Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gegenvormund 
8 
1881 
1891 
1892 
1894 
1895 
1903 
Von der Aufhebung des Familien- 
rats hat das Vormundschaftsgericht 
die bisherigen Mitglieder, den Vor- 
mund und den G. in Kenntnis zu 
setzen. 
Der Vormund und der G. erhalten 
neue Bestallungen. Die früheren 
Bestallungen sind dem Vormund- 
schaftsgerichte zurückzugeben. 
Ist ein G. vorhanden, so hat ihm 
der Vormund nach der Beendigung 
seines Amtes die Rechnung vorzulegen. 
Der G. hat die Rechnung mit den 
Bemerkungen zu versehen, zu denen 
die Prüfung ihm Anlaß giebt. 
Der G. hat über die Führung der 
Gegenvormundschaft und, soweit er 
dazu imstande ist, über das von dem 
Vormunde verwaltete Vermögen auf 
Verlangen Auskunft zu erteilen. 
Der Vormund hat die Rechnung, 
nachdem er sie dem G. vorgelegt 
hat, dem Vormundschaftsgericht ein- 
zureichen. 
Das Vormundschaftsgericht hat die 
Rechnung rechnungsmäßig und sachlich 
zu prüfen und deren Abnahme durch 
Verhandlung mit den Beteiligten 
unter Zuziehung des G. zu ver- 
mitteln. 
richtig anerkannt wird, hat das Vor- 
mundschaftsgericht das Anerkenntnis 
zu beurkunden. 
Den Tod des G. oder eines Mit- 
vormundes hat der Vormund unver- 
züglich anzuzeigen. 1895. 
Die Vorschriften der §§ 1885 —1889, 
1893, 1894 finden auf den G. ent- 
sprechende Anwendung. 
Wird der Vater des volljährigen 
Mündels zum Vormunde bestellt, so 
unterbleibt die Bestellung eines G. 
Dem Vater stehen die Befreiungen 
zu, die nach den §#S 1852—1854 
angeordnet werden können. Das 
Vormundschaftsgericht kann die Be- 
141 
Soweit die Rechnung als 
8 
1904 
  
1786 
1891 
1318 
Art. 
764 
8 
1986 
2276 
2277 
2300 
  
Gegenwart 
freiungen außer Kraft setzen, wenn 
sie das Interesse des Mündels ge- 
fährden. 
Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung, wenn der Vater im Falle 
der Minderjährigkeit des Mündels 
zur Vermögensverwaltung nicht be- 
rechtigt sein würde. 1897, 1904. 
Ist die eheliche Mutter des voll- 
jährigen Mündels zum Vormunde 
bestellt, so gilt für sie das Gleiche 
wie nach 8§ 1903 für den Vater. 
Der Mutter ist jedoch ein G. zu 
bestellen, wenn sie die Bestellung 
beantragt oder wenn die Voraus- 
setzungen vorliegen, unter denen ihr 
nach § 1687 Nr. 3 ein Beistand zu 
bestellen sein würde. Wird ein G. 
bestellt, so stehen der Mutter die im 
§ 1852 bezeichneten Befreiungen nicht 
zu. 1897. 
1915 Auf die Pflegschaft finden die für 
die Vormundschaft geltenden Vor- 
schriften entsprechende Anwendung, 
soweit sich nicht aus dem Gesetz ein 
anderes ergiebt. 
Die Bestellung eines G. ist nicht 
erforderlich. 
Gegenvormundschaft. 
Vormundschaft. 
Die Führung von zwei G. steht der 
Führung einer Vormundyschaft gleich. 
s. Gegenvormund — Vormundschaft. 
Gegenwart. 
Ehe s. Ehe — Ehe. 
Einführungsgesetz s. Testament 
§ 2239. 
Erbe s. Erbe — Erdbe. 
Erbvertrag. 
s. Testament 2239. 
s. Testament 2246. 
s. Testament 2262.
	        
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