Genehmigung
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1651
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1667
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Kinde geschlossenen Vertrags oder zu
freier Verfügung überlassen.
Der Vater soll nicht ohne G. des
Vormundschaftsgerichts ein neues Er-
werbsgeschäft im Namen des ehelichen
Kindes beginnen.
s. Geschäftsfähigkeit 112.
Der Vater darf Geld, das zu dem
seiner Nutznießung unterliegenden Ver-
mögen des ehelichen Kindes gehört,
nur mit G. des Vormundschafts-
gerichts für sich veräußern oder ver-
brauchen. 1642, 1659.
s. Vormundschaft 1814—1816, 1819,
1820.
Die G. des der Mutter zur Aus-
übung der elterlichen Gewalt be-
stellten Beistandes ist innerhalb seines
Wirkungskreises zu jedem Rechts-
geschäft erforderlich, zu dem ein Vor-
mund der G. des Vormundschafts-
gerichts oder des Gegenvormundes
bedarf. Ausgenommen sind Rechts-
geschäfte, welche die Mutter nicht
ohne die G. des Vormundschafts-
gerichts vornehmen kann. Die Vor-
schriften der §§ 1828—1831 finden
entsprechende Anwendung.
Die G. des Beistandes wird durch
die G. des Vormundschaftsgerichts
ersetzt.
Das Vormundschaftsgericht soll vor
der Entscheidung über die G. in allen
Fällen, in denen das Rechtsgeschäft
zu dem Wirkungskreise des Beistandes
gehört, den Beistand hören, sofern
ein solcher vorhanden und die An-
hörung thunlich ist. 1686.
s. Vormundschaft 1809, 1810.
Eine Vereinbarung zwischen dem
Vater und dem unehelichen Kinde
über den Unterhalt für die Zukunft
oder über eine an Stelle des Unter-
halts zu gewährende Abfindung be-
darf der G. des Vormundschafts-
gerichts.
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Genehmigung
Ein unentgeltlicher Verzicht auf den
Unterhalt für die Zukunft ist nichtig.
1717.
Mit G. des Vormundschaftsgerichts
kann der g. Vertreter des unehelichen
Kindes, wenn dieses geschäftsunfähig
ist oder das 14. Lebensjahr nicht
vollendet hat, die Einwilligung zur
Ehelichkeitserklärung erteilen. 1731.
Ist der Vater des unehelichen Kindes
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,
so bedarf er zu dem Antrag auf
Ehelichkeitserklärung, außer der Zu-
stimmung seines g. Vertreters, der
G. des Vormundschaftsgerichts.
Ist das Kind in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt, so gilt das
Gleiche für die Erteilung seiner Ein-
willigung.
Ist die Mutter des Kindes oder
die Frau des Vaters in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt, so ist zur Er-
teilung ihrer Einwilligung die Zu-
stimmung des g. Vertreters nicht er-
forderlich. 1731.
Hat das an Kindesstatt anzunehmende
Kind nicht das 14. Lebensjahr voll-
endet, so kann sein g. Vertreter den
Annahmevertrag mit G. des Vor-
mundschaftsgerichts schließen.
Ist der Annehmende in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt, so bedarf er zur
Eingehung des Annahmevertrags, außer
der Zustimmung seines g. Vertreters,
der G. des Vormundschaftsgerichts.
Das Gleiche gilt für das Kind,
wenn es in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkt ist. 1755, 1770.
Will ein Vormund seinen Mündel
an Kindesstatt annehmen, so soll das
Vormundschaftsgericht die G. nicht
erteilen, solange der Vormund im
Amte ist. Will jemand seinen früheren
Mündel an Kindesstatt annehmen, so
soll das Vormundschaftsgericht die G.
nicht erteilen, bevor er über seine Ver-