Gefährdung
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füllung eines schenkweise erteilten Ver S
sprechens zu verweigern, soweit er bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Ver-
pflichtungen außer stande ist, das
Versprechen zu erfüllen, ohne daß sein
standesmäßiger Unterhalt oder die Er-
füllung der ihm kraft Gesetzes ob-
liegenden Unterhaltspflichten gefährdet
wird.
Treffen die Ansprüche mehrerer Be-
schenkten zusammen, so geht der frü-
her entstandene Anspruch vor.
Der Anspruch auf Herausgabe des
Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn
der Schenker seine Bedürftigkeit vor-
sätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit
des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit
der Leistung des geschenkten Gegen-
standes zehn Jahre verstrichen sind.
Das Gleiche gilt, soweit der Be-
schenkte bei Berücksichtigung seiner!
sonstigen Verpflichtungen außer stande
ist, das Geschenk herauszugeben, ohne
daß sein standesmäßiger Unterhalt
oder die Erfüllung der ihm kraft Ge-
setzes obliegenden Unterhaltspflichten
gefährdet wird.
Stiftung.
Ist die Erfüllung des Stiftungs-
zweckes unmöglich geworden oder ge-
fährdet sie das Gemeinwohl, so kann
die zuständige Behörde der Stiftung
eine andere Zweckbestimmung geben
oder sie aufheben.
Testament s. Erblasser
Testament.
Verein.
Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit
entzogen werden, wenn er durch einen
gesetzwidrigen Beschluß der Mitglieder-
versammlung oder durch gesetzwidriges
Verhalten des Vorstandes das Ge-
meinwohl gefährdet. 44, 74.
Vertrag.
Wer aus einem gegenseitigen Vertrage
Ehmcke, Wörterbduch des Bürgerl. Gesesbuches.
1603
1620
Gefährdung
vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn
nach dem Abschlusse des Vertrags in
den Vermögensverhältnissen des an-
deren Teiles eine wesentliche Ver-
schlechterung eintritt, durch die der
Anspruch auf die Gegenleistung ge-
fährdet wird, die ihm obliegende
Leistung verweigern, bis die Gegen-
leistung bewirkt oder Sicherheit für
sie geleistet wird.
Verwandtschaft.
Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Ver-
pflichtungen außer stande ist, ohne
G. seines standesmäßigen Unterhalts
den Unterhalt zu gewähren.
Befinden sich Eltern in dieser Lage,
so sind sie ihren minderjährigen un-
vetheirateten Kindern gegenüber ver-
pflichtet, alle verfügbaren Mittel zu
ihrem und der Kinder Unterhalte
gleichmäßig zu verwenden. Diese
Verpflichtung tritt nicht ein, wenn
ein anderer unterhaltspflichtiger Ver-
wandter vorhanden istz sie tritt auch
nicht ein gegenüber einem Kinde, dessen
Unterhalt aus dem Stamme seines
Vermögens bestritten werden kann.
1607, 1708.
Der Vater ist verpflichtet, einer Tochter
im Falle ihrer Verheiratung zur Ein-
richtung des Haushalts eine an-
gemessene Aussteuer zu gewähren, so-
weit er bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen ohne G.
seines standesmäßigen Unterhalts dazu
imstande ist und nicht die Tochter ein
zur Beschaffung der Aussteuer aus-
reichendes Vermögen hat. Die gleiche
Verpflichtung trifft die Mutter, wenn
der Vater zur Gewährung der Aus-
steuer außer stande oder wenn er ge-
storben ist.
Die Vorschriften des § 1604 und
des § 1607 Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung.
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