Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Familienrat — 
8 Beschlußfähigkeit erforderlichen Zahl 
von Mitgliedern fehlt und geeignete 
Personen zur Ergänzung nicht vor- 
handen sind. 
1880 Der Vater des Mündels kann die 
Aufhebung des von ihm angeordneten 
F. für den Fall des Eintritts oder 
Nichteintritts eines künftigen Er- 
ergnisses nach Maßgabe des § 1777 
anordnen. 
der ehelichen Mutter des Mündels 
für den von ihr angeordneten F. zu. 
Tritt der Fall ein, so hat das 
Vormundschaftsgericht den F. auf- 
zuheben. 
1881 Von der Aufhebung des F. hat das 
Vormundschaftsgericht die bisherigen 
Mitglieder, den Vormund und den 
Gegenvormund in Kenntnis zu setzen. 
Der Vormund und der Gegen- 
vormund erhalten neue Bestallungen. 
Die früheren Bestallungen sind 
dem Vormundschaftsgerichte zurück- 
zugeben. 
1905 Ein F. kann nur nach § 1859 Abs. 1 
eingesetzt werden. 
Der Vater und die Mutter des 
Mündels sind nicht berechtigt, An- 
ordnungen über die Einsetzung und 
Aufhebung eines F. oder über die 
Mitgliedschaft zu treffen. 1897. 
Art. Familienrecht. 
7, 3 Einführungsgesetz s. Deutsche 
Gesetze — E. G. 
8 Verjährung. 
194 Der Anspruch aus einem familien- 
rechtlichen Verhältnis unterliegt der 
Verjährung nicht, soweit er auf die 
Herstellung des dem Verhältnis ent- 
sprechenden Zustandes für die Zukunft 
gerichtet ist. 
200 s. Begiunn — Verjährung. 
Familienstand. 
Vormundschaft. 
1773 Ein Minderjähriger erhält einen Vor- 
Das gleiche Recht steht 
  
— Fehlbetrag 
§ mund, wenn sein F. nicht zu ermitteln 
ist. 1882. 
Art. Familienverhältnis. 
6 EFinführungsgesetz s. Familie — 
E.G. 
Fasau. 
77, 72 Einführungsgesetz s. Handlung 
9 835. 
8 
835 Handlung s. Damwild — Hand- 
lung. 
Fassung. 
Art. Einführungsgesetz. 
27 Aufhebung des Art. F7 des G., be- 
treffend den Wucher, vom 24. Mai 
1880 in der F. des Art. II des G., be- 
treffend Ergänzung der Bestimmungen 
über den Wucher, vom 19. Juni 1893. 
s. E. C. — C.G. 
Februar. 
Einführungsgesetz. 
i6 Anderung des G. über die Beur- 
kundung des Personenstandes und die 
Eheschließung vom 6. Februar 1875 
s. E.. — E.G. 
Fehlbetrag. 
8 Gesellschaft. 
735 Reicht das Gesellschaftsvermögen zur 
Berichtigung der gemeinschaftlichen 
Schulden und zur Rückerstattung der 
Einlagen nicht aus, so haben die Ge- 
sellschafter für den F. nach dem Ver- 
hältnis aufzukommen, nach welchem 
sie den Verlust zu tragen haben. 731. 
739 Reicht der Wert des Gesellschafts- 
vermögens zur Deckung der gemein- 
schaftlichen Schulden und der Ein- 
lagen nicht aus, so hat der Ausscheidende 
den übrigen Gesellschaftern für den 
F. nach dem Verhältnisse seines An- 
teils am Verlust aufzukommen.
	        
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