Gegenvormund
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1809
1810
1812
mundschaftsgericht einzureichen. Ist
ein G. vorhanden, so hat ihn der
Vormund bei der Aufnahme des Ver-
zeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis
ist auch von dem G. mit der Ver-
sicherung der Richtigkeit und Voll-
ständigkeit zu versehen.
Der Vormund kann sich bei der
Aufnahme des Verzeichnisses der Hülfe
eines Beamten, eines Notars oder
eines anderen Sachverständigen be-
dienen.
Ist das eingereichte Verzeichnis un-
genügend, so kann das Vormundschafts-
gericht anordnen, daß das Verzeichnis
durch eine zuständige Behörde oder
durch einen zuständigen Beamten oder
Notar aufgenommen wird.
Der Vormund soll Mündelgeld nach
§ 1807 Abs. 1 Nr. 5 oder nach § 1808
nur mit der Bestimmung anlegen, daß
zur Erhebung des Geldes die Ge-
nehmigung des G. oder des Vor-
mundschaftsgerichts erforderlich ist.
1852.
Der Vormund soll die in den 88 1806
bis 1808 vorgeschriebene Anlegung von
Mündelgeld nur mit Genehmigung des
G. bewirken; die Genehmigung des G.
wird durch die Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts ersetzt. Ist ein G.
nicht vorhanden, so soll die Anlegung
nur mit Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts erfolgen, sofern nicht die
Vormundschaft von mehreren Vor-
mündern gemeinschaftlich geführt wird.
1852.
Der Vormund kann über eine Forde-
rung oder über ein anderes Recht,
kraft dessen der Mündel eine Leistung
verlangen kann, sowie über ein Wert-
papier des Mündels nur mit Ge-
nehmigung des G. verfügen, sofern
nicht nach den 88 1819— 1822 die
Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts erforderlich ist. Das Gleiche
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I
1813
1824
Gegenvormund
gilt von der Eingehung der Ver-
pflichtung zu einer solchen Verfügung.
Die Genehmigung des G. wird
durch die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts ersetzt.
Ist ein G. nicht vorhanden, so
tritt an die Stelle der Genehmigung
des G. die Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts, sofern nicht die
Vormundschaft von mehreren Vor-
mündern gemeinschaftlich geführt wird.
1825, 1852.
Der Vormund bedarf nicht der Ge-
nehmigung des G. zur Annahme einer
geschuldeten Leistung:
1. wenn der Gegenstand der Leistung
nicht in Geld oder Wertpapieren
besteht;
2. wenn der Anspruch nicht mehr als
dreihundert Mark beträgt;
3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das
der Vormund angelegt hat;
4. wenn der Anspruch zu den
Nutzungen des Mündeloermögens
gehört;
5. wenn der Anspruch auf Erstattung
von Kosten der Kündigung oder
der Rechtsverfolgung oder auf
sonstige Nebenleistungen gerichtet
ist.
Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2,
3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung
von Geld, bei dessen Anlegung ein
anderes bestimmt worden ist. Die
Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt
auch nicht für die Erhebung von
Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 angelegt ist.
Der Vormund kann Gegenstände, zu
deren Veräußerung die Genehmigung
des G. oder des Vormundschafts-
gerichts erforderlich ist, dem Mündel
nicht ohne diese Genehmigung zur
Erfüllung eines von diesem ge-
schlossenen Vertrags oder zu freier
Verfügung überlassen.