Familie
Art.
in der mütterlichen F. erzogen oder
verpflegt werden.
216 Die landesg. Vorschriften, nach welchen
2047
2204
1666
1838
1969
Mitglieder gewisser ritterschaftlicher
F. bei der Ordnung der Erbfolge in
ihren Nachlaß durch das Pflichtteils-
recht nicht beschränkt sind, bleiben in
Ansehung derjenigen F. in Kraft,
welchen dieses Recht zur Zeit des
Inkrafttretens des B. G. B. zusteht.
Entmündigung.
Entmündigt kann werden:
2. wer durch Verschwendung sich oder
seine F. der Gefahr des Not-
standes aussetzt;
wer infolge von Trunksucht seine
Angelegenheiten nicht zu besorgen
vermag oder sich oder seine F. der
Gefahr des Notstandes aussetzt oder
die Sicherheit anderer gefährdet.
Erbe.
Schriftstücke, die sich auf die persön-
lichen Verhältnisse des Erblassers, auf
dessen F. oder auf den ganzen Nachlaß
beziehen, bleiben den Erben gemein-
schaftlich.
Testament s. Erbe 2047.
Verwandtschaft.
Das Vormundschaftsgericht kann an-
ordnen, daß das Kind zum Zwecke
der Erziehung in einer geeigneten F.
oder in einer Erziehungsanstalt oder
einer Besserungsanstalt untergebracht
wird. 1687.
Vormundschaft.
Das Vormundschaftsgericht kann an-
ordnen, daß der Mündel zum Zwecke
der Erziehung in einer geeigneten F.
oder in einer Erziehungsanstalt oder
einer Besserungsanstalt untergebracht
wird.
Familienangehörige.
Erbe.
Der Erbe ist verpflichtet, F. des Erb-
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2373
Art.
69
Familiennamen
lassers, die zur Zeit des Todes des
Erblassers zu dessen Hausstande ge-
hört und von ihm Unterhalt bezogen
haben, in den ersten 30 Tagen nach
dem Eintritte des Erbfalls in dem-
selben Umfange, wie der Erblasser es
gethan hat, Unterhalt zu gewähren
und die Benutzung der Wohnung
und der Haushaltsgegenstände zu ge-
statten. Der Erblasser kann durch
letztwillige Verfügung eine abweichende
Anordnung treffen.
Die Vorschriften über Vermächtnisse
finden entsprechende Anwendung.
Familienbilder.
Erbschaftskauf.
Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach
dem Abschlusse des Kaufes durch
Nacherbfolge oder infolge des Weg-
falls eines Miterben anfällt, sowie
ein dem Verkäufer zugewendetes
Vorausvermächtnis ist im Zweifel
nicht als mitverkauft anzusehen. Das
Gleiche gilt von Familienpapieren
und F.
Familienldeikommis.
Einführungsgesetz.
Unberührt b'eiben die landesg. Vor-
schriften über F. und Lehen, mit Ein-
schluß der allodifizierten Lehen, so-
wie über Stammgüter. 60, 67.
Familiennamen.
Ehe.
Die Frau erhält den F. des Mannes.
Ehescheidung.
Die geschiedene Frau behält den F.
des Mannes.
Die Frau kann ihren F. wieder
annehmen. War sie vor der Ein-
gehung der geschiedenen Ehe ver-
heiratet, so kann sie auch den Namen
wieder annehmen, den sie zur Zeit
der Eingehung dieser Ehe hatte, es