Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Familienrat 
E- 
1869 
1871 
1872 
1873 
1874 
8 Für die nach den 
14 
der ehelichen Mutter des Mündels 
benannt oder von dem F. oder nach 
8§1864 von dem Vorsitzenden ausge- 
wählt ist. 
§88 1858. 
1861, 1863, 1866 zulässigen An- 
ordnungen des Vaters oder der Mutter 
gelten die Vorschriften des 8 1777. 
Die Anordnungen des Vaters gehen 
den Anordnungen der Mutter vor. 
Niemand ist verpflichtet, das Amt 
eines Mitgliedes des F. zu über- 
nehmen. 
Die Mitglieder des F. werden von 
dem Vorsitzenden durch Verpflichtung 
zu treuer und gewissenhafter Führung 
des Amtes bestellt. Die Verpflichtung 
soll mittelst Handschlags an Eidesstatt 
erfolgen. 
Bei der Bestellung eines Mitgliedes 
des F. kann die Entlassung für den 
Fall vorbehalten werden, daß ein 
bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht 
eintritt. 
Der F. hat die Rechte und Pflichten 
Die 
des Vormunyschaftsgerichts. 
Leitung der Geschäfte liegt dem Vor- 
sitzenden ob. 
Die Mitglieder des F. können ihr 
Amt nur persönlich ausüben. Sie 
sind in gleicher Weise verantwortlich 
wie der Vormundschaftsrichter. 
Der F. wird von dem Vorsitzenden 
einberufen. Die Einberufung hat zu 
erfolgen, wenn zwei Mitglieder, der 
Vormund oder der Gegenvormund sie 
beantragen oder wenn das Interesse des 
Mündels sie erfordert. Die Mitglieder 
können mündlich oder schriftlich ein- 
geladen werden. 
Zur Beschlußfähigkeit des F. ist die 
Anwesenheit des Vorsitzenden und 
mindestens zweier Mitglieder er- 
forderlich. 
Der F. faßt seine Beschlüsse nach 
der Mehrheit der Stimmen der An- 
1859. 3 
1 
14 
l 
  
8 
1875 
1876 
1877 
1878 
1879 
Familienrat 
wesenden. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Steht in einer Angelegenheit das 
Interesse des Mündels zu dem Inter- 
esse eines Mitglieds in erheblichem 
Gegensatze, so ist das Mitglied von 
der Teilnahme an der Beschlußfassung 
ausgeschlossen. Über die Ausschließung 
entscheidet der Vorsitzende. 
Ein Mitglied des F., das ohne ge- 
nügende Entschuldigung der Einbe- 
rufung nicht Folge leistet, oder die 
rechtzeitige Anzeige seiner Verhinderung 
unterläßt oder sich der Teilnahme an 
der Beschlußfassung enthält, ist von 
dem Vorsitzenden in die dadurch ver- 
ursachten Kosten zu verurteilen. 
Der Vorsitzende kann gegen das 
Mitglied eine Ordnungsstrafe bis zu 
einhundert Mark verhängen. 
Erfolgt nachträglich genügende Ent- 
schuldigung, so sind die getroffenen 
Verfügungen aufzuheben. 
Wird ein sofortiges Einschreiten nötig, 
so hat der Vorsitzende die erforder- 
lichen Anordnungen zu treffen, den 
F. einzuberufen, ihn von den An- 
ordnungen in Kenntnis zu setzen und 
einen Beschluß über die etwa weiter 
erforderlichen Maßregeln herbeizu- 
führen. 
Die Mitglieder des F. können von 
dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen 
verlangen; der Betrag der Auslagen 
wird von dem Vorsitzenden festgesetzt. 
Das Amt eines Mitglieds des F. 
endigt aus denselben Gründen, aus 
denen nach den §8 1885, 1886, 
1889 das Amt eines Vormundes 
endigt. 
Ein Mitglied kann gegen seinen 
Willen nur durch das dem Vor- 
mundschaftsgericht im Instanzenzuge 
vorgeordnete Gericht entlassen werden. 
Das Vormundschaftsgericht hat den 
J. aufzuheben, wenn es in der zur
	        
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