Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Geld 
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— 148 — Geldforderung 
jeden Teil bei dessen Abnahme zu ent- 
richten. 
Eine in G. festgesetzte Vergütung 
hat der Besteller von der Abnahme 
des Werkes an zu verzinsen, sofern 
nicht die Vergütung gestundet ist. 646. 
Geldbetrag s. auch Betrag. 
Hypothek. 
Bei der Eintragung der Hypothek 
müssen der Gläubiger, der G. der 
Forderung und, wenn die Forderung 
verzinslich ist, der Zinssatz, wenn 
andere Nebenleistungen zu entrichten 
sind, ihr G. im Grundbuch angegeben 
werden; im übrigen kann zur Be- 
zeichnung der Forderung auf die 
Eintragungsbewilligung Bezug ge- 
nommen werden. 
Bei der Eintragung der Hypothek 
für ein Darlehen einer Kreditanstalt, 
deren Satzung von der zuständigen 
Behörde öffentlich bekannt gemacht 
worden ist, genügt zur Bezeichnung 
der außer den Zinsen satzungsgemäß 
zu entrichtenden Nebenleistungen die 
Bezugnahme auf die Satzung. 
Leistung. 
Wer zum Schadensersatze verpflichtet 
ist, hat den Zustand herzustellen, der 
bestehen würde, wenn der zum Ersatze 
verpflichtende Umstand nicht eingetreten 
wäre. Ist wegen Verletzung einer 
Person oder wegen Beschädigung einer 
Sache Schadensersatz zu leisten, so 
kann der Gläubiger statt der Herstellung 
den dazu erforderlichen G. verlangen. 
Pfandrecht. 
Der Pfandgläubiger hat dem Eigen- 
tümer den Verkauf des Pfandes vor- 
her anzudrohen und dabei den G. zu 
bezeichnen, wegen dessen der Verkauf 
stattfinden soll. Die Androhung kann 
erst nach dem Eintritte der Verkaufs- 
berechtigung erfolgen; sie darf unter- 
bleiben, wenn sie unthunlich ist. 
8 Der Verkauf darf nicht vor dem 
Ablauf eines Monats nach der An- 
drohung erfolgen. Ist die Androhung 
unthunlich, so wird der Monat von 
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung 
an berechnet. 1233, 1245, 1266. 
1260 Zur Bestellung des Pfandrechts an 
einem Schiffe ist die Einigung des 
Eigentümers des Schiffes und des 
Gläubigers darüber, daß dem Gläu- 
biger das Pfandrecht zustehen soll, und 
die Eintragung des Pfandrechts in 
das Schiffsregister erforderlich. Die 
Vorschriften des § 873 Abs. 2 und 
des § 878 finden entsprechende An- 
wendung. 
In der Eintragung müssen der 
Gläubiger, der G. der Forderung 
und, wenn die Forderung verzinslich 
ist, der Zinssatz angegeben werden. 
Zur näheren Bezeichnung der For- 
derung kann auf die Eintragungs- 
bewilligung Bezug genommen werden. 
1259, 1272. 
Geldforderung s. auch Forderung. 
772 Bürgschaft s. Bürge — Bürg- 
schaft. 
Pfandrecht. 
1228 sf. Geld — Pfandrecht. 
1282 Sind die Voraussetzungen des § 1228 
Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfand= 
gläubiger zur Einziehung der For- 
derung berechtigt und kann der 
Schuldner nur an ihn leisten. Die 
Einziehung einer G. steht dem Pfand- 
gläubiger nur insoweit zu, als sie zu 
seiner Befriedigung erforderlich ist. 
Soweit er zur Einziehung berechtigt 
ist, kann er auch verlangen, daß ihm 
die Geldforderung an Zahlungsstatt 
abgetreten wird. 
Zu anderen Verfügungen über die 
Forderung ist der Pfandgläubiger 
nicht berechtigt; das Recht, die Be- 
  
friedigung aus der Forderung nach
	        
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