8
Gefährdung
1639 s. Vormundschaft 1803.
1666
1667
1716
Wird das geistige oder leibliche Wohl
des Kindes dadurch gefährdet, daß der
Vater das Recht der Sorge für die
Person des Kindes mißbraucht, das
Kind vernachlässigt oder sich eines ehr-
losen oder unsittlichen Verbaltens
schuldig macht, so hat das Vormund-
schaftsgericht die zur Abwendung der
Gefahr erforderlichen Maßregeln zu
treffen. Das Vormundschaftsgericht
kann insbesondere anordnen, daß das
Kind zum Zwecke der Erziehung in einer
geeigneten Familie oder in einer Er-
ziehungsanstalt oder einer Besserungs-
anstalt untergebracht wird.
Hat der Vater das Recht des Kindes
auf Gewährung des Unterhalts ver-
letzt und ist für die Zukunft eine
erhebliche G. des Unterhalts zu be-
sorgen, so kann dem Vater auch die
Vermögensverwaltung sowie die Nutz-
nießung entzogen werden.
Wird das Vermögen des Kindes da-
durch gefährdet, daß der Vater die
mit der Vermögensverwaltung oder
die mit der Nutznießung verbundenen
Pflichten verletzt oder daß er in Ver-
mögensverfall gerät, so hat das Vor-
mundschaftsgericht die zur Abwendung
der Gefahr erforderlichen Maßregeln
zu treffen. 1670, 1687, 1692.
Schon vor der Geburt des unehelichen
Kindes kann auf Antrag der Mutter
durch einstweilige Verfügung an-
geordnet werden, daß der Vater den
für die ersten drei Monate dem Kinde
zu gewährenden Unterhalt alsbald
nach der Geburt an die Mutter oder
an den Vormund zu zahlen und den
erforderlichen Betrag angemessene Zeit
vor der Geburt zu hinterlegen hat.
In gleicher Weise kann auf Antrag
der Mutter die Zahlung des gewöhn-
lichen Betrags der nach § 1715 Abs. 1
zu ersetzenden Kosten an die Mutter
130
8
1778
1797
1803
Gefährdung
und die Hinterlegung des erforder-
lichen Betrags angeordnet werden.
Zur Erlassung der einstweiligen
Verfügung ist nicht erforderlich, daß
eine G. des Anspruchs glaubhaft ge-
macht wird. 1717.
Vormundschaft.
Wer nach § 1776 als Vormund be-
rufen ist, darf ohne seine Zustimmung
nur übergangen werden, wenn er
nach den §§ 1780—1784 nicht zum
Vormunde bestellt werden kann oder
soll oder wenn er an der Übernahme
der Vormundschaft verhindert ist oder
die Übernahme verzögert oder wenn
seine Bestellung das Interesse des
Mündels gefährden würde. 1861,
1917.
Bestimmungen, die der Vater oder die
Mutter für die Entscheidung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen
den von ihnen benannten Vor-
mündern und für die Verteilung
der Geschäfte unter diese nach Maß-
gabe des § 1777 getroffen hat, sind
von dem Vormundschaftsgerichte zu
befolgen, sofern nicht ihre Befolgung
das Interesse des Mündels gefährden
würde. ·
Was der Mündel von Todeswegen
erwirbt oder was ihm unter Lebenden
von einem Dritten unentgeltlich zuge-
wendet wird, hat der Vormund nach
den Anordnungen des Erblassers oder
des Dritten zu verwalten, wenn die An-
ordnungen von dem Erblasser durch
letztwillige Verfügung von dem Dritten
bei der Zuwendung getroffen worden
sind.
Der Vormund darfmit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts von den
Anordnungen abweichen, wenn ihre
Befolgung das Interesse des Mündels
gefährden würde.
1838 s. Verwandtschaft 1666.
1850
Erlangt der Gemeindewaisenrat Kennt-