Genehmigung
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Erbe.
2022 s. Eigentum 1001— 1003.
2013 Soweit die Erbteile deshalb noch un-
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bestimmt sind, weil die Entscheidung
über eine Ehelichkeitserklärung, über die
Bestätigung einer Annahme an Kindes-
statt oder über die G. einer vom Erb-
lasser errichteten Stiftung noch aus-
steht, ist die Auseinandersetzung unter
Miterben bis zur Hebung der Unbe-
stimmtheit ausgeschlossen. 2042.
Erbvertrag.
2282, 2290 f. Erbvertrag — Erb-
vertrag.
3 . Testament 2242, 2243.
Erbverzicht.
Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Ver-
zichtende unter Vormundschaft steht,
die G. des Vormundschaftsgerichts
erforderlich; steht er unter elterlicher
Gewalt, so gilt das Gleiche, sofern
nicht der Vertrag unter Ehegatten
oder unter Verlobten geschlossen wird.
Der Erblasser kann den Vertrag
nur persönlich schließen; ist er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf
er nicht der Zustimmung seines g.
Vertreters. Ist der Erblasser geschäfts-
unfähig, so kann der Vertrag durch
den g. Vertreter geschlossen werden;
die G. des Vormundschaftsgerichts ist
in gleichem Umfange wie nach Abs. 1
erforderlich. 2351, 2352.
Geschäftsfähigkeit.
109, 112, 113 s. Geschäftsfähig.
keit — Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsführung.
Liegen die Voraussetzungen des § 683
nicht vor, so ist der Geschäftsherr
verpflichtet, dem Geschäftsführer alles,
was er durch die Geschäftsführung
erlangt, nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung herauszugeben. Ge-
nehmigt der Geschäftsherr die Ge-
schäftsführung, so steht dem Geschäfts-
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1397
1437
1448
Genehmigung
führer der im 8 683 bestimmte
Anspruch zu. 687.
Güterrecht.
Verfügt die Frau bei g. Güterrecht
durch Vertrag ohne Einwilligung des
Mannes über eingebrachtes Gut, so
hängt die Wirksamkeit des Vertrags
von der G. des Mannes ab.
Fordert der andere Teil den Mann
zur Erklärung über die G. auf, so
kann die Erklärung nur ihm gegen-
über erfolgen; eine vor der Auf-
forderung der Frau gegenüber erklärte
G. oder Verweigerung der G. wird
unwirksam. Die G. kann nur bis
zum Ablaufe von zwei Wochen nach
dem Empfange der Aufforderung er-
klärt werden; wird sie nicht erklärt,
so gilt sie als verweigert.
Verweigert der Mann die G., so
wird der Vertrag nicht dadurch wirk-
sam, daß die Verwaltung und Nutz-
nießung aufhört. 1397, 1401, 1404,
1448,. 1525.
Bis zur G. des Vertrags ist der andere
Teil zum Widerrufe berechtigt. 1401,
1404, 1448, 1525.
Ein Ehevertrag, durch den die a. Güter-
gemeinschaft vereinbart oder aufgehoben
wird, kann nicht durch einen g. Ver-
treter geschlossen werden.
Ist einer der Vertragschließenden
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,
so bedarf er der Zustimmung seines
g. Vertreters. Ist der g. Vertreter
ein Vormund, so ist die G. des
Vormundschaftsgerichts erforderlich.
1508.
Nimmt der Mann im Falle a. Güter-
gemeinschaft ohne Einwilligung der
Frau ein Rechtsgeschäft ver in den
88 1444 - 1446 bezeichneten Art vor,
so finden die für eine Verfügung der
Frau über eingebrachtes Gut geltenden
Vorschriften des § 1396 Abs. 1, 3