Geburt
8
2281
187
844
2079
2106
2108
2109
lebte, aber bereits erzeugt war, gilt
als vor dem Erbfalle geboren.
Erbvertrag 2285 f. Testament
2079.
Frist.
Der Tag der G. wird bei der Be-
rechnung des Lebensalters mitgerechnet.
186, 188.
Handlung.
Im Falle der Tötung hat der Ersatz-
pflichtige die Kosten der Beerdigung
demjenigen zu ersetzen, welchem die
Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu
tragen.
Stand der Getötete zur Zeit der
Verletzung zu einem Dritten in einem
Verhältnisse, vermöge dessen er diesem
gegenüber kraft Gesetzes unterhalts-
pflichtig war oder unterhaltspflichtig
werden konnte, und ist dem Dritten
infolge der Tötung das Recht auf
den Unterhalt entzogen, so hat der
Ersatzpflichtige dem Dritten durch
Entrichtung einer Geldrente insoweit
als der
Getötete während der mutmaßlichen
Schadensersatz zu leisten,
Dauer seines Lebens zur Gewährung
des Unterhalts verpflichtet gewesen
sein würde; die Vorschriften des
§ 843 Abs. 2—4 finden entsprechende
Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt
auch dann ein, wenn der Dritte zur
Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch
nicht geboren war. 846.
Rechtsfähigkeit.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen be-
ginnt mit der Vollendung der G.
Testament.
. Erblasser — Testament.
Ist die Einsetzung einer noch nicht
erzeugten Person als Erbe nach
§ 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung
anzusehen, so fällt die Erbschaft dem
Nacherben mit dessen G. an. 2191.
s. Erbfolge 1923.
Die Einsetzung eines Nacherben bleibt
121
8
2141
2163
2178
2204
331
1589
Geburt
auch nach dem Ablauf von 30 Jahren
nach dem Erbfall wirksam:
11.
2. wenn dem Vorerben oder einem
Nacherben für den Fall, daß ihm
ein Bruder oder eine Schwester
geboren wird, der Bruder oder
die Schwester als Nacherbe be-
stimmt ist. 2141.
Ist bei dem Eintritt des Falles der
Nacherbfolge die G. eines Nacherben
zu erwarten, so finden auf den
Unterhaltsanspruch der Mutter die
Vorschriften des 8 1963 entsprechende
Anwendung.
Das Vermächtnis bleibt in den Fällen
des § 2162 auch nach dem Ablaufe
von dreißig Jahren wirksam:
2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder
ein Vermächtnisnehmer für den
Fall, daß ihm ein Bruder oder
eine Schwester geboren wird, mit
einem Vermächtnisse zu Gunsten
des Bruders oder der Schwester
beschwert ist. 2210.
Ist der Bedachte zur Zeit des Erb-
falls noch nicht erzeugt, oder wird
seine Persönlichkeit durch ein erst
nach dem Erbfall eintretendes Er-
eignis bestimmt, so erfolgt der Anfall
des Vermächtnisses im ersteren Falle
mit der G., im letzteren Falle mit
dem Eintritte des Ereignisses. 2179.
s. Erbe 2043.
Vertrag.
Stirbt der Versprechensempfänger vor
der G. des Dritten, so kann das
Versprechen, an den Dritten zu leisten,
nur dann noch aufgehoben oder ge-
ändert werden, wenn die Befugnis
dazu vorbehalten worden ist.
Verwandtschaft.
Der Grad der Verwandtschaft be-
stimmt sich nach der Zahl der sie
vermittelnden G.