Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gegenstand — 136 — 
8 Wird die Gemeinschaft aufgehoben, 8 
so gebührt dem Pfandgläubiger das 
Pfandrecht an den G., welche an die 
Stelle des Anteils treten. 
Das Recht des Pfandgläubigers 320 
zum Verkaufe des Anteils bleibt 323 
unberührt. 350, 
1273 G. des Pfandrechts kann auch ein 
Recht sein. 
1275 f. Erwerber — Pfandrecht. 1630 
1287 s. Eigentum — Pfandrecht. 1638 
1294 s. Berechtigung — Pfandrecht. 1643 
2325 Pflichtteil s. Frist — Pflichtteil. 1644 
Sachen. 1651 
90 Sachen im Sinne des Gesetzes sind 1654 
nur körperliche G. 
93 Bestandteile einer Sache, die vonein- 1098 
ander nicht getrennt werden können 1099 
ohne daß der eine oder der andere 
zerstört oder in seinem Wesen ver- 1795 
ändert wird (wesentliche Bestandteile,,13 
können nicht G. besonderer Rechte sein. 1822 
523 Schenkung f. Beschenkter — 1824 
Schenkung. 631 
387 Schuldverhältnis 418 f. For- 
derung — Schuldverhältnis. 
Testament. 135 
2065, 2087, 2112, 2121, 2138, 2153, 
2154, 2157, 2158, 2165, 2169, 
2170, 2173, 2174, 2182, 2184, 
2190, 2191 s. Erblasser —Testament. 
32 Verein s. Beschluss — Verein. 
Verjährung. 
223 Die Verjährung eines Anspruchs, für 
den eine Hypothek oder ein Pfand- 
recht besteht, hindert dem Berechtigten 
nicht, seine Befriedigung aus dem 
verhafteten G. zu suchen. 
Ist zur Sicherung eines Anspruchs 
ein Recht übertragen worden, so kann 184 
die Rückübertragung nicht auf Grund 
der Verjährung des Anspruchs gefor- 
dert werden. 
Diese Vorschriften finden keine Un- 2277 
wendung bei der Verjährung von 
  
——— 
Gegenteil 
Ansprüchen auf Rückstände von 
Zinsen oder anderen wiederkehrenden 
Leistungen. 
Vertrag. 
s. Leistung 273. 
s. Gegenseitigkeit — Vertrag. 
351, 353, 354 s. Berechtigter — 
Vertrag. 
Verwandtschaft. 
s. Vormundschaft 1795. 
s. Erwerb — Verwandtschaft. 
s. Vormundschaft 1822. 
s. Erfüllung — Verwandtschaft. 
s. Erwerb — Verwandtschaft. 
s. Ersatz — Verwandtschaft. 
Vorkaufsrecht. 
s. Kauf 504, 508—510. 
s. Kauf 510. 
Vormundschaft. 
s. Begründung — Vormundschaft. 
s. Annahme — Vormundschaft. 
s. Eingehung — Vormundschaft. 
s. Erfüllung — Vormundschaft. 
Werkvertrag s. Ersolg — Werk- 
vertrag. 
Willenserklärung. 
Verstößt die Verfügung über einen 
G. gegen ein g. Veräußerungsverbot, 
das nur den Schutz bestimmter Per- 
sonen bezweckt, so ist sie nur diesen 
Personen gegenüber unwirksam. Der 
rechtsgeschäftlichen Verfügung steht 
eine Verfügung gleich, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder der 
Arrestvollziehung erfolgt. 
Die Vorschriften zu Gunsten der- 
jenigen, welche Rechte von einem 
Nichtberechtigten herleiten, finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Zustimmung 185ff. Einwilligung 
Zustimmung. 
Gegentell. 
Erbvertrag s. Erbvertrag — 
Erbvertrag.
	        
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