Gefährdung
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1857
1886
1903
1906
1917
nis von einer G. des Vermögens eines
Mündels, so hat er dem Vormund-
schaftsgericht Anzeige zu machen.
Die Anordnungen des Vaters oder
der Mutter können von dem Vormund-
schaftsgericht außer Kraft gesetzt werden,
wenn ihre Befolgung das Interesse des
Mündels gefährden würde.
Das Vormundschaftsgericht hat den
Vormund zu entlassen, wenn die Fort-
pflichtwidrigen Verhaltens des Vor-
mundes, das Interesse des Mündels
gefährden würde oder wenn in der
Person des Vormundes einer der im
§ 1781 bestimmten Gründe vorliegt.
1878, 1895.
Wird der Vater des volljährigen Mün-
dels zum Vormunde bestellt, so unter-
bleibt die Bestellung eines Gegenvor-
mundes. Dem Vater stehen die Be-
freiungen zu, die nach den §§ 1852
bis 1854 angeordnet werden können.
Das Vormundschaftsgericht kann die
Befreiungen außer Kraft setzen, wenn
sie das Interesse des Mündels ge-
fährden.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung, wenn der Vater im Falle
der Minderjährigkeit des Mündels zur
Vermögensverwaltung nicht berechtigt
sein würde. 1897, 1904.
Ein Volljähriger, dessen Entmün-
digung beantragt ist, kann unter vor-
läufige Vormundschaft gestellt werden,
wenn das Vormundschaftsgericht es
zur Abwendung einer erheblichen G.
der Person oder des Vermögens des
Volljährigen für erforderlich erachtet.
1781, 1897.
Für den benannten Pfleger kann der
Erblasser durch letztwillige Verfügung,
der Dritte bei der Zuwendung die in
den §§ 1852— 1854 bezeichneten Be-
freiungen anordnen. Das Vormund-
schaftsgericht kann die Anordnungen
131
8
960
1680
führung des Amtes, insbesondere wegen
575
1056
Art.
726
8
Gegenleistung
außer Kraft setzen, wenn sie das
Interesse des Pflegebefohlenen ge-
fährden.
Gefangenschaft.
Eigentum s. Eigentum — Eigen-
tum.
Gefüängnisstrafe.
Verwandtschaft s. Frist — Ver-
wandtschaft.
Gegenforderung.
Miete s. Forderung — Miete.
Nießbrauch s. Miete 575.
Gegenleistung.
Einführungsgesetz s. Schuldver-
hältnis § 373.
Kauf.
440 s. Vertrag 320—324.
467
473
298
373
2156
s. Vertrag 346.
[. Festsetzung — Kauf.
Leistung.
Ist der Schuldner nur gegen eine
Leistung des Gläubigers zu leisten
verpflichtet, so kommt der Gläubiger
in Verzug, wenn er zwar die an-
gebotene Leistung anzunehmen bereit
ist, die verlangte G. aber nicht an-
bietet.
Schuldverhältnis.
Ist der Schuldner nur gegen eine
Leistung des Gläubigers zu leisten
verpflichtet, so kann er das Recht
des Gläubigers zum Empfange der
hinterlegten Sache von der Bewirkung
der G. abhängig machen.
Testament s. Vertrag 316.
Vertrag.
316 s. Bestimmung — Vertrag.
320 —322 s. Berechtigung — Vertrag.
323
324
346
634
s. Ersatz — Vertrag.
s. Befrejung — Vertrag.
s. Bestimmung — Vertrag.
Werkvertrag s. Kauf 467, 473.
9.