Genehmigung
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die Vorschriften des § 177 Satz 2,
3 entsprechende Anwendung.
Wird infolge der Verweigerung
der Genehmigung ein neuer Verkauf
vorgenommen, so hat der frühere
Käufer für die Kosten des neuen
Verkaufs, sowie für einen Minder-
erlös aufzukommen.
Schuldverhältnis.
s. Zustimmung 185.
Wird die Schuldübernahme von dem
Dritten mit dem Schuldner vereinbart,
so hängt ihre Wirksamkeit von der
G. des Gläubigers ab. Die G.
kann erst erfolgen, wenn der Schuldner
oder der Dritte dem Gläubiger die
Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis
zur G. können die Parteien den
Vertrag ändern oder aufheben.
Wird die G. verweigert, so gilt
die Schuldübernahme als nicht erfolgt.
Fordert der Schuldner oder der Dritte
den Gläubiger unter Bestimmung
einer Frist zur Erklärung über die
G. auf, so kann die G. nur bis zum
Ablaufe der Frist erklärt werden;
wird sie nicht erklärt, so gilt sie als
verweigert.
Solange nicht der Gläubiger die
G. erteilt hat, ist im Zweifel der
Übernehmer dem Schuldner gegenüber
verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig
zu befriedigen. Das Gleiche gilt,
wenn der Gläubiger die G. ver-
weigert. 416.
416 Übernimmt der Erwerber eines Grund-
stücks durch Vertrag mit dem Ver-
äußerer eine Schuld des Veräußerers,
für die eine Hypothek an dem Grund-
stücke besteht, so kann der Gläubiger
die Schuldübernahme nur genehmigen,
wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt.
Sind seit dem Empfange der Mit-
teilung sechs Monate verstrichen, so
gilt die G. als erteilt, wenn nicht
der Gläubiger sie dem Veräußerer
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Genehmigung
§ gegenüber vorher verweigert hat; die
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Vorschrift des § 415 Abs. 2 Satz 2
findet keine Anwendung.
Die Mitteilung des Veräußerers
kann erst erfolgen, wenn der Erwerber
als Eigentümer im Grundbuch ein-
getragen ist. Sie muß schriftlich
geschehen und den Hinweis enthalten,
daß der Übernehmer an die Stelle
des bisherigen Schuldners tritt, wenn
nicht der Gläubiger die Verweigerung
innerhalb der sechs Monate erklärt.
Der Veräußerer hat auf Verlangen
des Erwerbers dem Gläubiger die
Schuldübernahme mitzuteilen. So-
bald die Erteilung oder Verweigerung
der G. feststeht, hat der Veräußerer
den Erwerber zu benachrichtigen.
Schuldverschreibung.
Im Inlande ausgestellte Schuldver=
schreibungen auf den Inhaber, in
denen die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme versprochen wird, dürfen
nur mit staatlicher G. in den Verkehr
gebracht werden.
Die G. wird durch die Zentral-
behörde des Bundesstaates erteilt, in
dessen Gebiete der Aussteller seinen
Wohnsitz oder seine gewerbliche Nieder-
lassung hat. Die Erteilung der G.
und die Bestimmungen, unter denen
sie erfolgt, sollen durch den Deutschen
Reichsanzeiger bekannt gemacht werden.
Eine ohne staatliche G. in den
Verkehr gelangte Schuldverschreibung
ist nichtig; der Aussteller hat dem
Inhaber den durch die Ausgabe ver-
ursachten Schaden zu ersetzen.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung auf Schuldverschreibungen,
die von dem Reiche oder einem Bundes-
staat ausgegeben werden.
Spiel.
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspiel-
vertrag ist verbindlich, wenn die
Lotterie oder die Ausspielung staatlich