Genehmigung
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1813
1814
Das Gleiche gilt von der Eingehung
der Verpflichtung zu einer solchen
Verfügung.
Die G. des Gegenvormundes wird
durch die G. des Vormundschaftsgerichts
ersetzt.
Ist ein G. nicht vorhanden, so tritt
an die Stelle der G. des Gegenvor-
mundes die G. des Vormundschafts-
gerichts, sofern nicht die Vormundschaft
von mehreren Vormündern gemein-
schaftlich geführt wird. 1825, 1852.
Der Vormund bedarf nicht der G.
des Gegenvormundes zur Annahme
einer geschuldeten Leistung:
1. wenn der Gegenstand der Leistung
nicht in Geld oder Wertpapieren
besteht;
—
dreihundert Mark beträgt;
3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das
der Vormund angelegt hat;
4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen
des Mündelvermögens gehört;
5. wenn der Anspruch auf Erstattung
von Kosten der Kündigung oder
der Rechtsverfolgung oder auf
sonstige Nebenleistungen gerichtetist.
Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3
erstreckt sich nicht auf die Erhebung
von Geld, bei dessen Anlegung ein
anderes bestimmt worden ist. Die
Vefreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt
auch nicht für die Erhebung von
Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 angelegt ist.
Der Vormund hat die zu dem Ver-
mögen des Mündels gehörenden In-
haberpapiere nebst den Erneuerungs-
scheinen bei einer Hinterlegungsstelle
oder bei der Reichsbank mit der Be-
stimmung zu hinterlegen, daß die
Herausgabe der Papiere nur mit G.
des Vormundschaftsgerichts verlangt
werden kann. Die Hinterlegung von
Inhaberpapieren, die nach § 92 zu
174
wenn der Anspruch nicht mehr als
8
1815
1816
1819
Genehmigung
den verbrauchbaren Sachen gehören,
sowie von Zins-, Renten= oder Ge-
winnanteilscheinen ist nicht erforderlich.
Den Inhaberpapieren stehen Order-
papiere gleich, die mit Blankoindossa-
ment versehen sind. 1815, 1817
bis 1819.
Der Vormund kann die zu dem Ver-
mögen des Mündels gehörenden In-
haberpapiere, statt sie nach § 1814
zu hinterlegen, auf den Namen des
Mündels mit der Bestimmung um-
schreiben lassen, daß er über sie nur
mit G. des Vormundschaftsgerichts
verfügen kann. Sind die Paopiere
von dem Reiche oder einem Bundes-
staat ausgestellt, so kann er sie mit
der gleichen Bestimmung in Buch-
forderungen gegen das Reich oder
den Bundesstaat umwandeln lassen.
Sind Inhaberpapiere zu hinter-
legen, die in Buchforderungen gegen
das Reich oder einen Bundes-
staat umgewandelt werden können, so
kann das Vormundschaftsgericht an-
ordnen, daß sie nach Abs. 1 in Buch-
forderungen umgewandelt werden.
4820.
Gehören Buchforderungen gegen das
Reich oder gegen einen Bundesstaat
bei der Anordnung der Vormund-
schaft zu dem Vermögen des Mündels
oder erwirbt der Mündel später solche
Forderungen, so hat der Vormund
in das Schulobuch den Vermerk ein-
tragen zu lassen, daß er über die
Forderungen nur mit G. des Vor-
mundschaftsgerichts verfügen kann.
Solange die nach § 1814 oder nach
§ 1818 hinterlegten Wertpapiere oder
Kostbarkeiten nicht zurückgenommen
sind, bedarf der Vormund zu einer
Verfügung über sie und, wenn
Hypotheken-, Grundschuld= oder
Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu
einer Verfügung über die Hypotheken=