Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Genehmigung 
8 
1645 
1651 
1653 
1667 
1690 
1691 
1714 
Kinde geschlossenen Vertrags oder zu 
freier Verfügung überlassen. 
Der Vater soll nicht ohne G. des 
Vormundschaftsgerichts ein neues Er- 
werbsgeschäft im Namen des ehelichen 
Kindes beginnen. 
s. Geschäftsfähigkeit 112. 
Der Vater darf Geld, das zu dem 
seiner Nutznießung unterliegenden Ver- 
mögen des ehelichen Kindes gehört, 
nur mit G. des Vormundschafts- 
gerichts für sich veräußern oder ver- 
brauchen. 1642, 1659. 
s. Vormundschaft 1814—1816, 1819, 
1820. 
Die G. des der Mutter zur Aus- 
übung der elterlichen Gewalt be- 
stellten Beistandes ist innerhalb seines 
Wirkungskreises zu jedem Rechts- 
geschäft erforderlich, zu dem ein Vor- 
mund der G. des Vormundschafts- 
gerichts oder des Gegenvormundes 
bedarf. Ausgenommen sind Rechts- 
geschäfte, welche die Mutter nicht 
ohne die G. des Vormundschafts- 
gerichts vornehmen kann. Die Vor- 
schriften der §§ 1828—1831 finden 
entsprechende Anwendung. 
Die G. des Beistandes wird durch 
die G. des Vormundschaftsgerichts 
ersetzt. 
Das Vormundschaftsgericht soll vor 
der Entscheidung über die G. in allen 
Fällen, in denen das Rechtsgeschäft 
zu dem Wirkungskreise des Beistandes 
gehört, den Beistand hören, sofern 
ein solcher vorhanden und die An- 
hörung thunlich ist. 1686. 
s. Vormundschaft 1809, 1810. 
Eine Vereinbarung zwischen dem 
Vater und dem unehelichen Kinde 
über den Unterhalt für die Zukunft 
oder über eine an Stelle des Unter- 
halts zu gewährende Abfindung be- 
darf der G. des Vormundschafts- 
gerichts. 
  
  
1729 
1750 
1751 
1752 
Genehmigung 
Ein unentgeltlicher Verzicht auf den 
Unterhalt für die Zukunft ist nichtig. 
1717. 
Mit G. des Vormundschaftsgerichts 
kann der g. Vertreter des unehelichen 
Kindes, wenn dieses geschäftsunfähig 
ist oder das 14. Lebensjahr nicht 
vollendet hat, die Einwilligung zur 
Ehelichkeitserklärung erteilen. 1731. 
Ist der Vater des unehelichen Kindes 
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, 
so bedarf er zu dem Antrag auf 
Ehelichkeitserklärung, außer der Zu- 
stimmung seines g. Vertreters, der 
G. des Vormundschaftsgerichts. 
Ist das Kind in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt, so gilt das 
Gleiche für die Erteilung seiner Ein- 
willigung. 
Ist die Mutter des Kindes oder 
die Frau des Vaters in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt, so ist zur Er- 
teilung ihrer Einwilligung die Zu- 
stimmung des g. Vertreters nicht er- 
forderlich. 1731. 
Hat das an Kindesstatt anzunehmende 
Kind nicht das 14. Lebensjahr voll- 
endet, so kann sein g. Vertreter den 
Annahmevertrag mit G. des Vor- 
mundschaftsgerichts schließen. 
Ist der Annehmende in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt, so bedarf er zur 
Eingehung des Annahmevertrags, außer 
der Zustimmung seines g. Vertreters, 
der G. des Vormundschaftsgerichts. 
Das Gleiche gilt für das Kind, 
wenn es in der Geschäftsfähigkeit be- 
schränkt ist. 1755, 1770. 
Will ein Vormund seinen Mündel 
an Kindesstatt annehmen, so soll das 
Vormundschaftsgericht die G. nicht 
erteilen, solange der Vormund im 
Amte ist. Will jemand seinen früheren 
Mündel an Kindesstatt annehmen, so 
soll das Vormundschaftsgericht die G. 
nicht erteilen, bevor er über seine Ver-
	        
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