Geld
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— 148 — Geldforderung
jeden Teil bei dessen Abnahme zu ent-
richten.
Eine in G. festgesetzte Vergütung
hat der Besteller von der Abnahme
des Werkes an zu verzinsen, sofern
nicht die Vergütung gestundet ist. 646.
Geldbetrag s. auch Betrag.
Hypothek.
Bei der Eintragung der Hypothek
müssen der Gläubiger, der G. der
Forderung und, wenn die Forderung
verzinslich ist, der Zinssatz, wenn
andere Nebenleistungen zu entrichten
sind, ihr G. im Grundbuch angegeben
werden; im übrigen kann zur Be-
zeichnung der Forderung auf die
Eintragungsbewilligung Bezug ge-
nommen werden.
Bei der Eintragung der Hypothek
für ein Darlehen einer Kreditanstalt,
deren Satzung von der zuständigen
Behörde öffentlich bekannt gemacht
worden ist, genügt zur Bezeichnung
der außer den Zinsen satzungsgemäß
zu entrichtenden Nebenleistungen die
Bezugnahme auf die Satzung.
Leistung.
Wer zum Schadensersatze verpflichtet
ist, hat den Zustand herzustellen, der
bestehen würde, wenn der zum Ersatze
verpflichtende Umstand nicht eingetreten
wäre. Ist wegen Verletzung einer
Person oder wegen Beschädigung einer
Sache Schadensersatz zu leisten, so
kann der Gläubiger statt der Herstellung
den dazu erforderlichen G. verlangen.
Pfandrecht.
Der Pfandgläubiger hat dem Eigen-
tümer den Verkauf des Pfandes vor-
her anzudrohen und dabei den G. zu
bezeichnen, wegen dessen der Verkauf
stattfinden soll. Die Androhung kann
erst nach dem Eintritte der Verkaufs-
berechtigung erfolgen; sie darf unter-
bleiben, wenn sie unthunlich ist.
8 Der Verkauf darf nicht vor dem
Ablauf eines Monats nach der An-
drohung erfolgen. Ist die Androhung
unthunlich, so wird der Monat von
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung
an berechnet. 1233, 1245, 1266.
1260 Zur Bestellung des Pfandrechts an
einem Schiffe ist die Einigung des
Eigentümers des Schiffes und des
Gläubigers darüber, daß dem Gläu-
biger das Pfandrecht zustehen soll, und
die Eintragung des Pfandrechts in
das Schiffsregister erforderlich. Die
Vorschriften des § 873 Abs. 2 und
des § 878 finden entsprechende An-
wendung.
In der Eintragung müssen der
Gläubiger, der G. der Forderung
und, wenn die Forderung verzinslich
ist, der Zinssatz angegeben werden.
Zur näheren Bezeichnung der For-
derung kann auf die Eintragungs-
bewilligung Bezug genommen werden.
1259, 1272.
Geldforderung s. auch Forderung.
772 Bürgschaft s. Bürge — Bürg-
schaft.
Pfandrecht.
1228 sf. Geld — Pfandrecht.
1282 Sind die Voraussetzungen des § 1228
Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfand=
gläubiger zur Einziehung der For-
derung berechtigt und kann der
Schuldner nur an ihn leisten. Die
Einziehung einer G. steht dem Pfand-
gläubiger nur insoweit zu, als sie zu
seiner Befriedigung erforderlich ist.
Soweit er zur Einziehung berechtigt
ist, kann er auch verlangen, daß ihm
die Geldforderung an Zahlungsstatt
abgetreten wird.
Zu anderen Verfügungen über die
Forderung ist der Pfandgläubiger
nicht berechtigt; das Recht, die Be-
friedigung aus der Forderung nach