Familienrat
E-
1869
1871
1872
1873
1874
8 Für die nach den
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der ehelichen Mutter des Mündels
benannt oder von dem F. oder nach
8§1864 von dem Vorsitzenden ausge-
wählt ist.
§88 1858.
1861, 1863, 1866 zulässigen An-
ordnungen des Vaters oder der Mutter
gelten die Vorschriften des 8 1777.
Die Anordnungen des Vaters gehen
den Anordnungen der Mutter vor.
Niemand ist verpflichtet, das Amt
eines Mitgliedes des F. zu über-
nehmen.
Die Mitglieder des F. werden von
dem Vorsitzenden durch Verpflichtung
zu treuer und gewissenhafter Führung
des Amtes bestellt. Die Verpflichtung
soll mittelst Handschlags an Eidesstatt
erfolgen.
Bei der Bestellung eines Mitgliedes
des F. kann die Entlassung für den
Fall vorbehalten werden, daß ein
bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht
eintritt.
Der F. hat die Rechte und Pflichten
Die
des Vormunyschaftsgerichts.
Leitung der Geschäfte liegt dem Vor-
sitzenden ob.
Die Mitglieder des F. können ihr
Amt nur persönlich ausüben. Sie
sind in gleicher Weise verantwortlich
wie der Vormundschaftsrichter.
Der F. wird von dem Vorsitzenden
einberufen. Die Einberufung hat zu
erfolgen, wenn zwei Mitglieder, der
Vormund oder der Gegenvormund sie
beantragen oder wenn das Interesse des
Mündels sie erfordert. Die Mitglieder
können mündlich oder schriftlich ein-
geladen werden.
Zur Beschlußfähigkeit des F. ist die
Anwesenheit des Vorsitzenden und
mindestens zweier Mitglieder er-
forderlich.
Der F. faßt seine Beschlüsse nach
der Mehrheit der Stimmen der An-
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14
l
8
1875
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1879
Familienrat
wesenden. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Steht in einer Angelegenheit das
Interesse des Mündels zu dem Inter-
esse eines Mitglieds in erheblichem
Gegensatze, so ist das Mitglied von
der Teilnahme an der Beschlußfassung
ausgeschlossen. Über die Ausschließung
entscheidet der Vorsitzende.
Ein Mitglied des F., das ohne ge-
nügende Entschuldigung der Einbe-
rufung nicht Folge leistet, oder die
rechtzeitige Anzeige seiner Verhinderung
unterläßt oder sich der Teilnahme an
der Beschlußfassung enthält, ist von
dem Vorsitzenden in die dadurch ver-
ursachten Kosten zu verurteilen.
Der Vorsitzende kann gegen das
Mitglied eine Ordnungsstrafe bis zu
einhundert Mark verhängen.
Erfolgt nachträglich genügende Ent-
schuldigung, so sind die getroffenen
Verfügungen aufzuheben.
Wird ein sofortiges Einschreiten nötig,
so hat der Vorsitzende die erforder-
lichen Anordnungen zu treffen, den
F. einzuberufen, ihn von den An-
ordnungen in Kenntnis zu setzen und
einen Beschluß über die etwa weiter
erforderlichen Maßregeln herbeizu-
führen.
Die Mitglieder des F. können von
dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen
verlangen; der Betrag der Auslagen
wird von dem Vorsitzenden festgesetzt.
Das Amt eines Mitglieds des F.
endigt aus denselben Gründen, aus
denen nach den §8 1885, 1886,
1889 das Amt eines Vormundes
endigt.
Ein Mitglied kann gegen seinen
Willen nur durch das dem Vor-
mundschaftsgericht im Instanzenzuge
vorgeordnete Gericht entlassen werden.
Das Vormundschaftsgericht hat den
J. aufzuheben, wenn es in der zur