Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gegenvormund 
8 
1825 
1826 
1832 
1833 
1835 
Das Vormundschaftsgericht kann dem 
Vormunde zu Rechtsgeschäften, zu 
denen nach § 1812 die Genehmigung 
des G. erforderlich ist, sowie zu den 
im § 1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten 
Rechtsgeschäften eine allgemeine Er- 
mächtigung erteilen. 
Die Ermächtigung soll nur erteilt 
werden, wenn sie zum Zwecke der 
insbesondere 
zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, 
Vermögensverwaltung, 
erforderlich ist. 
Das Vormundschaftsgericht soll vor 
der Entscheidung über die zu einer 
Handlung des Vormundes erforderliche 
Genehmigung den G. hören, sofern 
ein solcher vorhanden und die An- 
hörung thunlich ist. 
Soweit der Vormund zu einem 
Rechtsgeschäfte der Genehmigung des 
G. bedarf, finden die Vorschriften 
der 88 1828 - 1831 entsprechende 
Anwendung. 
Der Vormund ist dem Mündel für 
den aus einer Pflichtverletzung ent- 
stehenden Schaden verantwortlich. 
wenn ihm ein Verschulden zur Last 
fällt. Das Gleiche gilt von dem G. 
Sind für den Schaden mehrere 
neben einander verantwortlich, so 
haften sie als Gesamtschuldner. Ist 
neben dem Vormunde für den von 
diesem verursachten Schaden der G. 
oder ein Mitvormund nur wegen 
Verletzung seiner Aufsichtspflicht ver- 
antwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse 
zu einander der Vormund allein ver- 
pflichtet. 
Macht der Vormund zum Zwecke der 
Führung der Vormundschaft Auf- 
139 
  
  
  
  
8 
Gegenvormund 
solche Dienste des Vormundes oder 
des G., die zu seinem Gewerbe oder 
seinem Berufe gehören. 
1836 Die Vormundschaft wird unentgeltlich 
1837 
1839 
  
wendungen, so kann er nach den für 
den Auftrag geltenden Vorschriften 
der §§ 669, 670 von dem Mündel 
Vorschuß oder Ersatz verlangen. Das 
gleiche Recht steht dem G. zu. 
Als Aufwendungen gelten auch 
1842 
1847 
geführt. Das Vormunyschaftsgericht 
kann jedoch dem Vormund und aus 
besonderen Gründen auch dem G. 
eine angemessene Vergütung bewilligen. 
Die Bewilligung soll nur erfolgen, 
wenn das Vermögen des Mündels 
sowie der Umfang und die Bedeutung 
der vormundschaftlichen Geschäfte es 
rechtfertigen. Die Vergütung kann 
jederzeit für die Zukunft geändert 
oder entzogen werden. 
Vor der Bewilligung, Anderung 
oder Entziehung soll der Vormund 
und, wenn ein G. vorhanden oder zu 
bestellen ist, auch dieser gehört werden. 
Das Vormundschaftsgericht hat über 
die gesamte Thätigkeit des Vormundes 
und des G. die Aufsicht zu führen 
und gegen Pflichtwidrigkeiten durch 
geeignete Gebote und Verbote einzu- 
schreiten. 
Das Vormundschaftsgericht kann 
den Vormund und den G. zur Be- 
folgung seiner Anordnungen durch 
Ordnungsstrafen anhalten. Die 
einzelne Strafe darf den Betrag von 
dreihundert Mark nicht übersteigen. 
Der Vormund sowie der G. hat dem 
Vormundschaftsgericht auf Verlangen 
jederzeit über die Führung der Vor- 
mundschaft und über die persönlichen 
Verhältnisse des Mündels Auskunft 
zu erteilen. 
Ist ein G. vorhanden oder zu be- 
stellen, so hat ihm der Vormund die 
Rechnung über die Vermögensver- 
verwaltung unter Nachweisung des 
Vermögensbestandes vorzulegen. Der 
G. hat die Rechnung mit den Be- 
merkungen zu versehen, zu denen die 
Prüfung ihm Anlaß giebt. 
Das Vormundschaftsgericht soll vor
	        
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