Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Genehmigung 
8 
1484 
1487 
und der §§ 1397, 1398 entsprechende 
Anwendung. 
Fordert bei einem Vertrage der 
andere Teil den Mann auf, die G. 
der Frau zu beschaffen, so kann die 
Erklärung über die G. nur ihm gegen- 
über erfolgen; eine vor der Auffor- 
derung dem Manne gegenüber erklärte 
G. oder Verweigerung der G. wird un- 
wirksam. Die G. kann nur bis zum 
Ablaufe von zwei Wochen nach dem 
Empfange der Aufforderung erklärt 
werden; wird sie nicht erklärt, so gilt 
sie als verweigert. 
Wird die G. der Frau durch das 
Vormundschaftsgericht ersetzt, so ist im 
Falle einer Aufforderung nach Abs. 2 
der Beschluß nur wirksam, wenn der 
Mann ihn dem anderen Teile mit- 
teilt; die Vorschriften des Abs. 2 
Satz? findenentsprechende Anwendung. 
1487, 1519. 
Der überlebende Ehegatte kann die 
Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab- 
lehnen. 
Auf die Ablehnung finden die für 
Erbschaft 
geltenden Vorschriften der §§ 1943 
die Ausschlagung einer 
bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 
1957, 1959 entsprechende Anwendung. 
Steht der überledende Ehegatte unter 
elterlicher Gewalt oder unter Vor- 
mundschaft, so ist zur Ablehnung die 
G. des Vormundschaftsgerichts er- 
forderlich. 
Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung 
der Gütergemeinschaft ab, so gilt das 
Gleiche wie im Falle des § 1482. 
1518. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten, sowie der 
anteilsberechtigten Abkömmlinge in 
Ansehung des Gesamtguts der f. 
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach 
den für die eheliche Gütergemeinschaft 
169 
  
8 
1491 
1492 
1508 
1519, 
841 
458 
Genehmigung 
geltenden Vorschriften der §§ 1442 
bis 1449, 1455—1457, 1466. 
Steht ein anteilsberechtigter Ab- 
kömmling unter elterlicher Gewalt 
oder unter Vormundschaft, so ist zu 
dem Verzichte auf seinen Anteil an 
dem Gesamtgute der f. Gütergemein- 
schaft die G. des Vormundschafts- 
gerichts erforderlich. 1518. 
Steht der überlebende Ehegatte unter 
elterlicher Gewalt oder unter Vor- 
mundschaft, so ist zu der Aufhebung 
der f. Gütergemeinschaft die G. des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich. 
1518. 
Auf einen Ehevertrag, durch welchen 
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft 
ausgeschlossen oder die Ausschließung 
aufgehoben wird, finden die Vor- 
schriften des § 1437 Anwendung. 
1518. 
1525 s. Errungenschaftsgemein- 
Schaft — Güterrecht. 
Handlung. 
Ist ein Beamter, der vermöge seiner 
Amtspflicht einen anderen zur Ge- 
schäftsführung für einen Dritten zu be- 
stellen oder eine solche Geschäftsführung 
zu beaufsichtigen oder durch G. von 
Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken 
hat, wegen Verletzung dieser Pflichten 
neben dem anderen für den von 
diesem verursachten Schaden verant- 
wortlich, so ist in ihrem Verhältnisse 
zu einander der andere allein ver- 
pflichtet. 
Kauf. 
Die Wirksamkeit eines den Vorschriften 
der §§ 456, 457 zuwider erfolgten 
Kaufes und der Übertragung des 
gekauften Gegenstandes hängt von 
der Zustimmung der bei dem Ver- 
kauf als Schuldner, Eigentümer oder 
Gläubiger Beteiligten ab. Fordert 
der Käufer einen Beteiligten zur 
Erklärung über die G. auf, so finden
	        
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