Genehmigung
8
1484
1487
und der §§ 1397, 1398 entsprechende
Anwendung.
Fordert bei einem Vertrage der
andere Teil den Mann auf, die G.
der Frau zu beschaffen, so kann die
Erklärung über die G. nur ihm gegen-
über erfolgen; eine vor der Auffor-
derung dem Manne gegenüber erklärte
G. oder Verweigerung der G. wird un-
wirksam. Die G. kann nur bis zum
Ablaufe von zwei Wochen nach dem
Empfange der Aufforderung erklärt
werden; wird sie nicht erklärt, so gilt
sie als verweigert.
Wird die G. der Frau durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt, so ist im
Falle einer Aufforderung nach Abs. 2
der Beschluß nur wirksam, wenn der
Mann ihn dem anderen Teile mit-
teilt; die Vorschriften des Abs. 2
Satz? findenentsprechende Anwendung.
1487, 1519.
Der überlebende Ehegatte kann die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab-
lehnen.
Auf die Ablehnung finden die für
Erbschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1943
die Ausschlagung einer
bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis
1957, 1959 entsprechende Anwendung.
Steht der überledende Ehegatte unter
elterlicher Gewalt oder unter Vor-
mundschaft, so ist zur Ablehnung die
G. des Vormundschaftsgerichts er-
forderlich.
Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung
der Gütergemeinschaft ab, so gilt das
Gleiche wie im Falle des § 1482.
1518.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten, sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
Ansehung des Gesamtguts der f.
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach
den für die eheliche Gütergemeinschaft
169
8
1491
1492
1508
1519,
841
458
Genehmigung
geltenden Vorschriften der §§ 1442
bis 1449, 1455—1457, 1466.
Steht ein anteilsberechtigter Ab-
kömmling unter elterlicher Gewalt
oder unter Vormundschaft, so ist zu
dem Verzichte auf seinen Anteil an
dem Gesamtgute der f. Gütergemein-
schaft die G. des Vormundschafts-
gerichts erforderlich. 1518.
Steht der überlebende Ehegatte unter
elterlicher Gewalt oder unter Vor-
mundschaft, so ist zu der Aufhebung
der f. Gütergemeinschaft die G. des
Vormundschaftsgerichts erforderlich.
1518.
Auf einen Ehevertrag, durch welchen
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
ausgeschlossen oder die Ausschließung
aufgehoben wird, finden die Vor-
schriften des § 1437 Anwendung.
1518.
1525 s. Errungenschaftsgemein-
Schaft — Güterrecht.
Handlung.
Ist ein Beamter, der vermöge seiner
Amtspflicht einen anderen zur Ge-
schäftsführung für einen Dritten zu be-
stellen oder eine solche Geschäftsführung
zu beaufsichtigen oder durch G. von
Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken
hat, wegen Verletzung dieser Pflichten
neben dem anderen für den von
diesem verursachten Schaden verant-
wortlich, so ist in ihrem Verhältnisse
zu einander der andere allein ver-
pflichtet.
Kauf.
Die Wirksamkeit eines den Vorschriften
der §§ 456, 457 zuwider erfolgten
Kaufes und der Übertragung des
gekauften Gegenstandes hängt von
der Zustimmung der bei dem Ver-
kauf als Schuldner, Eigentümer oder
Gläubiger Beteiligten ab. Fordert
der Käufer einen Beteiligten zur
Erklärung über die G. auf, so finden