Gegensatz —
8 Gegensatz.
1630 Verwandtschaft s. Vormundschaft
1796.
Vormundschaft.
1796 s. Dritte — Vormundschaft.
1874 s. Familienrat — Vormundschaft.
Gegenseitigkeit.
Art. Einführungsgesetz.
79 s. E. G. — E.G.
8
2280 Erbvertrag s. Erbvertrag —
Erbvertrag.
705 Gesellschaft s. Gesellschaft —
Gesellschaft.
440, 154 Kauf s. Vertrag 320—327.
2098 Testament 2269 f. Erblasser —
Testament.
779 Vergleich s. Beseitigung — Ver-
gleich.
Vertrag.
320—327 gegenseitiger Vertrag.
320 Wer aus einem gegenseitigen Vertrage
verpflichtet ist, kann die ihm obliegende
Leistung bis zur Bewirkung der
Gegenleistung verweigern, es sei denn,
daß er vorzuleisten verpflichtet ist.
Hat die Leistung an mehrere zu er-
folgen, so kann dem einzelnen der
ihm gebührende Teil bis zur Be-
wirkung der ganzen Gegenleistung
verweigert werden. Die Vorschrift
des § 273 Abs. 3 findet keine An-
wendung.
Ist von der einen Seite teilweise
geleistet worden, so kann die Gegen-
leistung insoweit nicht verweigert
werden, als die Verweigerung nach
den Umständen, insbesondere wegen
verhältnismäßiger Geringfügigkeit des
rückständigen Teiles, gegen Treu und
Glauben verstoßen würde. 348.
Wer aus einem gegenseitigen Vertrage
vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn
nach dem Abschlusse des Vertrags in
den Vermögensverhältnissen des anderen
321
132
— Gegenseitigkeit
8 Teiles eine wesentliche Verschlechterung
eintritt, durch die der Anspruch auf
die Gegenleistung gefährdet wird, die
ihm obliegende Leistung verweigern,
bis die Gegenleistung bewirkt oder
Sicherheit für sie geleistet wird.
Erhebt aus einem gegenseitigen Ver-
trage der eine Teil Klage auf die ihm
geschuldete Leistung, so hat die Geltend=
machung des dem anderen Teile zu-
stehenden Rechtes, die Leistung bis
zur Bewirkung der Gegenleistung zu
verweigern, nur die Wirkung, daß der
andere Teil zur Erfüllung Zug um
Zug zu verurteilen ist.
Hat der klagende Teil vorzuleisten,
so kann er, wenn der andere Teil im
Verzuge der Annahme ist, auf Leistung
nach Empfang der Gegenleistung
klagen.
Auf die Zwangsvollstreckung findet
die Vorschrift des § 274 Abs. 2 An-
wendung.
323 Wird die aus einem gegenseitigen Ver-
trage dem einen Teile obliegende
Leistung infolge eines Umstandes un-
möglich, den weder er noch der andere
Teil zu vertreten hat, so verliert er
den Anspruch auf die Gegenleistung;
bei teilweiser Unmöglichkeit mindert
sich die Gegenleistung nach Maßgabe
der §§ 472, 473.
Verlangt der andere Teil nach § 281
Herausgabe des für den geschuldeten
Gegenstand erlangten Ersatzes oder
Abtretung des Ersatzanspruchs, so
bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet;
diese mindert sich jedoch nach Maßgabe
der §§ 472, 473 insoweit, als der
Wert des Ersatzes oder des Ersatz-
anspruchs hinter dem Werte der ge-
schuldeten Leistung zurückbleibt.
Sovweit die nach diesen Vorschriften
nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt
ist, kann das Geleistete nach den Vor-
schriften über die Herausgabe einer
322