Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Genehmigung 
8 
1813 
1814 
Das Gleiche gilt von der Eingehung 
der Verpflichtung zu einer solchen 
Verfügung. 
Die G. des Gegenvormundes wird 
durch die G. des Vormundschaftsgerichts 
ersetzt. 
Ist ein G. nicht vorhanden, so tritt 
an die Stelle der G. des Gegenvor- 
mundes die G. des Vormundschafts- 
gerichts, sofern nicht die Vormundschaft 
von mehreren Vormündern gemein- 
schaftlich geführt wird. 1825, 1852. 
Der Vormund bedarf nicht der G. 
des Gegenvormundes zur Annahme 
einer geschuldeten Leistung: 
1. wenn der Gegenstand der Leistung 
nicht in Geld oder Wertpapieren 
besteht; 
— 
dreihundert Mark beträgt; 
3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das 
der Vormund angelegt hat; 
4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen 
des Mündelvermögens gehört; 
5. wenn der Anspruch auf Erstattung 
von Kosten der Kündigung oder 
der Rechtsverfolgung oder auf 
sonstige Nebenleistungen gerichtetist. 
Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 
erstreckt sich nicht auf die Erhebung 
von Geld, bei dessen Anlegung ein 
anderes bestimmt worden ist. Die 
Vefreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt 
auch nicht für die Erhebung von 
Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 
bis 4 angelegt ist. 
Der Vormund hat die zu dem Ver- 
mögen des Mündels gehörenden In- 
haberpapiere nebst den Erneuerungs- 
scheinen bei einer Hinterlegungsstelle 
oder bei der Reichsbank mit der Be- 
stimmung zu hinterlegen, daß die 
Herausgabe der Papiere nur mit G. 
des Vormundschaftsgerichts verlangt 
werden kann. Die Hinterlegung von 
Inhaberpapieren, die nach § 92 zu 
174 
wenn der Anspruch nicht mehr als 
  
8 
1815 
1816 
1819 
Genehmigung 
den verbrauchbaren Sachen gehören, 
sowie von Zins-, Renten= oder Ge- 
winnanteilscheinen ist nicht erforderlich. 
Den Inhaberpapieren stehen Order- 
papiere gleich, die mit Blankoindossa- 
ment versehen sind. 1815, 1817 
bis 1819. 
Der Vormund kann die zu dem Ver- 
mögen des Mündels gehörenden In- 
haberpapiere, statt sie nach § 1814 
zu hinterlegen, auf den Namen des 
Mündels mit der Bestimmung um- 
schreiben lassen, daß er über sie nur 
mit G. des Vormundschaftsgerichts 
verfügen kann. Sind die Paopiere 
von dem Reiche oder einem Bundes- 
staat ausgestellt, so kann er sie mit 
der gleichen Bestimmung in Buch- 
forderungen gegen das Reich oder 
den Bundesstaat umwandeln lassen. 
Sind Inhaberpapiere zu hinter- 
legen, die in Buchforderungen gegen 
das Reich oder einen Bundes- 
staat umgewandelt werden können, so 
kann das Vormundschaftsgericht an- 
ordnen, daß sie nach Abs. 1 in Buch- 
forderungen umgewandelt werden. 
4820. 
Gehören Buchforderungen gegen das 
Reich oder gegen einen Bundesstaat 
bei der Anordnung der Vormund- 
schaft zu dem Vermögen des Mündels 
oder erwirbt der Mündel später solche 
Forderungen, so hat der Vormund 
in das Schulobuch den Vermerk ein- 
tragen zu lassen, daß er über die 
Forderungen nur mit G. des Vor- 
mundschaftsgerichts verfügen kann. 
Solange die nach § 1814 oder nach 
§ 1818 hinterlegten Wertpapiere oder 
Kostbarkeiten nicht zurückgenommen 
sind, bedarf der Vormund zu einer 
Verfügung über sie und, wenn 
Hypotheken-, Grundschuld= oder 
Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu 
einer Verfügung über die Hypotheken=
	        
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