Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Familie 
Art. 
in der mütterlichen F. erzogen oder 
verpflegt werden. 
216 Die landesg. Vorschriften, nach welchen 
2047 
2204 
1666 
1838 
1969 
Mitglieder gewisser ritterschaftlicher 
F. bei der Ordnung der Erbfolge in 
ihren Nachlaß durch das Pflichtteils- 
recht nicht beschränkt sind, bleiben in 
Ansehung derjenigen F. in Kraft, 
welchen dieses Recht zur Zeit des 
Inkrafttretens des B. G. B. zusteht. 
Entmündigung. 
Entmündigt kann werden: 
2. wer durch Verschwendung sich oder 
seine F. der Gefahr des Not- 
standes aussetzt; 
wer infolge von Trunksucht seine 
Angelegenheiten nicht zu besorgen 
vermag oder sich oder seine F. der 
Gefahr des Notstandes aussetzt oder 
die Sicherheit anderer gefährdet. 
Erbe. 
Schriftstücke, die sich auf die persön- 
lichen Verhältnisse des Erblassers, auf 
dessen F. oder auf den ganzen Nachlaß 
beziehen, bleiben den Erben gemein- 
schaftlich. 
Testament s. Erbe 2047. 
Verwandtschaft. 
Das Vormundschaftsgericht kann an- 
ordnen, daß das Kind zum Zwecke 
der Erziehung in einer geeigneten F. 
oder in einer Erziehungsanstalt oder 
einer Besserungsanstalt untergebracht 
wird. 1687. 
Vormundschaft. 
Das Vormundschaftsgericht kann an- 
ordnen, daß der Mündel zum Zwecke 
der Erziehung in einer geeigneten F. 
oder in einer Erziehungsanstalt oder 
einer Besserungsanstalt untergebracht 
wird. 
Familienangehörige. 
Erbe. 
Der Erbe ist verpflichtet, F. des Erb- 
11 
  
– 
  
8 
2373 
Art. 
69 
Familiennamen 
lassers, die zur Zeit des Todes des 
Erblassers zu dessen Hausstande ge- 
hört und von ihm Unterhalt bezogen 
haben, in den ersten 30 Tagen nach 
dem Eintritte des Erbfalls in dem- 
selben Umfange, wie der Erblasser es 
gethan hat, Unterhalt zu gewähren 
und die Benutzung der Wohnung 
und der Haushaltsgegenstände zu ge- 
statten. Der Erblasser kann durch 
letztwillige Verfügung eine abweichende 
Anordnung treffen. 
Die Vorschriften über Vermächtnisse 
finden entsprechende Anwendung. 
Familienbilder. 
Erbschaftskauf. 
Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach 
dem Abschlusse des Kaufes durch 
Nacherbfolge oder infolge des Weg- 
falls eines Miterben anfällt, sowie 
ein dem Verkäufer zugewendetes 
Vorausvermächtnis ist im Zweifel 
nicht als mitverkauft anzusehen. Das 
Gleiche gilt von Familienpapieren 
und F. 
Familienldeikommis. 
Einführungsgesetz. 
Unberührt b'eiben die landesg. Vor- 
schriften über F. und Lehen, mit Ein- 
schluß der allodifizierten Lehen, so- 
wie über Stammgüter. 60, 67. 
Familiennamen. 
Ehe. 
Die Frau erhält den F. des Mannes. 
Ehescheidung. 
Die geschiedene Frau behält den F. 
des Mannes. 
Die Frau kann ihren F. wieder 
annehmen. War sie vor der Ein- 
gehung der geschiedenen Ehe ver- 
heiratet, so kann sie auch den Namen 
wieder annehmen, den sie zur Zeit 
der Eingehung dieser Ehe hatte, es
	        
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