Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

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Gefährdung 
1639 s. Vormundschaft 1803. 
1666 
1667 
1716 
Wird das geistige oder leibliche Wohl 
des Kindes dadurch gefährdet, daß der 
Vater das Recht der Sorge für die 
Person des Kindes mißbraucht, das 
Kind vernachlässigt oder sich eines ehr- 
losen oder unsittlichen Verbaltens 
schuldig macht, so hat das Vormund- 
schaftsgericht die zur Abwendung der 
Gefahr erforderlichen Maßregeln zu 
treffen. Das Vormundschaftsgericht 
kann insbesondere anordnen, daß das 
Kind zum Zwecke der Erziehung in einer 
geeigneten Familie oder in einer Er- 
ziehungsanstalt oder einer Besserungs- 
anstalt untergebracht wird. 
Hat der Vater das Recht des Kindes 
auf Gewährung des Unterhalts ver- 
letzt und ist für die Zukunft eine 
erhebliche G. des Unterhalts zu be- 
sorgen, so kann dem Vater auch die 
Vermögensverwaltung sowie die Nutz- 
nießung entzogen werden. 
Wird das Vermögen des Kindes da- 
durch gefährdet, daß der Vater die 
mit der Vermögensverwaltung oder 
die mit der Nutznießung verbundenen 
Pflichten verletzt oder daß er in Ver- 
mögensverfall gerät, so hat das Vor- 
mundschaftsgericht die zur Abwendung 
der Gefahr erforderlichen Maßregeln 
zu treffen. 1670, 1687, 1692. 
Schon vor der Geburt des unehelichen 
Kindes kann auf Antrag der Mutter 
durch einstweilige Verfügung an- 
geordnet werden, daß der Vater den 
für die ersten drei Monate dem Kinde 
zu gewährenden Unterhalt alsbald 
nach der Geburt an die Mutter oder 
an den Vormund zu zahlen und den 
erforderlichen Betrag angemessene Zeit 
vor der Geburt zu hinterlegen hat. 
In gleicher Weise kann auf Antrag 
der Mutter die Zahlung des gewöhn- 
lichen Betrags der nach § 1715 Abs. 1 
zu ersetzenden Kosten an die Mutter 
130 
  
  
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1778 
1797 
1803 
Gefährdung 
und die Hinterlegung des erforder- 
lichen Betrags angeordnet werden. 
Zur Erlassung der einstweiligen 
Verfügung ist nicht erforderlich, daß 
eine G. des Anspruchs glaubhaft ge- 
macht wird. 1717. 
Vormundschaft. 
Wer nach § 1776 als Vormund be- 
rufen ist, darf ohne seine Zustimmung 
nur übergangen werden, wenn er 
nach den §§ 1780—1784 nicht zum 
Vormunde bestellt werden kann oder 
soll oder wenn er an der Übernahme 
der Vormundschaft verhindert ist oder 
die Übernahme verzögert oder wenn 
seine Bestellung das Interesse des 
Mündels gefährden würde. 1861, 
1917. 
Bestimmungen, die der Vater oder die 
Mutter für die Entscheidung von 
Meinungsverschiedenheiten zwischen 
den von ihnen benannten Vor- 
mündern und für die Verteilung 
der Geschäfte unter diese nach Maß- 
gabe des § 1777 getroffen hat, sind 
von dem Vormundschaftsgerichte zu 
befolgen, sofern nicht ihre Befolgung 
das Interesse des Mündels gefährden 
würde. · 
Was der Mündel von Todeswegen 
erwirbt oder was ihm unter Lebenden 
von einem Dritten unentgeltlich zuge- 
wendet wird, hat der Vormund nach 
den Anordnungen des Erblassers oder 
des Dritten zu verwalten, wenn die An- 
ordnungen von dem Erblasser durch 
letztwillige Verfügung von dem Dritten 
bei der Zuwendung getroffen worden 
sind. 
Der Vormund darfmit Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts von den 
Anordnungen abweichen, wenn ihre 
Befolgung das Interesse des Mündels 
gefährden würde. 
1838 s. Verwandtschaft 1666. 
1850 
Erlangt der Gemeindewaisenrat Kennt-
	        
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