Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gegenstand — 135 — 
8 eine Verschlechterung, den Untergang 8 
oder eine aus einem anderen Grunde 
eingetretene Unmöglichkeit der Heraus- 
gabe des gekauften G. verschuldet 
oder den G. wesentlich verändert, so 
ist er für den daraus entstehenden 
Schaden verantwortlich. Ist der 
G. ohne Verschulden des Wieder- 
verkäufers verschlechtert oder ist er 1068 
nur unwesentlich verändert, so kann 
der Wiederkäufer Minderung des 1070 
Kaufpreises nicht verlangen. 1075 
499 s. Beseitigung — Kauf. 1076 
500 s. Berechtigung — Kauf. 1081 
501 Ist als Wiederkaufpreis der 1085 
Schätzungswert vereinbart, den der 1086 
gekaufte G. zur Zeit des Wiederkaufs 
hat, so ist der Wiederverkäufer für 581 
eine Verschlechterung, den Untergang 597 
oder die aus einem anderen Grunde 
eingetretene Unmöglichkeit der Heraus- 1228 
gabe des G. nicht verantwortlich, der 1249 
Wiederkäufer zum Ersatze von Ver- 1258 
503 
504, 
510 
256 
260 
268 
273 
279 
280, 
281 
290, 
302, 
1038 
1066 
wendungen nicht verpflichtet. 
s. Frist — Kauf. 
508, 509 s. Dritte — Kauf. 
. Frist — Kauf. 
Leistung. 
s. Ersatz — Leistung. 
Ertellung — Leistung. 
Besitz — Leistung. 
Berechtigung — Leistung. 
s. Gattung — Leistung. 
286 f. Vertrage 350, 351, 353, 354. 
s. Ersatz — Leistung. 
292 f. Bestimmung — Leistung. 
304 f. Ersatz — Leistung. 
Nießbrauch. 
s. Eigentümer — Nießbrauch. 
Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil 
eines Miteigentümers, so übt der 
-— --—! 
Nießbraucher die Rechte aus, die sich 
aus der Gemeinschaft der Miteigen- 
tümer in Ansehung der Verwaltung 
der Sache und der Art ihrer Be- 
nutzung ergeben: 
  
  
Gegenstand 
Die Aufhebung der Gemeinschaft 
kann nur von dem Miteigentümer 
und dem Nießbraucher gemeinschaftlich 
verlangt werden. 
Wird die Gemeinschaft aufgehoben, 
so gebührt dem Nießbraucher der 
Nießbrauch an den G. welche an 
die Stelle des Anteils treten. 
G. des Nießbrauchs kann auch ein 
Recht sein. " 
s. Erwerber — Nießbrauch. 
s. Eigentum — Nießbrauch. 
s. Forderung — Nießbrauch. 
s. Besitz — Nießbrauch. 
s. Bestellung — Nießtrauch. 
—1088 s. Besteller — Nießbrauch. 
Pacht. 
s. Frllchte — Pacht. 
s. Entschädigung — Pacht. 
Pfandrecht. 
s. Berechtigung — Pfandrecht. 
s. Leistung 268. 
Besteht ein Pfandrecht an dem An- 
teil eines Miteigentümers, so übt der 
Pfandgläubiger die Rechte aus, die 
sich aus der Gemeinschaft der Mit- 
eigentümer in Ansehung der Ver- 
waltung der Sache und der Art ihrer 
Benutzung ergeben. 
Die Aufhebung der Gemeinschaft 
kann vor dem Eintritte der Verkaufs- 
berechtigung des Pfandgläubigers nur 
von dem Miteigentümer und dem 
Pfandgläubiger gemeinschaftlich ver- 
langt werden. Nach dem Eintritte 
der Verkaufsberechtigung kann der 
Pfandgläubiger die Aufhebung der 
Gemeinschaft verlangen, ohne daß es 
der Zustimmung des Miteigentümers 
bedarf; er ist nicht an eine Verein- 
barung gebunden, durch welche die 
Miteigentümer das Recht, die Auf- 
hebung der Gemeinschaft zu verlangen, 
für immer oder auf Zeit ausgeschlossen 
oder eine Kündigungsfrist bestimmt 
haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.