Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Genehmigung 
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Erbe. 
2022 s. Eigentum 1001— 1003. 
2013 Soweit die Erbteile deshalb noch un- 
2347 
108 
684 
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bestimmt sind, weil die Entscheidung 
über eine Ehelichkeitserklärung, über die 
Bestätigung einer Annahme an Kindes- 
statt oder über die G. einer vom Erb- 
lasser errichteten Stiftung noch aus- 
steht, ist die Auseinandersetzung unter 
Miterben bis zur Hebung der Unbe- 
stimmtheit ausgeschlossen. 2042. 
Erbvertrag. 
2282, 2290 f. Erbvertrag — Erb- 
vertrag. 
3 . Testament 2242, 2243. 
Erbverzicht. 
Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Ver- 
zichtende unter Vormundschaft steht, 
die G. des Vormundschaftsgerichts 
erforderlich; steht er unter elterlicher 
Gewalt, so gilt das Gleiche, sofern 
nicht der Vertrag unter Ehegatten 
oder unter Verlobten geschlossen wird. 
Der Erblasser kann den Vertrag 
nur persönlich schließen; ist er in der 
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf 
er nicht der Zustimmung seines g. 
Vertreters. Ist der Erblasser geschäfts- 
unfähig, so kann der Vertrag durch 
den g. Vertreter geschlossen werden; 
die G. des Vormundschaftsgerichts ist 
in gleichem Umfange wie nach Abs. 1 
erforderlich. 2351, 2352. 
Geschäftsfähigkeit. 
109, 112, 113 s. Geschäftsfähig. 
keit — Geschäftsfähigkeit. 
Geschäftsführung. 
Liegen die Voraussetzungen des § 683 
nicht vor, so ist der Geschäftsherr 
verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, 
was er durch die Geschäftsführung 
erlangt, nach den Vorschriften über 
die Herausgabe einer ungerechtfertigten 
Bereicherung herauszugeben. Ge- 
nehmigt der Geschäftsherr die Ge- 
schäftsführung, so steht dem Geschäfts- 
168 
  
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1396 
1397 
1437 
1448 
Genehmigung 
führer der im 8 683 bestimmte 
Anspruch zu. 687. 
Güterrecht. 
Verfügt die Frau bei g. Güterrecht 
durch Vertrag ohne Einwilligung des 
Mannes über eingebrachtes Gut, so 
hängt die Wirksamkeit des Vertrags 
von der G. des Mannes ab. 
Fordert der andere Teil den Mann 
zur Erklärung über die G. auf, so 
kann die Erklärung nur ihm gegen- 
über erfolgen; eine vor der Auf- 
forderung der Frau gegenüber erklärte 
G. oder Verweigerung der G. wird 
unwirksam. Die G. kann nur bis 
zum Ablaufe von zwei Wochen nach 
dem Empfange der Aufforderung er- 
klärt werden; wird sie nicht erklärt, 
so gilt sie als verweigert. 
Verweigert der Mann die G., so 
wird der Vertrag nicht dadurch wirk- 
sam, daß die Verwaltung und Nutz- 
nießung aufhört. 1397, 1401, 1404, 
1448,. 1525. 
Bis zur G. des Vertrags ist der andere 
Teil zum Widerrufe berechtigt. 1401, 
1404, 1448, 1525. 
Ein Ehevertrag, durch den die a. Güter- 
gemeinschaft vereinbart oder aufgehoben 
wird, kann nicht durch einen g. Ver- 
treter geschlossen werden. 
Ist einer der Vertragschließenden 
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, 
so bedarf er der Zustimmung seines 
g. Vertreters. Ist der g. Vertreter 
ein Vormund, so ist die G. des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich. 
1508. 
Nimmt der Mann im Falle a. Güter- 
gemeinschaft ohne Einwilligung der 
Frau ein Rechtsgeschäft ver in den 
88 1444 - 1446 bezeichneten Art vor, 
so finden die für eine Verfügung der 
Frau über eingebrachtes Gut geltenden 
Vorschriften des § 1396 Abs. 1, 3
	        
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