Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gegenvormund 
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1809 
1810 
1812 
mundschaftsgericht einzureichen. Ist 
ein G. vorhanden, so hat ihn der 
Vormund bei der Aufnahme des Ver- 
zeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis 
ist auch von dem G. mit der Ver- 
sicherung der Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit zu versehen. 
Der Vormund kann sich bei der 
Aufnahme des Verzeichnisses der Hülfe 
eines Beamten, eines Notars oder 
eines anderen Sachverständigen be- 
dienen. 
Ist das eingereichte Verzeichnis un- 
genügend, so kann das Vormundschafts- 
gericht anordnen, daß das Verzeichnis 
durch eine zuständige Behörde oder 
durch einen zuständigen Beamten oder 
Notar aufgenommen wird. 
Der Vormund soll Mündelgeld nach 
§ 1807 Abs. 1 Nr. 5 oder nach § 1808 
nur mit der Bestimmung anlegen, daß 
zur Erhebung des Geldes die Ge- 
nehmigung des G. oder des Vor- 
mundschaftsgerichts erforderlich ist. 
1852. 
Der Vormund soll die in den 88 1806 
bis 1808 vorgeschriebene Anlegung von 
Mündelgeld nur mit Genehmigung des 
G. bewirken; die Genehmigung des G. 
wird durch die Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts ersetzt. Ist ein G. 
nicht vorhanden, so soll die Anlegung 
nur mit Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts erfolgen, sofern nicht die 
Vormundschaft von mehreren Vor- 
mündern gemeinschaftlich geführt wird. 
1852. 
Der Vormund kann über eine Forde- 
rung oder über ein anderes Recht, 
kraft dessen der Mündel eine Leistung 
verlangen kann, sowie über ein Wert- 
papier des Mündels nur mit Ge- 
nehmigung des G. verfügen, sofern 
nicht nach den 88 1819— 1822 die 
Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts erforderlich ist. Das Gleiche 
138 
  
I 
1813 
1824 
Gegenvormund 
gilt von der Eingehung der Ver- 
pflichtung zu einer solchen Verfügung. 
Die Genehmigung des G. wird 
durch die Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts ersetzt. 
Ist ein G. nicht vorhanden, so 
tritt an die Stelle der Genehmigung 
des G. die Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts, sofern nicht die 
Vormundschaft von mehreren Vor- 
mündern gemeinschaftlich geführt wird. 
1825, 1852. 
Der Vormund bedarf nicht der Ge- 
nehmigung des G. zur Annahme einer 
geschuldeten Leistung: 
1. wenn der Gegenstand der Leistung 
nicht in Geld oder Wertpapieren 
besteht; 
2. wenn der Anspruch nicht mehr als 
dreihundert Mark beträgt; 
3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das 
der Vormund angelegt hat; 
4. wenn der Anspruch zu den 
Nutzungen des Mündeloermögens 
gehört; 
5. wenn der Anspruch auf Erstattung 
von Kosten der Kündigung oder 
der Rechtsverfolgung oder auf 
sonstige Nebenleistungen gerichtet 
ist. 
Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 
3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung 
von Geld, bei dessen Anlegung ein 
anderes bestimmt worden ist. Die 
Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt 
auch nicht für die Erhebung von 
Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 
bis 4 angelegt ist. 
Der Vormund kann Gegenstände, zu 
deren Veräußerung die Genehmigung 
des G. oder des Vormundschafts- 
gerichts erforderlich ist, dem Mündel 
nicht ohne diese Genehmigung zur 
Erfüllung eines von diesem ge- 
schlossenen Vertrags oder zu freier 
Verfügung überlassen.
	        
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