Gegenstand — 136 —
8 Wird die Gemeinschaft aufgehoben, 8
so gebührt dem Pfandgläubiger das
Pfandrecht an den G., welche an die
Stelle des Anteils treten.
Das Recht des Pfandgläubigers 320
zum Verkaufe des Anteils bleibt 323
unberührt. 350,
1273 G. des Pfandrechts kann auch ein
Recht sein.
1275 f. Erwerber — Pfandrecht. 1630
1287 s. Eigentum — Pfandrecht. 1638
1294 s. Berechtigung — Pfandrecht. 1643
2325 Pflichtteil s. Frist — Pflichtteil. 1644
Sachen. 1651
90 Sachen im Sinne des Gesetzes sind 1654
nur körperliche G.
93 Bestandteile einer Sache, die vonein- 1098
ander nicht getrennt werden können 1099
ohne daß der eine oder der andere
zerstört oder in seinem Wesen ver- 1795
ändert wird (wesentliche Bestandteile,,13
können nicht G. besonderer Rechte sein. 1822
523 Schenkung f. Beschenkter — 1824
Schenkung. 631
387 Schuldverhältnis 418 f. For-
derung — Schuldverhältnis.
Testament. 135
2065, 2087, 2112, 2121, 2138, 2153,
2154, 2157, 2158, 2165, 2169,
2170, 2173, 2174, 2182, 2184,
2190, 2191 s. Erblasser —Testament.
32 Verein s. Beschluss — Verein.
Verjährung.
223 Die Verjährung eines Anspruchs, für
den eine Hypothek oder ein Pfand-
recht besteht, hindert dem Berechtigten
nicht, seine Befriedigung aus dem
verhafteten G. zu suchen.
Ist zur Sicherung eines Anspruchs
ein Recht übertragen worden, so kann 184
die Rückübertragung nicht auf Grund
der Verjährung des Anspruchs gefor-
dert werden.
Diese Vorschriften finden keine Un- 2277
wendung bei der Verjährung von
———
Gegenteil
Ansprüchen auf Rückstände von
Zinsen oder anderen wiederkehrenden
Leistungen.
Vertrag.
s. Leistung 273.
s. Gegenseitigkeit — Vertrag.
351, 353, 354 s. Berechtigter —
Vertrag.
Verwandtschaft.
s. Vormundschaft 1795.
s. Erwerb — Verwandtschaft.
s. Vormundschaft 1822.
s. Erfüllung — Verwandtschaft.
s. Erwerb — Verwandtschaft.
s. Ersatz — Verwandtschaft.
Vorkaufsrecht.
s. Kauf 504, 508—510.
s. Kauf 510.
Vormundschaft.
s. Begründung — Vormundschaft.
s. Annahme — Vormundschaft.
s. Eingehung — Vormundschaft.
s. Erfüllung — Vormundschaft.
Werkvertrag s. Ersolg — Werk-
vertrag.
Willenserklärung.
Verstößt die Verfügung über einen
G. gegen ein g. Veräußerungsverbot,
das nur den Schutz bestimmter Per-
sonen bezweckt, so ist sie nur diesen
Personen gegenüber unwirksam. Der
rechtsgeschäftlichen Verfügung steht
eine Verfügung gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung erfolgt.
Die Vorschriften zu Gunsten der-
jenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden ent-
sprechende Anwendung.
Zustimmung 185ff. Einwilligung
Zustimmung.
Gegentell.
Erbvertrag s. Erbvertrag —
Erbvertrag.