Gegenvormund
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1826
1832
1833
1835
Das Vormundschaftsgericht kann dem
Vormunde zu Rechtsgeschäften, zu
denen nach § 1812 die Genehmigung
des G. erforderlich ist, sowie zu den
im § 1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten
Rechtsgeschäften eine allgemeine Er-
mächtigung erteilen.
Die Ermächtigung soll nur erteilt
werden, wenn sie zum Zwecke der
insbesondere
zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts,
Vermögensverwaltung,
erforderlich ist.
Das Vormundschaftsgericht soll vor
der Entscheidung über die zu einer
Handlung des Vormundes erforderliche
Genehmigung den G. hören, sofern
ein solcher vorhanden und die An-
hörung thunlich ist.
Soweit der Vormund zu einem
Rechtsgeschäfte der Genehmigung des
G. bedarf, finden die Vorschriften
der 88 1828 - 1831 entsprechende
Anwendung.
Der Vormund ist dem Mündel für
den aus einer Pflichtverletzung ent-
stehenden Schaden verantwortlich.
wenn ihm ein Verschulden zur Last
fällt. Das Gleiche gilt von dem G.
Sind für den Schaden mehrere
neben einander verantwortlich, so
haften sie als Gesamtschuldner. Ist
neben dem Vormunde für den von
diesem verursachten Schaden der G.
oder ein Mitvormund nur wegen
Verletzung seiner Aufsichtspflicht ver-
antwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse
zu einander der Vormund allein ver-
pflichtet.
Macht der Vormund zum Zwecke der
Führung der Vormundschaft Auf-
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Gegenvormund
solche Dienste des Vormundes oder
des G., die zu seinem Gewerbe oder
seinem Berufe gehören.
1836 Die Vormundschaft wird unentgeltlich
1837
1839
wendungen, so kann er nach den für
den Auftrag geltenden Vorschriften
der §§ 669, 670 von dem Mündel
Vorschuß oder Ersatz verlangen. Das
gleiche Recht steht dem G. zu.
Als Aufwendungen gelten auch
1842
1847
geführt. Das Vormunyschaftsgericht
kann jedoch dem Vormund und aus
besonderen Gründen auch dem G.
eine angemessene Vergütung bewilligen.
Die Bewilligung soll nur erfolgen,
wenn das Vermögen des Mündels
sowie der Umfang und die Bedeutung
der vormundschaftlichen Geschäfte es
rechtfertigen. Die Vergütung kann
jederzeit für die Zukunft geändert
oder entzogen werden.
Vor der Bewilligung, Anderung
oder Entziehung soll der Vormund
und, wenn ein G. vorhanden oder zu
bestellen ist, auch dieser gehört werden.
Das Vormundschaftsgericht hat über
die gesamte Thätigkeit des Vormundes
und des G. die Aufsicht zu führen
und gegen Pflichtwidrigkeiten durch
geeignete Gebote und Verbote einzu-
schreiten.
Das Vormundschaftsgericht kann
den Vormund und den G. zur Be-
folgung seiner Anordnungen durch
Ordnungsstrafen anhalten. Die
einzelne Strafe darf den Betrag von
dreihundert Mark nicht übersteigen.
Der Vormund sowie der G. hat dem
Vormundschaftsgericht auf Verlangen
jederzeit über die Führung der Vor-
mundschaft und über die persönlichen
Verhältnisse des Mündels Auskunft
zu erteilen.
Ist ein G. vorhanden oder zu be-
stellen, so hat ihm der Vormund die
Rechnung über die Vermögensver-
verwaltung unter Nachweisung des
Vermögensbestandes vorzulegen. Der
G. hat die Rechnung mit den Be-
merkungen zu versehen, zu denen die
Prüfung ihm Anlaß giebt.
Das Vormundschaftsgericht soll vor