Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gegensatz — 
8 Gegensatz. 
1630 Verwandtschaft s. Vormundschaft 
1796. 
Vormundschaft. 
1796 s. Dritte — Vormundschaft. 
1874 s. Familienrat — Vormundschaft. 
Gegenseitigkeit. 
Art. Einführungsgesetz. 
79 s. E. G. — E.G. 
8 
2280 Erbvertrag s. Erbvertrag — 
Erbvertrag. 
705 Gesellschaft s. Gesellschaft — 
Gesellschaft. 
440, 154 Kauf s. Vertrag 320—327. 
2098 Testament 2269 f. Erblasser — 
Testament. 
779 Vergleich s. Beseitigung — Ver- 
gleich. 
Vertrag. 
320—327 gegenseitiger Vertrag. 
320 Wer aus einem gegenseitigen Vertrage 
verpflichtet ist, kann die ihm obliegende 
Leistung bis zur Bewirkung der 
Gegenleistung verweigern, es sei denn, 
daß er vorzuleisten verpflichtet ist. 
Hat die Leistung an mehrere zu er- 
folgen, so kann dem einzelnen der 
ihm gebührende Teil bis zur Be- 
wirkung der ganzen Gegenleistung 
verweigert werden. Die Vorschrift 
des § 273 Abs. 3 findet keine An- 
wendung. 
Ist von der einen Seite teilweise 
geleistet worden, so kann die Gegen- 
leistung insoweit nicht verweigert 
werden, als die Verweigerung nach 
den Umständen, insbesondere wegen 
verhältnismäßiger Geringfügigkeit des 
rückständigen Teiles, gegen Treu und 
Glauben verstoßen würde. 348. 
Wer aus einem gegenseitigen Vertrage 
vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn 
nach dem Abschlusse des Vertrags in 
den Vermögensverhältnissen des anderen 
321 
132 
  
— Gegenseitigkeit 
8 Teiles eine wesentliche Verschlechterung 
eintritt, durch die der Anspruch auf 
die Gegenleistung gefährdet wird, die 
ihm obliegende Leistung verweigern, 
bis die Gegenleistung bewirkt oder 
Sicherheit für sie geleistet wird. 
Erhebt aus einem gegenseitigen Ver- 
trage der eine Teil Klage auf die ihm 
geschuldete Leistung, so hat die Geltend= 
machung des dem anderen Teile zu- 
stehenden Rechtes, die Leistung bis 
zur Bewirkung der Gegenleistung zu 
verweigern, nur die Wirkung, daß der 
andere Teil zur Erfüllung Zug um 
Zug zu verurteilen ist. 
Hat der klagende Teil vorzuleisten, 
so kann er, wenn der andere Teil im 
Verzuge der Annahme ist, auf Leistung 
nach Empfang der Gegenleistung 
klagen. 
Auf die Zwangsvollstreckung findet 
die Vorschrift des § 274 Abs. 2 An- 
wendung. 
323 Wird die aus einem gegenseitigen Ver- 
trage dem einen Teile obliegende 
Leistung infolge eines Umstandes un- 
möglich, den weder er noch der andere 
Teil zu vertreten hat, so verliert er 
den Anspruch auf die Gegenleistung; 
bei teilweiser Unmöglichkeit mindert 
sich die Gegenleistung nach Maßgabe 
der §§ 472, 473. 
Verlangt der andere Teil nach § 281 
Herausgabe des für den geschuldeten 
Gegenstand erlangten Ersatzes oder 
Abtretung des Ersatzanspruchs, so 
bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet; 
diese mindert sich jedoch nach Maßgabe 
der §§ 472, 473 insoweit, als der 
Wert des Ersatzes oder des Ersatz- 
anspruchs hinter dem Werte der ge- 
schuldeten Leistung zurückbleibt. 
Sovweit die nach diesen Vorschriften 
nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt 
ist, kann das Geleistete nach den Vor- 
schriften über die Herausgabe einer 
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