Geld
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nungsmäßigen Wirtschaft dauernd an-
zulegen ist, darf der Vorerbe nur nach
den für die Anlegung von Mündel-
geld geltenden Vorschriften anlegen.
2136.
s. Erbe 2046.
s. Auftrag 668.
Verein.
7 s. Auftrag 668.
Die Liquidatoren haben im Falle der
Auflösung des Vereins die laufenden
Geschäfte zu beendigen, die For-
derungen einzuziehen, das übrige Ver-
mögen in G. umzusetzen, die Gläubiger
zu befriedigen und den Überschuß den
Anfallberechtigten auszuantworten.
Zur Beendigung schwebender Geschäfte
können die Liquidatoren auch neue Ge-
schäfte eingehen. Die Einziehung der
Forderungen sowie die Umsetzung des
übrigen Vermögens in G. darf unter-
bleiben, soweit diese Maßregeln nicht
zur Befriedigung der Gläubiger oder
zur Verteilung des Überschusses unter
die Anfallberechtigten erforderlich sind.
Der Verein gilt bis zur Beendigung
der Liquidatoren als fortbestehend,
soweit der Zweck der Liquidation es
erfordert.
Verjährung.
Lehrgeld s. D.
Verlöbnis.
Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem
Verlobten die Beiwohnung gestattet,
so kann sie, wenn die Voraussetzungen
des § 1298 oder des § 1299 vor-
liegen, auch wegen des Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, eine billige
Entschädigung in G. verlangen.
Der Anspruch ist nicht übertragbar
und geht nicht auf die Erben über,
es sei denn, daß er durch Vertrag
anerkannt oder daß er rechtshängig
geworden ist. 1302.
Vertrag.
s. Kauf 473.
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Geld
Hat sich in einem Vertrag ein Teil
den Rücktritt vorbehalten, so sind die
Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt,
verpflichtet, einander die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Für ge-
leistete Dienste sowie für die Über-
lassung der Benutzung einer Sache ist
der Wert zu vergüten oder, falls in
dem Vertrag eine Gegenleistung in
G. bestimmt ist, diese zu entrichten.
327.
Der Anspruch auf Schadensersatz
wegen Verschlechterung, Unterganges
oder einer aus einem anderen Grunde
eintretenden Unmöglichkeit der Heraus-
gabe bestimmt sich im Falle des
Rücktritts von einem Vertrage von
dem Empfange der Leistung an nach
den Vorschriften, welche für das Ver-
hältnis zwischen dem Eigentümer und
dem Besitzer von dem Eintritte der
Rechtshängigkeit des Eigentumsan-
spruchs an gelten. Das Gleiche gilt
von dem Anspruch auf Herausgabe
oder Vergütung von Nutzungen und
von dem Anspruch auf Ersatz von Ver-
wendungen. Eine Geldsumme ist von
der Zeit des Empfanges an zu ver-
zinsen. 327.
Verwahrung.
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes
G. für sich, so ist er verpflichtet, es
von der Zeit der Verwendung an zu
verzinsen.
Verwandtschaft.
Der Vater hat das seiner Verwaltung
unterliegende G. des ehelichen Kindes,
unbeschadet der Vorschrift des § 1653,
nach den für die Anlegung von
Mündelgeld geltenden Vorschriften der
§§ 1807, 1808 verzinslich anzulegen,
soweit es nicht zur Bestreitung von
Ausgaben bereit zu halten ist.
Das Vormundschaftsgericht kann
dem Vater aus besonderen Gründen
eine andere Anlegung gestatten.