Gegenvormund
Art.
Gegenvermund.
Einführungsgesetz.
76, 76% 270 f. E.G. — E.G.
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Verwandtschaft.
1643 s. Vormundschaft 1825.
1690 Die Genehmigung des der Mutter
1691
1694
1791
bestellten Beistandes ist
seines Wirkungskreises zu
innerhalb
jedem
Rechtsgeschäft erforderlich, zu dem ein
Vormund der Genehmigung des Vor-
munyschaftsgerichts oder des G. be-
Ausgenommen sind Rechts-
welche die Mutter nicht
ohne die Genehmigung des Vor-
darf.
geschäfte,
mundschaftsgerichts vornehmen kann.
Die Vorschrifsten der §§ 1828— 1831
finden entsprechende Anwendung.
Die Genehmigung des Beistandes
wird durch die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ersetzt.
Das Vormundschaftsgericht soll vor
der Entscheidung über die Genehmi-
gung in allen Fällen, in denen das
Rechtsgeschäft zu dem Wirkungkreise
des Beistandes gehört, den Beistand
hören, sofern ein solcher vorhanden
und die Anhörung thunlich ist. 1686.
s. Vormundschaft 1809, 1810.
Für die Berufung, Bestellung und
Beaufsichtigung des der Mutter be-
stellten Beistandes, für seine Haftung
und seine Ansprüche, für die ihm zu
bewilligende Vergütung und für die
Beendigung seines Amtes gelten die
gleichen Vorschriften wie bei dem G.
Das Amt des Beistandes endigt
auch dann, wenn die elterliche Ge-
walt der Mutter ruht. 1686.
Vormundschaft.
Der Vormund erhält eine Bestallung.
Die Bestallung soll enthalten den
Namen und die Zeit der Geburt des
Mündels, die Namen des Vormundes,
des G. und der Mitvormünder sowie
im Falle der Teilung der Vormund-
schaft die Art der Teilung. Ist ein
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1792
1799
1802
Gegenvormund
Familienrat eingesetzt, so ist auch dies
anzugeben.
Neben dem Vormunde kann ein G.
bestellt werden.
Ein G. soll bestellt werden, wenn
mit der Vormundschaft eine Ver-
mögensverwaltung verbunden ist, es
sei denn, daß die Verwaltung nicht
erheblich oder daß die Vormundschaft
von mehreren Vormündern gemein-
schaftlich zu führen ist.
Ist die Vormunoschaft von mehreren
Vormündern nicht gemeinschaftlich zu.
führen, so kann der eine Vormund
zum G. des anderen bestellt werden.
Auf die Berufung und Bestellung
des G. finden die für die Berufung
und Bestellung des Vormundes
geltenden Vorschriften Anwendung.
Der G. hat darauf zu achten, daß
der Vormund die Vormundschaft
pflichtmäßig führt. Er hat dem
Vormundschaftsgerichte Pflichtwidrig-
keiten des Vormundes sowie jeden
Fall unverzüglich anzuzeigen, in
welchem das Vormundschaftsgericht
zum Einschreiten berufen ist, ins-
besondere den Tod des Vormundes
oder den Eintritt eines anderen Um-
standes, infolge dessen das Amt des
Vormundes endigt oder die Ent-
lassung des Vormundes erforderlich
wird.
Der Vormund hat dem G. auf
Verlangen über die Führung der Vor-
mundschaft Auskunft zu erteilen und
die Einsicht der sich auf die Vor-
mundschaft beziehenden Papiere zu
gestatten.
Der Vormund hat das Vermögen,
das bei der Anordnung der Vormund-
schaft vorhanden ist oder später dem
Mündel zufällt, zu verzeichnen und
das Verzeichnis, nachdem er es mit
der Versicherung der Richtigkeit und
Vollständigkeit versehen hat, dem Vor-