Gegenvormund
8
1881
1891
1892
1894
1895
1903
Von der Aufhebung des Familien-
rats hat das Vormundschaftsgericht
die bisherigen Mitglieder, den Vor-
mund und den G. in Kenntnis zu
setzen.
Der Vormund und der G. erhalten
neue Bestallungen. Die früheren
Bestallungen sind dem Vormund-
schaftsgerichte zurückzugeben.
Ist ein G. vorhanden, so hat ihm
der Vormund nach der Beendigung
seines Amtes die Rechnung vorzulegen.
Der G. hat die Rechnung mit den
Bemerkungen zu versehen, zu denen
die Prüfung ihm Anlaß giebt.
Der G. hat über die Führung der
Gegenvormundschaft und, soweit er
dazu imstande ist, über das von dem
Vormunde verwaltete Vermögen auf
Verlangen Auskunft zu erteilen.
Der Vormund hat die Rechnung,
nachdem er sie dem G. vorgelegt
hat, dem Vormundschaftsgericht ein-
zureichen.
Das Vormundschaftsgericht hat die
Rechnung rechnungsmäßig und sachlich
zu prüfen und deren Abnahme durch
Verhandlung mit den Beteiligten
unter Zuziehung des G. zu ver-
mitteln.
richtig anerkannt wird, hat das Vor-
mundschaftsgericht das Anerkenntnis
zu beurkunden.
Den Tod des G. oder eines Mit-
vormundes hat der Vormund unver-
züglich anzuzeigen. 1895.
Die Vorschriften der §§ 1885 —1889,
1893, 1894 finden auf den G. ent-
sprechende Anwendung.
Wird der Vater des volljährigen
Mündels zum Vormunde bestellt, so
unterbleibt die Bestellung eines G.
Dem Vater stehen die Befreiungen
zu, die nach den §#S 1852—1854
angeordnet werden können. Das
Vormundschaftsgericht kann die Be-
141
Soweit die Rechnung als
8
1904
1786
1891
1318
Art.
764
8
1986
2276
2277
2300
Gegenwart
freiungen außer Kraft setzen, wenn
sie das Interesse des Mündels ge-
fährden.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung, wenn der Vater im Falle
der Minderjährigkeit des Mündels
zur Vermögensverwaltung nicht be-
rechtigt sein würde. 1897, 1904.
Ist die eheliche Mutter des voll-
jährigen Mündels zum Vormunde
bestellt, so gilt für sie das Gleiche
wie nach 8§ 1903 für den Vater.
Der Mutter ist jedoch ein G. zu
bestellen, wenn sie die Bestellung
beantragt oder wenn die Voraus-
setzungen vorliegen, unter denen ihr
nach § 1687 Nr. 3 ein Beistand zu
bestellen sein würde. Wird ein G.
bestellt, so stehen der Mutter die im
§ 1852 bezeichneten Befreiungen nicht
zu. 1897.
1915 Auf die Pflegschaft finden die für
die Vormundschaft geltenden Vor-
schriften entsprechende Anwendung,
soweit sich nicht aus dem Gesetz ein
anderes ergiebt.
Die Bestellung eines G. ist nicht
erforderlich.
Gegenvormundschaft.
Vormundschaft.
Die Führung von zwei G. steht der
Führung einer Vormundyschaft gleich.
s. Gegenvormund — Vormundschaft.
Gegenwart.
Ehe s. Ehe — Ehe.
Einführungsgesetz s. Testament
§ 2239.
Erbe s. Erbe — Erdbe.
Erbvertrag.
s. Testament 2239.
s. Testament 2246.
s. Testament 2262.