Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Geld 
M5 
2204 
2218 
— 
19 
196 
1300 
323 
nungsmäßigen Wirtschaft dauernd an- 
zulegen ist, darf der Vorerbe nur nach 
den für die Anlegung von Mündel- 
geld geltenden Vorschriften anlegen. 
2136. 
s. Erbe 2046. 
s. Auftrag 668. 
Verein. 
7 s. Auftrag 668. 
Die Liquidatoren haben im Falle der 
Auflösung des Vereins die laufenden 
Geschäfte zu beendigen, die For- 
derungen einzuziehen, das übrige Ver- 
mögen in G. umzusetzen, die Gläubiger 
zu befriedigen und den Überschuß den 
Anfallberechtigten auszuantworten. 
Zur Beendigung schwebender Geschäfte 
können die Liquidatoren auch neue Ge- 
schäfte eingehen. Die Einziehung der 
Forderungen sowie die Umsetzung des 
übrigen Vermögens in G. darf unter- 
bleiben, soweit diese Maßregeln nicht 
zur Befriedigung der Gläubiger oder 
zur Verteilung des Überschusses unter 
die Anfallberechtigten erforderlich sind. 
Der Verein gilt bis zur Beendigung 
der Liquidatoren als fortbestehend, 
soweit der Zweck der Liquidation es 
erfordert. 
Verjährung. 
Lehrgeld s. D. 
Verlöbnis. 
Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem 
Verlobten die Beiwohnung gestattet, 
so kann sie, wenn die Voraussetzungen 
des § 1298 oder des § 1299 vor- 
liegen, auch wegen des Schadens, der 
nicht Vermögensschaden ist, eine billige 
Entschädigung in G. verlangen. 
Der Anspruch ist nicht übertragbar 
und geht nicht auf die Erben über, 
es sei denn, daß er durch Vertrag 
anerkannt oder daß er rechtshängig 
geworden ist. 1302. 
Vertrag. 
s. Kauf 473. 
146 
  
8 
346 
347 
698 
1642 
Geld 
Hat sich in einem Vertrag ein Teil 
den Rücktritt vorbehalten, so sind die 
Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt, 
verpflichtet, einander die empfangenen 
Leistungen zurückzugewähren. Für ge- 
leistete Dienste sowie für die Über- 
lassung der Benutzung einer Sache ist 
der Wert zu vergüten oder, falls in 
dem Vertrag eine Gegenleistung in 
G. bestimmt ist, diese zu entrichten. 
327. 
Der Anspruch auf Schadensersatz 
wegen Verschlechterung, Unterganges 
oder einer aus einem anderen Grunde 
eintretenden Unmöglichkeit der Heraus- 
gabe bestimmt sich im Falle des 
Rücktritts von einem Vertrage von 
dem Empfange der Leistung an nach 
den Vorschriften, welche für das Ver- 
hältnis zwischen dem Eigentümer und 
dem Besitzer von dem Eintritte der 
Rechtshängigkeit des Eigentumsan- 
spruchs an gelten. Das Gleiche gilt 
von dem Anspruch auf Herausgabe 
oder Vergütung von Nutzungen und 
von dem Anspruch auf Ersatz von Ver- 
wendungen. Eine Geldsumme ist von 
der Zeit des Empfanges an zu ver- 
zinsen. 327. 
Verwahrung. 
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes 
G. für sich, so ist er verpflichtet, es 
von der Zeit der Verwendung an zu 
verzinsen. 
Verwandtschaft. 
Der Vater hat das seiner Verwaltung 
unterliegende G. des ehelichen Kindes, 
unbeschadet der Vorschrift des § 1653, 
nach den für die Anlegung von 
Mündelgeld geltenden Vorschriften der 
§§ 1807, 1808 verzinslich anzulegen, 
soweit es nicht zur Bestreitung von 
Ausgaben bereit zu halten ist. 
Das Vormundschaftsgericht kann 
dem Vater aus besonderen Gründen 
eine andere Anlegung gestatten.
	        
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