Familienrat —
8 Beschlußfähigkeit erforderlichen Zahl
von Mitgliedern fehlt und geeignete
Personen zur Ergänzung nicht vor-
handen sind.
1880 Der Vater des Mündels kann die
Aufhebung des von ihm angeordneten
F. für den Fall des Eintritts oder
Nichteintritts eines künftigen Er-
ergnisses nach Maßgabe des § 1777
anordnen.
der ehelichen Mutter des Mündels
für den von ihr angeordneten F. zu.
Tritt der Fall ein, so hat das
Vormundschaftsgericht den F. auf-
zuheben.
1881 Von der Aufhebung des F. hat das
Vormundschaftsgericht die bisherigen
Mitglieder, den Vormund und den
Gegenvormund in Kenntnis zu setzen.
Der Vormund und der Gegen-
vormund erhalten neue Bestallungen.
Die früheren Bestallungen sind
dem Vormundschaftsgerichte zurück-
zugeben.
1905 Ein F. kann nur nach § 1859 Abs. 1
eingesetzt werden.
Der Vater und die Mutter des
Mündels sind nicht berechtigt, An-
ordnungen über die Einsetzung und
Aufhebung eines F. oder über die
Mitgliedschaft zu treffen. 1897.
Art. Familienrecht.
7, 3 Einführungsgesetz s. Deutsche
Gesetze — E. G.
8 Verjährung.
194 Der Anspruch aus einem familien-
rechtlichen Verhältnis unterliegt der
Verjährung nicht, soweit er auf die
Herstellung des dem Verhältnis ent-
sprechenden Zustandes für die Zukunft
gerichtet ist.
200 s. Begiunn — Verjährung.
Familienstand.
Vormundschaft.
1773 Ein Minderjähriger erhält einen Vor-
Das gleiche Recht steht
— Fehlbetrag
§ mund, wenn sein F. nicht zu ermitteln
ist. 1882.
Art. Familienverhältnis.
6 EFinführungsgesetz s. Familie —
E.G.
Fasau.
77, 72 Einführungsgesetz s. Handlung
9 835.
8
835 Handlung s. Damwild — Hand-
lung.
Fassung.
Art. Einführungsgesetz.
27 Aufhebung des Art. F7 des G., be-
treffend den Wucher, vom 24. Mai
1880 in der F. des Art. II des G., be-
treffend Ergänzung der Bestimmungen
über den Wucher, vom 19. Juni 1893.
s. E. C. — C.G.
Februar.
Einführungsgesetz.
i6 Anderung des G. über die Beur-
kundung des Personenstandes und die
Eheschließung vom 6. Februar 1875
s. E.. — E.G.
Fehlbetrag.
8 Gesellschaft.
735 Reicht das Gesellschaftsvermögen zur
Berichtigung der gemeinschaftlichen
Schulden und zur Rückerstattung der
Einlagen nicht aus, so haben die Ge-
sellschafter für den F. nach dem Ver-
hältnis aufzukommen, nach welchem
sie den Verlust zu tragen haben. 731.
739 Reicht der Wert des Gesellschafts-
vermögens zur Deckung der gemein-
schaftlichen Schulden und der Ein-
lagen nicht aus, so hat der Ausscheidende
den übrigen Gesellschaftern für den
F. nach dem Verhältnisse seines An-
teils am Verlust aufzukommen.