann noch aufgehoben oder ge- 
ändert werden, wenn die Befugnis 
dazu vorbehalten worden ist. 
Verwandtschaft. 
Der Grad der Verwandtschaft be- 
stimmt sich nach der Zahl der sie 
vermittelnden G.
	        
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