Gegenstand — 135 —
8 eine Verschlechterung, den Untergang 8
oder eine aus einem anderen Grunde
eingetretene Unmöglichkeit der Heraus-
gabe des gekauften G. verschuldet
oder den G. wesentlich verändert, so
ist er für den daraus entstehenden
Schaden verantwortlich. Ist der
G. ohne Verschulden des Wieder-
verkäufers verschlechtert oder ist er 1068
nur unwesentlich verändert, so kann
der Wiederkäufer Minderung des 1070
Kaufpreises nicht verlangen. 1075
499 s. Beseitigung — Kauf. 1076
500 s. Berechtigung — Kauf. 1081
501 Ist als Wiederkaufpreis der 1085
Schätzungswert vereinbart, den der 1086
gekaufte G. zur Zeit des Wiederkaufs
hat, so ist der Wiederverkäufer für 581
eine Verschlechterung, den Untergang 597
oder die aus einem anderen Grunde
eingetretene Unmöglichkeit der Heraus- 1228
gabe des G. nicht verantwortlich, der 1249
Wiederkäufer zum Ersatze von Ver- 1258
503
504,
510
256
260
268
273
279
280,
281
290,
302,
1038
1066
wendungen nicht verpflichtet.
s. Frist — Kauf.
508, 509 s. Dritte — Kauf.
. Frist — Kauf.
Leistung.
s. Ersatz — Leistung.
Ertellung — Leistung.
Besitz — Leistung.
Berechtigung — Leistung.
s. Gattung — Leistung.
286 f. Vertrage 350, 351, 353, 354.
s. Ersatz — Leistung.
292 f. Bestimmung — Leistung.
304 f. Ersatz — Leistung.
Nießbrauch.
s. Eigentümer — Nießbrauch.
Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil
eines Miteigentümers, so übt der
-— --—!
Nießbraucher die Rechte aus, die sich
aus der Gemeinschaft der Miteigen-
tümer in Ansehung der Verwaltung
der Sache und der Art ihrer Be-
nutzung ergeben:
Gegenstand
Die Aufhebung der Gemeinschaft
kann nur von dem Miteigentümer
und dem Nießbraucher gemeinschaftlich
verlangt werden.
Wird die Gemeinschaft aufgehoben,
so gebührt dem Nießbraucher der
Nießbrauch an den G. welche an
die Stelle des Anteils treten.
G. des Nießbrauchs kann auch ein
Recht sein. "
s. Erwerber — Nießbrauch.
s. Eigentum — Nießbrauch.
s. Forderung — Nießbrauch.
s. Besitz — Nießbrauch.
s. Bestellung — Nießtrauch.
—1088 s. Besteller — Nießbrauch.
Pacht.
s. Frllchte — Pacht.
s. Entschädigung — Pacht.
Pfandrecht.
s. Berechtigung — Pfandrecht.
s. Leistung 268.
Besteht ein Pfandrecht an dem An-
teil eines Miteigentümers, so übt der
Pfandgläubiger die Rechte aus, die
sich aus der Gemeinschaft der Mit-
eigentümer in Ansehung der Ver-
waltung der Sache und der Art ihrer
Benutzung ergeben.
Die Aufhebung der Gemeinschaft
kann vor dem Eintritte der Verkaufs-
berechtigung des Pfandgläubigers nur
von dem Miteigentümer und dem
Pfandgläubiger gemeinschaftlich ver-
langt werden. Nach dem Eintritte
der Verkaufsberechtigung kann der
Pfandgläubiger die Aufhebung der
Gemeinschaft verlangen, ohne daß es
der Zustimmung des Miteigentümers
bedarf; er ist nicht an eine Verein-
barung gebunden, durch welche die
Miteigentümer das Recht, die Auf-
hebung der Gemeinschaft zu verlangen,
für immer oder auf Zeit ausgeschlossen
oder eine Kündigungsfrist bestimmt
haben.