Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gegenvormund 
Art. 
Gegenvermund. 
Einführungsgesetz. 
76, 76% 270 f. E.G. — E.G. 
8 
Verwandtschaft. 
1643 s. Vormundschaft 1825. 
1690 Die Genehmigung des der Mutter 
1691 
1694 
1791 
bestellten Beistandes ist 
seines Wirkungskreises zu 
innerhalb 
jedem 
Rechtsgeschäft erforderlich, zu dem ein 
Vormund der Genehmigung des Vor- 
munyschaftsgerichts oder des G. be- 
Ausgenommen sind Rechts- 
welche die Mutter nicht 
ohne die Genehmigung des Vor- 
darf. 
geschäfte, 
mundschaftsgerichts vornehmen kann. 
Die Vorschrifsten der §§ 1828— 1831 
finden entsprechende Anwendung. 
Die Genehmigung des Beistandes 
wird durch die Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts ersetzt. 
Das Vormundschaftsgericht soll vor 
der Entscheidung über die Genehmi- 
gung in allen Fällen, in denen das 
Rechtsgeschäft zu dem Wirkungkreise 
des Beistandes gehört, den Beistand 
hören, sofern ein solcher vorhanden 
und die Anhörung thunlich ist. 1686. 
s. Vormundschaft 1809, 1810. 
Für die Berufung, Bestellung und 
Beaufsichtigung des der Mutter be- 
stellten Beistandes, für seine Haftung 
und seine Ansprüche, für die ihm zu 
bewilligende Vergütung und für die 
Beendigung seines Amtes gelten die 
gleichen Vorschriften wie bei dem G. 
Das Amt des Beistandes endigt 
auch dann, wenn die elterliche Ge- 
walt der Mutter ruht. 1686. 
Vormundschaft. 
Der Vormund erhält eine Bestallung. 
Die Bestallung soll enthalten den 
Namen und die Zeit der Geburt des 
Mündels, die Namen des Vormundes, 
des G. und der Mitvormünder sowie 
im Falle der Teilung der Vormund- 
schaft die Art der Teilung. Ist ein 
137 
  
8 
1792 
1799 
1802 
Gegenvormund 
Familienrat eingesetzt, so ist auch dies 
anzugeben. 
Neben dem Vormunde kann ein G. 
bestellt werden. 
Ein G. soll bestellt werden, wenn 
mit der Vormundschaft eine Ver- 
mögensverwaltung verbunden ist, es 
sei denn, daß die Verwaltung nicht 
erheblich oder daß die Vormundschaft 
von mehreren Vormündern gemein- 
schaftlich zu führen ist. 
Ist die Vormunoschaft von mehreren 
Vormündern nicht gemeinschaftlich zu. 
führen, so kann der eine Vormund 
zum G. des anderen bestellt werden. 
Auf die Berufung und Bestellung 
des G. finden die für die Berufung 
und Bestellung des Vormundes 
geltenden Vorschriften Anwendung. 
Der G. hat darauf zu achten, daß 
der Vormund die Vormundschaft 
pflichtmäßig führt. Er hat dem 
Vormundschaftsgerichte Pflichtwidrig- 
keiten des Vormundes sowie jeden 
Fall unverzüglich anzuzeigen, in 
welchem das Vormundschaftsgericht 
zum Einschreiten berufen ist, ins- 
besondere den Tod des Vormundes 
oder den Eintritt eines anderen Um- 
standes, infolge dessen das Amt des 
Vormundes endigt oder die Ent- 
lassung des Vormundes erforderlich 
wird. 
Der Vormund hat dem G. auf 
Verlangen über die Führung der Vor- 
mundschaft Auskunft zu erteilen und 
die Einsicht der sich auf die Vor- 
mundschaft beziehenden Papiere zu 
gestatten. 
Der Vormund hat das Vermögen, 
das bei der Anordnung der Vormund- 
schaft vorhanden ist oder später dem 
Mündel zufällt, zu verzeichnen und 
das Verzeichnis, nachdem er es mit 
der Versicherung der Richtigkeit und 
Vollständigkeit versehen hat, dem Vor-
	        
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